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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer f眉r das Todesjahr des Erblassers kann nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden
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Leitsatz (redaktionell)
- Zur Abzugsf盲higkeit von Nachlassverbindlichkeiten gem盲脽 搂听10 Abs.听5 Nr.听1 ErbStG.
- Die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers kann beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie zum ma脽geblichen Stichtag noch nicht entstanden ist.
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Normenkette
ErbStG 搂听10 Abs. 5 Nr. 1, 搂搂听9, 11; EStG 搂听25 Abs. 1, 搂搂听36, 43, 46
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Streitjahr(e)
2004
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
Die Kl盲gerin ist Tochter und Miterbin zu 1/2 nach dem am 31. Dezember 2004, 0.15 Uhr verstorbenen L.. Die Ehefrau von L. war bereits am 13. November 2004 vorverstorben. Weitere Miterbin ist die zweite Tochter des Erblassers. Das Finanzamt B. hat gegen眉ber den Erben nach den verstorbenen Eheleuten L. Einkommensteuer f眉r 2004 festgesetzt. Der entsprechende Bescheid ist mehrfach ge盲ndert worden. Im aktuellen Bescheid vom 3. Januar 2011 wird Einkommensteuer in H枚he von 1.848.591,- 鈧, Kirchensteuer in H枚he von 145.246,60 鈧 und Solidarit盲tszuschlag in H枚he von 101.672,50 鈧 festgesetzt. Die verstorbenen Eheleute L. haben im Jahre 2004 Einkommensteuervorauszahlungen in H枚he von 258.066,- 鈧 geleistet.
In der am 21. M盲rz 2006 beim Beklagten eingereichten Erbschaftsteuererkl盲rung machten die Erben die Einkommensteuer 2004 entsprechend dem damals aktuellen Einkommensteuerbescheid in H枚he von 1.793.502,- 鈧 als Nachlassverbindlichkeiten geltend.
Der Beklagte erlie脽 unter dem Datum des 8. Februar 2007 einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen erkl盲rungsgem盲脽 ber眉cksichtigte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 beantragte die Kl盲gerin die 脛nderung des Erbschaftsteuerbescheides gem. 搂 164 Abs. 2 AO. U.a. machte sie geltend, die Einkommensteuerschuld 2004 habe nur 1.791.926,85 鈧 betragen.
Mit Datum des 22. September 2008 盲nderte der Beklagte den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer herauf. Dies beruhte darauf, dass er die Einkommensteuer 2004 nicht mehr als Nachlassverbindlichkeit anerkannte. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren vertritt die Kl盲gerin weiterhin die Auffassung, dass die Einkommensteuer 2004 als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden k枚nne. Die Einkommensteuerschuld sei bereits im Zeitpunkt des Todes von L. entstanden. Zwar entstehe die Einkommensteuer, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt sei, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums; Veranlagungszeitraum sei das Kalenderjahr. Sterbe aber der Steuerpflichtige vor Ablauf des Kalenderjahres, so w眉rde abweichend davon die Steuer bereits im Todeszeitpunkt entstehen. Voraussetzung der Einkommensteuerpflicht sei das Vorhandensein eines Steuersubjekts und eines Steuerobjekts. Sterbe der Erblasser, so entfalle das Steuersubjekt, so dass f眉r den restlichen Teil des Jahres mangels Steuersubjekts keine Einkommensteuer mehr entstehen k枚nne. Es greife deshalb nicht die Grundregel des 搂 36 Abs. 1 EStG, sondern es sei i.S.d. 搂 36 Abs. 1 EStG etwas 鈥瀉nderes bestimmt鈥. Zudem liege ein verk眉rzter Eink眉nfteermittlungszeitraum vor, so dass die Einkommensteuerveranlagung unmittelbar mit dem Tod des Erblassers durchgef眉hrt werden k枚nne. Dies sei urspr眉nglich in 搂 25 Abs. 2 EStG geregelt gewesen. Durch die Aufhebung dieser Rechtsnorm habe sich nichts ge盲ndert, weil der Gesetzgeber dieses Ergebnis als nicht regulierungsbed眉rftige Selbstverst盲ndlichkeit angesehen habe.
Im Streitfall komme hinzu, dass L. am 31. Dezember 2004 gestorben sei. Es k枚nne nicht darauf ankommen, ob er das Jahresende noch erlebt habe oder wenige Stunden zuvor verstorben sei.
Es sei mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit nicht zu vereinbaren, wenn der Erbe das vom Erblasser im Todesjahr erwirtschaftete Verm枚gen zu versteuern habe, nicht aber die darauf lastende Einkommensteuer abziehen k枚nne. Bei der Erbschaftsteuer sei vielmehr die Nettobereicherung zu ber眉cksichtigen. Eine Ungleichbehandlung sieht die Kl盲gerin auch darin, dass zwar Einkommensteuervorauszahlungen abgezogen werden k枚nnten, nicht aber die Schlusszahlung an Einkommensteuer.
Die Entscheidung des BFH vom 16. Januar 2008 stehe dem nicht entgegen. Denn in diesem Fall h盲tte ein Ehegatte, mit dem der Erblasser zusammen veranlagt worden sei, 眉berlebt. Insofern sei f眉r den Rest des Kalenderjahres noch ein Steuersubjekt vorhanden.
Betragsm盲脽ig berechne sich die als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf盲hige Einkommensteuer wie folgt: Steuerfestsetzung laut Bescheid vom 3. Januar 2011:
Einkommensteuer |
1.848.591,- 鈧 |
+ Kirchensteuer |
145.246,60 鈧 |
+ Solidarit盲tszuschlag |
101.672,50 鈧 |
Zwischensumme: |
2.095.510,10 鈧 |
Abz眉glich in 2004 geleistete Vorauszahlungen |
./. 258.066,- 鈧 |
Abz眉glich Zinsabschlag (Bl. 163) |
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