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Kommentar
Die Grunds盲tze zur ordnungsm盲脽igen F眉hrung und Aufbewahrung von B眉chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden aufgrund verschiedener gesetzlicher 脛nderungen angepasst.
Die Grunds盲tze zur ordnungsgem盲脽en F眉hrung und Aufbewahrung von B眉chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) fassen die Ansicht der Finanzverwaltung dazu, welche Anforderungen an die digitale Buchf眉hrung zu stellen sind, umfassend dar. Steuerpflichtige sind gehalten, sich an die GoBD zu halten, wenn sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, ihre Buchf眉hrung sei nicht ordnungsgem盲脽. Dies kann dann unter bestimmten Umst盲nden unter anderem zu einer Hinzusch盲tzung oder in F盲llen wesentlicher M盲ngel zu einer Vollsch盲tzung der Besteuerungsgrundlagen f眉hren (siehe 搂 158 AO).
GoBD angepasst
Die derzeit g眉ltige Fassung der GoBD ist datiert mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019. Einige 脛nderungen gab es allerdings seitdem. Nunmehr war eine weitere 脛nderung angezeigt, da sich vor allem bei der Daten眉berlassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. M盲rz 2021 zur 脛nderung der Richtlinie 2011/16/EU 眉ber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh枚rden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (auch aufgrund des komplizierten Namens als DAC-7-Umsetzungsgesetz bezeichnet) 脛nderungen in der AO ergeben haben. Die 脛nderungen betreffen von allem den Datenzugriff. Letztlich sind die Neuregelungen in 搂 147 AO, die unten n盲her dargestellt werden, als sinnvoll anzusehen. Sie sind der technischen Entwicklung geschuldet.
Zugriff auf digitale Daten
Das DAC-7-Umsetzungsgesetz hat zu einer 脛nderung des 搂 147 AO 驳别蹿眉丑谤迟. 搂 147 Abs. 6 Satz 1 AO erm枚glicht in seiner Neufassung einen umfangreicheren Zugriff auf digitale Daten des Steuerpflichtigen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine gesetzliche Umsetzung der M枚glichkeiten, die auch bereits in den GOBD zu finden waren. Die Finanzverwaltung kann bei einer digitalen Buchf眉hrung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen (搂 147 Abs.6 Satz 1 Nr. 1), die Aufbereitung der Daten verlangen (搂 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AO) oder diese auch in einem maschinell auswertbaren Format zur 脺bertragung verlangen (搂 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO).
Der neue 搂 147 Abs. 7 AO erm枚glicht es dem Pr眉fer, die Daten auch auf einem mobilen Ger盲t 鈥 sprich dem Pr眉fer-Notebook 鈥 aufzubewahren und zu bearbeiten. Voraussetzung ist eine Sicherung der Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik. Diese Bestimmung ist als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zu sehen, der hierzu einschr盲nkend geurteilt hat (BFH, Urteil v. 16.12.2014, VIII R 52/12, sowie insbesondere BFH, Urteil v. 7.6.2021, VIII R 24/18).
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens zur 脛nderung der GoBD l盲sst sich wie folgt zusammenfassen, wobei auf redaktionelle 脛nderungen nicht eingegangen wird:
- Rz. 11 der GoBD wird an die Neuregelung in 搂 158 Abs. 2 AO angepasst (siehe hierzu auch AEAO zu 搂 158 AO in der Neufassung). Es wird klargestellt, dass eine Buchf眉hrung auch dann als nicht ordnungsgem盲脽 anzusehen ist, wenn die elektronischen Daten nicht nach den Vorgaben einer der vorgeschriebenen digitalen Schnittstellen der Finanzbeh枚rde zur Verf眉gung gestellt werden. Dies ergibt sich aus der Neufassung des 搂 158 Abs. 2 Nr. 2 AO. Folge einer Nichtordnungsm盲脽igkeit kann insbesondere eine Hinzusch盲tzung oder bei schweren M盲ngeln eine Vollsch盲tzung sein.
- Randziffer 15 Satz 3 stellt klar, dass bei Kleinunternehmen, die ihren Gewinn nach Einnahmen-脺berschussrechnung im Sinne von 搂 4 Abs. 3 EStG ermitteln, die Erf眉llung der Anforderungen an die Aufzeichnungen nach den GoBD regelm盲脽ig auch mit Blick auf die Unternehmensgr枚脽e zu bewerten ist. Dies k枚nnte f眉r eine gewisse Erleichterung bei Kleinunternehmen spreche, wenn sie den Gewinn nach 搂 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Verlassen sollte man sich indes nicht unbedingt darauf.
- In 39 Abs. 2 wird der Satz angef眉gt, dass bei Vorliegen der 眉brigen Voraussetzungen des 搂 146 Abs. 1 Satz 3 AO die Zumutbarkeit nicht gesondert zu pr眉fen ist. 搂 146 Abs. 1 Satz 3 AO regelt die Ausnahme von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Sind diese Voraussetzungen erf眉llt (z. B. bei H盲ndlern auf einem Wochenmarkt) ist die Frage einer Zumutbarkeit also nicht gesondert zu pr眉fen.
- In Rz. 94, der auff眉hrt, welche Angaben zur Erf眉llung der Journalfunktion zu erfassen sind, wird die Kontoart und der Kontotyp erg盲nzt
- Rz. 124, der f眉r die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargesch盲ften auf das BMF-Schreiben v. 26.11.2010 (IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) hingewiesen hat, wird aufgehoben.
- Rz. 136 wird neu gefasst. Dies beruht darauf, dass es nunmehr unterschiedliche gesetzliche Regelungen f眉r die Verlagerung der elektronischen Buchf眉hrung in einen EU-Staat oder einen Drittstaat gibt. Zud...