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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftung der ehemaligen Organgesellschaft f眉r nach der insolvenzbedingten Beendigung der Organschaft entstandene Steuern des ehemaligen Organtr盲gers
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Leitsatz (redaktionell)
Nach der insolvenzbedingten Beendigung der Organschaft beschr盲nkt sich die Haftung der (ehemaligen) Organgesellschaft f眉r Steuern des (ehemaligen) Organtr盲gers gem盲脽 搂 73 AO auf solche Steuern, die w盲hrend des Organschaftsverh盲ltnisses rechtlich entstanden sind. Insoweit ist nicht etwa auf eine 鈥瀒nsolvenzrechtliche Begr眉ndung鈥 oder 鈥瀢irtschaftliche Verursachung鈥 des Steueranspruches abzustellen.
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Normenkette
AO 搂搂听38, 73 S. 1, 搂听251 Abs. 3; UStG 搂搂听2, 17
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Nachgehend
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Tenor
1. Der Feststellungsbescheid nach 搂 251 Abs. 3 AO vom 鈥 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 鈥 und in Gestalt des Teilr眉cknahmebescheides vom 鈥 wird dahingehend ge盲ndert, dass die Forderung um einen Betrag von 鈥 EUR (Haftung f眉r Umsatzsteuer M盲rz 2014) reduziert wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in H枚he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl盲ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H枚he leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist, ob eine (ehemalige) Organgesellschaft f眉r w盲hrend des Bestehens der Organschaft rechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer des Organtr盲gers nach 搂 73 AO haftet.
Der Kl盲ger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts 鈥 vom 鈥 zum vorl盲ufigen Insolvenzverwalter 眉ber das Verm枚gen der 鈥 GmbH bestellt. Unter Ziff. 4 des Beschlusses wurde bestimmt, dass Verf眉gungen der Schuldnerin 眉ber Gegenst盲nde ihres Verm枚gens nur noch mit Zustimmung des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gem盲脽 搂 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Auf den Beschluss vom 鈥 wird Bezug genommen (Blatt 52 f. der Finanzgerichtsakte). Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts 鈥 vom 鈥 er枚ffnet.
Die 鈥 GmbH war nach 眉bereinstimmender Auffassung der Beteiligten zuvor umsatzsteuerlich als Organgesellschaft in das Unternehmen der 鈥 A 鈥 GmbH eingegliedert (搂 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). 脺ber das Verm枚gen der A GmbH wurde mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren er枚ffnet. Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt A.
Bei der 鈥 A GmbH bestanden im Zeitpunkt der Insolvenzer枚ffnung u.a. Umsatzsteuerr眉ckst盲nde aus den Voranmeldungen f眉r M盲rz 2014 (EUR 鈥 und EUR 鈥, insgesamt 鈥 EUR 鈥) und aus Umsatzsteuerschulden 2012 (EUR 鈥), Dezember 2013 (EUR 鈥), und Umsatzsteuer 2013 (EUR 鈥; insgesamt EUR 鈥). Die Umsatzsteuer f眉r M盲rz 2014 stammt 鈥 so das beklagte Finanzamt 鈥 aus durch die Insolvenz begr眉ndete Vorsteuerkorrekturen nach 搂 17 UStG.
Durch Anmeldung zur Insolvenztabelle nahm der Beklagte 鈥 das Finanzamt 鈥 den Kl盲ger f眉r die auf Ums盲tze der 鈥 GmbH entfallende Umsatzsteuer f眉r M盲rz 2014 gem盲脽 搂 73 AO als Organgesellschaft in Haftung. Da der Kl盲ger die Forderung in vollem Umfang bestritt, erlie脽 das Finanzamt am 鈥 den angefochtenen Feststellungsbescheid nach 搂 251 Abs. 3 AO. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 鈥).
Hiergegen richtet sich die am 鈥 erhobene Klage. Mit Bescheid vom 鈥 nahm das Finanzamt den Feststellungsbescheid vom 鈥 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 鈥 iHv. EUR 鈥 teilweise zur眉ck.
Der Kl盲ger vertritt die Auffassung, die Organgesellschaft hafte nur f眉r solche Steuern, die rechtlich w盲hrend des Bestehens des Organschaftsverh盲ltnisses entstanden seien. Die Organschaft habe am 鈥 mit der Bestellung des Kl盲gers als vorl盲ufigem Insolvenzverwalter geendet. Die Umsatzsteuer f眉r M盲rz 2014 sei aber rechtlich erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef眉hrt worden seien, entstanden, d.h. am 鈥 und damit nicht w盲hrend des Bestehens der Organschaft. Eine Haftungsinanspruchnahme komme daher nicht in Betracht.
Diese Auffassung sei von der Rechtsprechung des Finanzgerichts M眉nchen vom 18. September 1991 (3 K 4202/88, EFG 1992 S. 373) gedeckt. Anders als das Finanzamt meine, habe das FG M眉nchen auch zur hier entscheidungserheblichen Frage Stellung genommen. Die Haftung nach 搂 73 AO werde ausdr眉cklich auf die 鈥瀍ntstandenen und f盲llig gewordenen鈥 Steuern beschr盲nkt.
Soweit das Finanzamt f眉r die zeitliche Einordnung der Umsatzsteuer auf deren insolvenzrechtliche Verursachung abstelle, sei dieses Kriterium nur ma脽gebend f眉r die Einordnung von Steueranspr眉chen als Insolvenzforderung nach 搂 38 InsO und Masseverbindlichkeiten nach 搂搂 53, 55 InsO, nicht jedoch f眉r die Haftung nach 搂 73 AO. Der Haftungsanspruch bestimme sich allein nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Nichts anderes ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Vorsteuerr眉ckforderungensanspr眉chen, wenn Beendigung der Organschaft und Uneinbringlichkeit gleichzeitig eintr盲ten. Hieraus schlie脽e das Finanzamt zu Unrecht, dass die Vorsteuerr眉ckforderungsanspr眉che d...