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Entscheidungsstichwort (Thema)
Personengesellschaft. nachtr盲gliche K眉rzung des Betriebsausgabenabzugs um von einem Gesellschafter ohne Wissen des Mitgesellschafters verausgabte Bestechungsgelder. Zurechnung des Mehrgewinns
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Leitsatz (redaktionell)
1. Nachtr盲glich festgestellte Mehrgewinne einer Personengesellschaft sind grunds盲tzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschl眉ssel zuzurechnen. Das gilt auch, wenn Erl枚se urspr眉nglich um zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelte Betr盲ge gek眉rzt wurden.
2. Der Mehrgewinn aus der nachtr盲glichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs f眉r Bestechungsgelder, die ein Gesellschafter ohne Wissen des Mitgesellschafters verausgabt hatte, ist jedenfalls dann beiden Gesellschaftern nach Ma脽gabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschl眉ssels zuzurechnen, wenn der Mitgesellschafter es 鈥 obwohl kein Hinderungsgrund bestand 鈥 unterlassen hat, etwaige Ersatzanspr眉che aus einem m枚glichen R眉ckfluss der Bestechungsgelder an den Leistenden gegen diesen geltend zu machen.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs.听4, 5 S. 1 Nr. 10, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kl盲ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Au脽ergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist die pers枚nliche Zurechnung von Gewinnerh枚hungen aus der R眉ckg盲ngigmachung eines unberechtigten Betriebsausgabenabzugs
Der Kl盲ger hatte zusammen mit dem Beigeladenen im Jahr 2000 die KG gegr眉ndet, welche die Planung, Konstruktion und den Vertrieb von Blockheizkraftwerken sowie die Zulieferung von Komponenten f眉r Biogasanlagen zum Gegenstand hatte. Der Kl盲ger und der Beigeladene waren zu gleichen Teilen als Kommanditisten an der KG beteiligt und alleinvertretungsberechtigte, gesch盲ftsf眉hrende Gesellschafter der Komplement盲r-GmbH. Im Dezember 2008 wurde die Aufl枚sung der Gesellschaft beschlossen und der Beigeladene zum Liquidator bestellt. Auf Antrag des Beigeladenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A. im August 2009 das Insolvenzverfahren 眉ber das Verm枚gen der KG er枚ffnet.
In der gesonderten und einheitlichen Feststellungserkl盲rung der KG f眉r 2006 waren als Betriebsausgaben u.a. Bestechungsgelder f眉r die Erlangung von Auftr盲gen zugunsten der KG f眉r ein sog. Russland-Gesch盲ft enthalten, die der Beigeladene mit Mitteln der KG an Mitarbeiter von Auftraggebern der KG zahlte und wof眉r er neben anderen Taten im August 2009 wegen Bestechung im gesch盲ftlichen Verkehr rechtskr盲ftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. ergibt sich, dass ein Teil der gezahlten Bestechungsgelder aus dem sog. Russlandgesch盲ft iHv. 13.600 EUR an den Beigeladenen 鈥瀦ur眉ck鈥 geleitet worden seien.
Aufgrund der mit den im Strafurteil 眉bereinstimmenden Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts A. erlie脽 der Beklagte (das Finanzamt 鈥 FA 鈥) am 4. September 2009 f眉r die KG ge盲nderte Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 2006. Darin wurden die bislang als Betriebsausgaben in den Gewinnermittlungen ber眉cksichtigten und als Provisionszahlungen deklarierten Bestechungsgelder gem. 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr zum Abzug zugelassen, was zu entsprechenden Gewinnerh枚hungen f眉hrte.
Mit seinen Einspr眉chen machte der Kl盲ger geltend, dass er mit den rechtswidrigen und strafbaren Handlungen seines Mitgesellschafters, des Beigeladenen, nichts zu tun gehabt h盲tte. Dieser, nicht die KG habe von den Bestechungsgeldzahlungen profitiert. In Anbetracht der Alleint盲terschaft des Beigeladenen d眉rfe die regelm盲脽ige Gewinnverteilungsquote in H枚he von jeweils 50 v. H. nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr seien die Mehrgewinne allein dem Beigeladenen zuzurechnen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl盲ger Klage. S盲mtliche Beteiligte haben, nachdem die Sache in einem Termin zur m眉ndlichen Verhandlung noch nicht entscheidungsreif war, auf die Durchf眉hrung einer (weiteren) m眉ndlichen Verhandlung verzichtet.
Der Kl盲ger macht mit seiner Klage nunmehr nur noch geltend, die aus dem sog. Russlandgesch盲ft an den Beigeladenen weiter geleiteten Bestechungsgelder iHv. 13.600 EUR seien alleine diesem, nicht aber beiden Gesellschaftern h盲lftig zuzurechnen.
Der Kl盲ger beantragt,
den Bescheid f眉r 2006 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.09.2009 f眉r die KG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2012 dahingehend zu 盲ndern, dass der ihm zugerechnete Gewinnanteil um 6.800 EUR reduziert und stattdessen dem Beigeladenen zugerechnet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht des Beklagten seien die Voraussetzungen f眉r eine von der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsabrede abweichende Zurechnung der Mehrgewinne nicht erf眉llt.
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Die Klage ist unbegr眉ndet. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtm盲脽ig und verletzt den Kl盲ger nicht in seinen Rechten.
Der hier allein str...