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Leitsatz
1. Die Haftung der Organgesellschaft f眉r Steuern des Organtr盲gers gem盲脽 搂听73 AO beschr盲nkt sich nicht notwendig auf solche Steuern, die w盲hrend der Dauer des Organschaftsverh盲ltnisses entstanden sind.
2. Die Organgesellschaft kann in dem Umfang haften, in dem der Organtr盲ger die Ums盲tze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbetr盲ge aus Rechnungen 眉ber Leistungsbez眉ge der Organgesellschaft abziehen kann.
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Normenkette
搂 73 AO, 搂 2, 搂 17 UStG
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Sachverhalt
Der Kl盲ger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.3.2014 zum vorl盲ufigen Insolvenzverwalter 眉ber das Verm枚gen der GmbH bestellt. Unter Ziff.听4 des Beschlusses war bestimmt, dass Verf眉gungen der Schuldnerin 眉ber Gegenst盲nde ihres Verm枚gens nur noch mit Zustimmung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gem盲脽 搂听21 Abs.听2 Satz听1 Nr.听2 Alternative 2 InsO). Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom xx.5.2014 er枚ffnet und der Kl盲ger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die GmbH war zuvor umsatzsteuerlich als Organgesellschaft in das Unternehmen der A-GmbH eingegliedert gewesen (搂听2 Abs.听2 Nr.听2 UStG). 脺ber deren Verm枚gen wurde am xx.7.2014 ebenfalls das Insolvenzverfahren er枚ffnet.
Bei der A-GmbH bestanden im Zeitpunkt der Insolvenzer枚ffnung 眉ber ihr Verm枚gen Umsatzsteuerr眉ckst盲nde i.H.v. 鈥μ鼸UR, u.a. aus den Voranmeldungen f眉r M盲rz 2014. Das FA meldete deshalb im Insolvenzverfahren der GmbH eine Haftungsforderung in eben dieser H枚he gem盲脽 搂听73 AO wegen r眉ckst盲ndiger USt der A-GmbH zur Insolvenztabelle an. Da der Kl盲ger die Forderung in vollem Umfang bestritt, erlie脽 das FA am 16.4.2018 den streitgegenst盲ndlichen Feststellungsbescheid nach 搂听251 Abs.听3 AO.
Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg (S盲chsisches FG, Urteil vom 13.4.2021, 3 K 1304/19, EFG 2021, 1953). Das FG verneinte eine Haftung nach 搂听73 AO f眉r die USt f眉r den Voranmeldungszeitraum M盲rz 2014, weil diese bei Beendigung der Organschaft am 27.3.2014 rechtlich noch nicht entstanden gewesen sei. Die USt f眉r die Leistungen im Voranmeldungszeitraum M盲rz 2014 sei erst mit Ablauf des 31.3.2014 entstanden.
Dagegen richtete sich die Revision des FA, das sich auf den Anwendungserlass zur Abgabenordung zu 搂听73, Nr.听3.2. beruft.
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Entscheidung
Der BFH hat auf die Revision des FA das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur眉ckverwiesen.
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Hinweis
Streitig ist, ob eine ehemalige Organgesellschaft nach 搂听73 AO auch f眉r die w盲hrend des Bestehens der Organschaft steuerrechtlich noch nicht entstandene USt in Haftung genommen werden kann. Der insoweit bejahenden Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu 搂听73, Nr.听3.2) steht das Schrifttum nahezu geschlossen entgegen.
Das Problem stellte sich im Streitfall, weil die umsatzsteuerliche Organschaft wegen Bestellung eines vorl盲ufigen Insolvenzverwalters im Laufe eines Voranmeldungszeitraums endete, die Steuer f眉r die Leistungen in diesem Voranmeldungszeitraum jedoch erst mit Ablauf desselben entstanden war.
1. Gem盲脽 搂听73 Satz听1 AO haftet eine Organgesellschaft f眉r solche Steuern des Organtr盲gers, f眉r welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Das richtet sich im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft nach den Bestimmungen des UStG. Grunds盲tzlich werden jegliche Ums盲tze der Organgesellschaft einschlie脽lich der Verwirklichung der Entnahmetatbest盲nde und der 眉brigen Ums盲tze nach 搂听1 Abs.听1 Nrn. 4 und 5 UStG dem Organtr盲ger zugerechnet. Steuern des Organtr盲gers, "f眉r welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist", liegen demzufolge grunds盲tzlich dann vor, wenn der Organtr盲ger die Ums盲tze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbetr盲ge aus Rechnungen 眉ber Leistungsbez眉ge der Organgesellschaft abziehen kann. F眉r diese Steuern haftet folglich die Organgesellschaft nach 搂听73 AO.
2. Der BFH schlie脽t sich im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung in AEAO zu 搂听73, Nr.听3.2 an und pr盲zisiert diese. Dagegen vertritt das Schrifttum nahezu einhellig (und ohne n盲here Begr眉ndung) die Auffassung, dass die Haftung der Organgesellschaft f眉r Steuern des Organtr盲gers nur solche Steuern umfasst, die w盲hrend der Dauer des Organschaftsverh盲ltnisses entstanden sind (R眉sken, in Klein, AO, 2020, 搂听73 AO Rz.听6; Boeker, in HHSp, 搂听73 AO Rz.听20; Jatzke, in Gosch, AO, 搂听73 AO Rz.听9; R眉sch, in Zugmaier/N枚cker, AO, 2021, 搂听73 AO Rz.听7; Schneider, 颅in听eKomm ab 18.12.2019, 搂听73 AO, 4; BeckOK AO/Specker, 20. Ed. [1.4.2022], AO, 搂听73 Rz.听50; Kratzsch, in Koenig, AO, 2021, 搂听73 AO Rz.听8; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 搂听73 AO Rz.听3; ebenso in einem obiter dictum FG M眉nchen, Urteil vom 18.9.1991, 3听K 4202/88, unter II., EFG 1992, 373; sowohl Niewerth, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 6/2020, 搂听73 AO Rz.听3, als auch Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, 搂听73 AO Rz.听15 und 25, lassen bei abweichendem Wirtschaftsjahr Verursachung ausreichen).
3. In der Sache konnte der BFH allerdings nicht endg眉ltig entscheiden, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen...