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Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art.听30a Nr.听2 und Art.听30b Unterabs. 2 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Liegt ein Einzweck-Gutschein i.S.听von Art.听30a Nr.听2 MwStSystRL vor, wenn
- zwar der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, insoweit feststeht, als diese Dienstleistungen im Gebiet eines Mitgliedstaats an Endverbraucher erbracht werden sollen,
- aber die Fiktion des Art.听30b Abs.听1 Unterabs. 1 Satz听1 MwStSystRL, nach der auch die 脺bertragung des Gutscheins zwischen Steuerpflichtigen zur Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zu einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats f眉hrt?
2. Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art.听30b Abs.听2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tats盲chliche Erbringung der Dienstleistungen, f眉r die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gem盲脽 Art.听2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene 脺bertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begr眉ndeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012听鈥 C鈥520/10, EU:C:2012:264) entgegen?
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Normenkette
搂 3 Abs. 13, Abs. 14 S盲tze 1 und 2, 搂 3a Abs. 2 Satz 1, Abs.听5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 3 UStG, Art. 30a Nr. 2, Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Abs.听2 Unterabs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 267 Abs. 3 AEUV
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Sachverhalt
Die Kl盲gerin vertrieb im Streitjahr (2019) 眉ber ihren Internetshop Guthabenkarten und Gutscheincodes (X-Cards) f眉r den Erwerb digitaler Inhalte im X-Store. Herausgeber der X-Cards war im Streitjahr die Y mit听Sitz im Vereinigten K枚nigreich. Die Gutscheincodes erm枚glichten dem Erwerber die Aufladung seines Nutzerkontos mit dem erworbenen Nenn颅wert听(in听EUR). Mit dem Guthaben konnten vom Kontoinhaber im X-Store digitale Inhalte der Y zu den dort angef眉hrten Preisen erworben werden.
Die von der Kl盲gerin verkauften Guthabenkarten oder Gutscheincodes waren mit der L盲nderkennung "DE" versehen (f眉r Kunden mit Wohnsitz oder gew枚hnlichem Aufenthaltsort im Inland und einem deutschen X-Nutzerkonto). Y war der Vertragspartner f眉r alle K盲ufe im X-Store.
Im Streitjahr bezog die Kl盲gerin die X-Cards der Y von Lieferanten aus dem 眉brigen Gemeinschaftsgebiet (L) unter Angabe ihrer deutschen USt-IdNr.听Sie erkl盲rte keine innergemeinschaftlichen Erwerbe und meldete die 脺bertragung der X-Cards an die Endkunden auch nicht als steuerbare Ums盲tze an, weil es sich bei den X-Cards um Mehrzweck-Gutscheine handele. Die L盲nderkennung reiche zur sicheren Bestimmung des Leistungsorts nicht aus.
Das FA sah die Ums盲tze der Kl盲gerin mit den X-Cards als im Inland steuerbar an. Die X-Cards mit der Kennung DE seien ausschlie脽lich f眉r Endkunden mit Wohnsitz im Inland und einem deutschen Nutzerkonto bestimmt, weshalb sich der Leistungsort im Inland befinde. F眉r die Einordnung der Karten als Einzweck-Gutscheine spreche auch, dass Y die Karten als solche in Verkehr gebracht habe und diese in der weiteren Leistungskette auch so behandelt worden seien.
Nachdem die Kl盲gerin im Einspruchsverfahren glaubhaft gemacht hatte, dass Ums盲tze auch an nicht im Inland ans盲ssige Leistungsempf盲nger ausgef眉hrt worden waren, half das FA insoweit dem Einspruch ab, aber wies ihn im 脺brigen als unbegr眉ndet zur眉ck.
Das FG (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.3.2021, 4 K 62/19, 亿兆体育-Index 14473525, EFG 2021, 1322) wies die Klage ab.
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Entscheidung
Der BFH hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.
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Hinweis
Ein- oder Mehrzweck-Gutschein, das ist hier die Frage. Beantworten soll sie der EuGH, nachdem der BFH bereits im AdV-Verfahren ernstliche Zweifel bejaht hatte (BFH, Beschluss vom 16.8.2022, XI S 4/21 (AdV), BFH/NV听2022, 1261, BFH/PR 2022, 348). Die Rechtslage in Bezug auf Art.听30a ff. MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie 2016/1065/EU vom 27.6.2016 (ABlEU Nr.听L 177 vom 1.7.2016, 9 ff.; sog. Gutschein-Richtlinie) ist weitgehend unklar (vgl. dazu bisher nur EuGH, Urteil vom 28.4.2022, C-637/20, DSAB Destination Stockholm, Rz.听21, 29 f., BFH/NV 2022, 795). Nun erh盲lt der EuGH eine weitere Gelegenheit, sich zu deren Auslegung zu 盲u脽ern.
1. Nach Art.听30a Nr.听2 MwStSystRL ist ein "Einzweck-Gutschein" ein Gutschein, bei dem der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die f眉r diese Leistung geschuldete MwSt zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
2. a) Der BFH hat Zweifel, ob die Formulierung "auf die sich der Gutschein bezieht" in einem Fall, in dem der Gutschein weiterverkauft wird, nur die "verk枚rperte" Leistung, die sp盲ter in Anspruch genommen wird, oder auch den 脺bertragungsumsatz meinen k枚nnte. Dies ist nicht nur bei sonstigen Leistungen, sondern z.B. auch f眉r die Einstufung einer in einem Einzweck-Gutschein verk枚rperten Lieferung von Bedeutung, die die Finanzverwaltung stets als Lieferung ohne Warenbewegung ansieht (vgl. Abschnitt听6.11...