Erlass mit 脺bergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung
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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Leistungsaustausch, Ort der Dienstleistung, Telekommunikationsdienstleistung, Verkauf von Telefonkarten an einen Zwischenh盲ndler
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Leitsatz (amtlich)
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Telefonanbieter, der Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, die darin bestehen, dass an einen Vertriebsh盲ndler Telefonkarten verkauft werden, die alle notwendigen Informationen zur T盲tigung internationaler Anrufe 眉ber die von diesem Anbieter zur Verf眉gung gestellte Infrastruktur enthalten und die vom Vertriebsh盲ndler im eigenen Namen und f眉r eigene Rechnung entweder unmittelbar oder 眉ber andere Steuerpflichtige wie Gro脽- und Einzelh盲ndler an Endnutzer weiterverkauft werden, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebsh盲ndler erbringt. Dagegen erbringt der betreffende Anbieter keine zweite entgeltliche Dienstleistung an den Endnutzer, wenn dieser, nachdem er die Telefonkarte erworben hat, von dem Recht Gebrauch macht, mit Hilfe der Informationen auf der Karte Anrufe zu t盲tigen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1
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Beteiligte
The Commissioners for HM Revenue and Customs |
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Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Vereinigtes K枚nigreich) (Urteil vom 22.10.2010; ABl. EU 2011, Nr. C 30/29) |
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Tatbestand
鈥濻teuerwesen 鈥 Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Art. 2 鈥 Dienstleistungen gegen Entgelt 鈥 Telekommunikationsdienstleistungen 鈥 Im Voraus bezahlte Telefonkarten mit Informationen, die die T盲tigung internationaler Anrufe erm枚glichen 鈥 Vertrieb 眉ber ein Netz von Vertriebsh盲ndlern鈥
In der Rechtssache C-520/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes K枚nigreich) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 8. November 2010, in dem Verfahren
Lebara Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty鈥檚 Revenue and Customs
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovsk媒, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. J盲盲skinen,
Kanzler: K. Sztranc-S艂awiczek, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 13. Oktober 2011,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Lebara Ltd, vertreten durch P. Lasok, QC, und M. Angiolini, Barrister, beauftragt durch S. Macherla, Solicitor,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch S. Hathaway und L. Seeboruth als Bevollm盲chtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
鈥 der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou, M. Germani und I. Pouli als Bevollm盲chtigte,
鈥 der niederl盲ndischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. de Ree, M. Bulterman und J. Langer als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und C. Soulay als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2011
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 (ABl. L 260, S. 8) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lebara Ltd (im Folgenden: Lebara) und den Commissioners for Her Majesty鈥檚 Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) 眉ber einen von Letzteren erlassenen Steuerbescheid in Bezug auf Mehrwertsteuer, die Lebara wegen von ihr im M盲rz 2005 erbrachter Telekommunikationsdienstleistungen schulden soll.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301, im Folgenden: Erste Richtlinie) lautet:
鈥濪as gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenst盲nde und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Ums盲tze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine zum Preis der Gegenst盲nde und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
Bei allen Ums盲tzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands ...