0 Rechtsentwicklung
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Rz. 1
Das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG hat zu einigen eher technischen 脛nderungen und Erg盲nzungen im Bereich des Abs.听2 gef眉hrt.
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Rz. 2
Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl.听I S.听1520) ist der Anteil der Zuzahlung von 10 auf 15 v.听H. erh枚ht worden.
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Rz. 3
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl.听I S.听2190) hat Abs.听1 um einen Satz erweitert. In Abs.听2 Satz听1 sind die W枚rter "eine Zuzahlung von 15 vom Hundert" im Hinblick auf die nun einheitliche Zuzahlungsregelung in den 搂搂听61 und 62 SGB听V durch die W枚rter "als Zuzahlung den sich nach 搂听61 ergebenden Betrag" ersetzt worden.
Art.听1 Nr.听5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz 鈥 GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl.听I S.听2983) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs.听1a eingef眉gt. Dieser ist durch das Gesetz zur St盲rkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsst盲rkungsgesetz 鈥 GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl.听I S.听1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 neu gefasst worden. Mit den 脛nderungen sollen die Aufgaben und Spielr盲ume des Gemeinsamen Bundesausschusses normenklar gesetzlich geregelt werden.
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Rz. 3a
Das Gesetz f眉r schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz 鈥 TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S.听646) hat mit Wirkung zum 11.5.2019 in Art.听13a 搂听32 ge盲ndert. In Abs.听1a Satz听1 sind die W枚rter "bis zum 30. Juni 2016"听gestrichen worden (Rechtsbereinigung wegen Fristablaufs). Nach Abs.听1a ist Abs.听1b neu eingef眉gt worden.
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Rz. 3b
Das Gesetz f眉r bessere und unabh盲ngigere Pr眉fungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S.听2789) hat gem盲脽 Art.听15 Abs.听1 mit Wirkung zum 1.1.2020 in Art.听2b in Abs.听2 Satz听2 zur Korrektur einer unvollst盲ndigen Verweisung nach der Angabe "搂听27" die Angabe "Absatz听1"听eingef眉gt, Abs.听2 Satz听3 neu gefasst und die S盲tze 4 und 5 aufgehoben.
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Rz. 3c
Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgung- und Pflegeverbesserungsgesetz 鈥 GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S.听3299) hat durch Art.听1 Nr.听1 gem盲脽 Art.听5 Abs.听2 r眉ckwirkend zum 23.9.2020 den Abs.听1c eingef眉gt.
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Rz. 3d
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierung-Gesetz 鈥 DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S.听1309) hat durch Art.听1 Nr.听3 mit Wirkung zum 9.6.2021 nach Abs.听1 Satz听1 den Satz "Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden" eingef眉gt.
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Rz. 3e
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz 鈥 GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S.听2754) hat durch Art.听9a den Abs.听1c mit Wirkung zum 20.7.2021 wieder aufgehoben.
1 Allgemeines
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Rz. 4
Die Vorschrift kn眉pft an den fr眉heren 搂听182 Abs.听1 Nr.听1b RVO an. W盲hrend das SGB听V den Begriff des Hilfsmittels in 搂听33 Abs.听1 Satz听1 n盲her umrei脽t, fehlt im Gesetz eine Definition daf眉r, was unter einem Heilmittel zu verstehen ist. Grunds盲tzlich erfasst der Begriff alle pers枚nlichen medizinischen Dienstleistungen, die von nicht盲rztlichen, nach 搂听124 zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Begrenzt wird der Anspruch lediglich durch den Leistungsausschluss nach 搂听34 Abs.听4. Nach der Rechtsprechung sind Heilmittel i.听S.听v. 搂听32 alle 盲rztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden d眉rfen (vgl. BSGE 100 S.听103 m.听w.听N. 鈥 "Lorenzos 脰l"; BSG, Urteil v. 8.11.2011, B 1 KR 20/10 R 鈥 eiwei脽reduzierte Di盲tnahrung wird nicht als Dienstleistung verordnet). Die gem盲脽 搂听92 Abs.听1 Satz听2 Nr.听6 und Abs.听6 i.听V.听m. 搂听34 Abs.听2 und 搂听138 beschlossene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses 眉ber die Verordnung von Heilmitteln in der vertrags盲rztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) definieren Heilmittel als pers枚nlich zu erbringende medizinische Leistungen in Form von einzelnen Ma脽nahmen der Physikalischen Therapie, der Podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie. F眉r die n盲here begriffliche Konkretisierung kann auch auf 搂听30 SGB听VII zur眉ckgegriffen werden, da darin der Begriff der Heilmittel entsprechend der Praxis, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung herausgebildet hat, umschrieben wird (BR-Drs. 13/2204 S.听83). Danach sind Heilmittel "alle 盲rztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Erfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden d眉rfen. Hierzu geh枚ren insbesondere Ma脽nahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Besch盲ftigungstherapie". Entscheidend ist demnach (nur) die Art der veranlassten Ma脽nahme und nicht deren funktionale Beziehung zur Krankenbehandlung (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil v. 28.6.2001, B 3 KR 3/00 R, sowie Urteil v. 19.10.2004, B 1 KR 28/02 R, jeweils m.听w.听N.).
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungsanspruch (Abs.听1, 1b und 1c)
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Rz. 5
Der Versicherte hat einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, der ab 9.6.2021 (vgl. Rz.听3d) au...