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OFD Frankfurt, Verf眉gung v. 11.3.2013, S 7105 A - 21 - St 110
Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verh盲ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr盲gers eingegliedert ist.
Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erf眉llt ist. Das ist z.B. der Fall, wenn
- sich die Stimmrechtsverh盲ltnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend 盲ndern,
- der Betrieb des Organtr盲gers oder der Organgesellschaft ver盲u脽ert oder
- die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird.
Zur Beendigung in F盲llen der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung vgl. ofix: UStG/2/1.
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1. Liquidation und Verm枚genslosigkeit
Der blo脽e Beschluss 眉ber die Aufl枚sung der Gesellschaft und die anschlie脽ende Abwicklung der Gesch盲fte der Organgesellschaft hat keinen Einfluss auf die Organschaft. Die Organgesellschaft rechnet vielmehr so lange zum Unternehmen des Organtr盲gers, bis die Liquidation abgeschlossen und das vorhandene Gesellschaftsverm枚gen ver盲u脽ert ist (FG M眉nster vom 31.1.1991, 5 K 3761/88 U). Das gilt selbst dann, wenn im Rahmen der Liquidation nur noch Ums盲tze aus der Verwertung sicherungs眉bereigneter Gegenst盲nde bewirkt werden (FG N眉rnberg vom 22.2.1990, II 169/86).
Auch durch die Verm枚genslosigkeit der Organgesellschaft wird die Organschaft nicht beendet; sie dauert fort, bis alle Rechtsbeziehungen der Organgesellschaft abgewickelt sind (vgl. BFH vom 27.9.1991, V B 78/91, BFH/NV 1992 S. 346, und vom 19.10.1995, V R 128/93, BFH/NV 1996 S. 275).
Dagegen f眉hrt die Liquidation des Organtr盲gers regelm盲脽ig zur Beendigung der Organschaft, weil mit der Einstellung der aktiven unternehmerischen T盲tigkeit des Organtr盲gers die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft entf盲llt (FG des Saarlandes vom 3.3.1998, 1 K 281/95).
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2. Insolvenzverfahren (Abschn. 2.8. Abs. 8 UStAE)
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2.1 Insolvenz der Organgesellschaft
Sp盲testens mit der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 眉ber das Verm枚gen der Organgesellschaft endet das Organschaftsverh盲ltnis, da zu diesem Zeitpunkt das Verwaltungs- und Verf眉gungsrecht nach 搂 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter 眉bergeht und somit die organisatorische Eingliederung entf盲llt. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr gew盲hrleistet, dass der Wille des Organtr盲gers in der Organgesellschaft auch tats盲chlich ausgef眉hrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.3.1997, V R 96/96, BStBl 1997 II S. 580).
Sofern ein vorl盲ufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Organgesellschaft ein allgemeines Verf眉gungsverbot auferlegt wird, geht die Verwaltungs- und Verf眉gungsbefugnis 眉ber das Verm枚gen der Organgesellschaft nach 搂 22 Abs. 1 InsO auf den vorl盲ufigen (sog. starken) Insolvenzverwalter 眉ber. Das Organschaftsverh盲ltnis endet insoweit bereits ab diesem Zeitpunkt.
Wird ein vorl盲ufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verf眉gungsverbot auferlegt wird (sog. schwacher vorl盲ufiger Insolvenzverwalter), bleibt die Organschaft regelm盲脽ig bis zur Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Dies gilt auch wenn das Gericht anordnet, dass Verf眉gungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (vgl. BFH-Urteil vom 1.4.2004, V R 24/03, BStBl 2004 II S. 905).
Mit Beendigung der Organschaft ist die ehemalige Organgesellschaft als selbstst盲ndiger Unternehmer i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen. Die Unternehmereigenschaft ist auch dann zu bejahen, wenn nach Beendigung des Organschaftsverh盲ltnisses lediglich Verwertungshandlungen im geringen Umfang vorgenommen werden, so dass diese T盲tigkeit f眉r sich betrachtet nicht nachhaltig ist. Die Organgesellschaft war jedoch zur Zeit der Organschaft ein Unternehmensteil, der lediglich nicht selbstst盲ndig war, so dass auch die T盲tigkeit vor Beendigung der Organschaft in die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einzubeziehen ist.
Die Unternehmereigenschaft endet nicht vor Abschluss der letzten Liquidationshandlungen (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.1993, V R 108/91, BStBl 1994 II S. 483). Auf eine getrennte umsatzsteuerliche Erfassung der ehemaligen Organgesellschaft ist deshalb zu achten. F眉r die Frage der Besteuerungsform und des Voranmeldungszeitraums der ehemaligen Organgesellschaft sind grunds盲tzlich die Verh盲ltnisse des Organkreises zu ber眉cksichtigen.
Wird der Antrag der Organgesellschaft auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so bleibt die vorher bestehende finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung unber眉hrt. Die Organgesellschaft rechnet so lange zum Unternehmen des Organtr盲gers, bis die Liquidation abgeschlossen und das vorhandene Gesellschaftsverm枚gen ver盲u脽ert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.9.1991, V B 78/91, BFH/NV 1992 S. 346).
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2.2 Insolvenz des Organtr盲gers
Wird ein Insolvenzverfahren 眉ber das Verm枚gen des Organtr盲gers er枚ffnet, hat dies grunds盲tzlich keine Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftlic...