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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauabzugsteuer: BA-Abzug f眉r Zahlungen an inaktive ausl盲ndische Domizilgesellschaft trotz fehlender Empf盲ngerbenennung
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Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Anwendung des 搂听160 Abs.听1 Satz听1 AO.
- Das nach 搂听160 AO auszu眉bende Ermessen des FA vollzieht sich auf zwei Stufen: Auf der ersten Stufe entscheidet das FA, ob es das Benennungsverlangen an den Stpfl. richten soll, auf der zweiten Stufe trifft das FA eine Ermessensentscheidung dar眉ber, ob und inwieweit es die in 搂听160 Abs.听1 Satz听1 AO genannten Ausgaben zum Abzug zul盲sst.
- Kommt ein Stpfl. einem rechtm盲脽igen Benennungsverlangen nicht nach, ist der Abzug der Ausgaben regelm盲脽ig zu versagen.
- Die Anwendung des 搂听160 AO kommt nicht in Betracht, wenn ein Empf盲nger von Bauleistungen seiner Verpflichtung gem盲脽 搂听48 Abs.听1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15听% f眉r Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zust盲ndige FA abgef眉hrt hat (搂听48 Abs.听4 Nr.听1 EStG).
- 搂听48 Abs.听4 Nr.听1 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Bauleistende eine inaktive ausl盲ndische Domizilgesellschaft ist.
- Eine einschr盲nkende Auslegung dieser Vorschrift gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes zum Nachteil des Stpfl. kommt nicht in Betracht. Eine andere Auslegung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
- Eine Anwendung der Ausschlussregelung auf inaktive Domizilgesellschaften ist mit Blick auf 搂听42 AO nur dann bedenklich, wenn der Bauleistungsempf盲nger 搂听48 Abs.听4 Nr.听1 EStG 鈥瀒nstrumentalisiert鈥 und sich den Abzug (entgegen 搂听160 AO) im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft rechtsmissbr盲uchlich erschlichen hat.
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Normenkette
AO 搂搂听42, 160; EStG 搂 48
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Streitjahr(e)
2002
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob von der E-GmbH & Co. KG im Streitjahr 2002 an britische Subunternehmer geleistete Zahlungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind oder ob unter Anwendung des 搂 160 der Abgabenordnung (AO) eine K眉rzung wegen unterlassender Empf盲ngerbenennung in H枚he von 70 v.H. rechtm盲脽ig ist.
Der Kl盲ger ist Insolvenzverwalter 眉ber das Verm枚gen der E-GmbH &. Co KG Entwicklungs- und Bautr盲gergesellschaft (Im Folgenden: E). Das Insolvenzverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
E erzielte aus der Vorbereitung und Durchf眉hrung von Bauvorhaben aller Art Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb (搂听15 Einkommensteuergesetz - EStG -).
E nahm im Streitjahr 2002 umfangreiche Leistungen britischer Subunternehmer f眉r die Realisierung diverser Gro脽objekte in Anspruch. Ausweislich der Buchf眉hrung wurden insoweit f眉r 2002 Zahlungen in einer Gesamth枚he von insgesamt 950.110听鈧 gewinnmindernd als Betriebsausgaben ber眉cksichtigt. Zwischen den Beteiligten sind sowohl die Gesamth枚he der Betriebsausgaben als auch die Umst盲nde unstreitig, dass die britischen Subunternehmer 鈥濨auleistungen鈥 im Sinne des 搂 48 EStG erbrachten, die vorstehenden Aufwendungen als Gegenleistung hierf眉r geleistet wurden und die E im Jahr 2003 in gesetzlicher H枚he hierf眉r Bauabzugssteuer f眉r die britischen Subunternehmer anmeldete und abf眉hrte.
Nach den Feststellungen und Ausk眉nften der Informationszentrale Ausland (IZA) des Bundeszentralamtes f眉r Steuern (fr眉her: BfF) handelte es sich bei s盲mtlichen britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Briefkastengesellschaften/Domizilgesellschaften.
In dem zun盲chst f眉r das Streitjahr 2002 ergangenen und gem盲脽 搂 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehenden Feststellungsbescheid vom 16. November 2004 wurden die gewerblichen Eink眉nfte erkl盲rungsgem盲脽 mit 445.176 鈧 ber眉cksichtigt.
Anl盲sslich einer bei E auch f眉r das Streitjahr durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung traf der Pr眉fer unter anderem folgende Feststellungen:
Die Zahlungen an die britischen Firmen erfolgten auf wechselnde, in den Rechnungen angegebene inl盲ndische Bankkonten. Die im Besteuerungsverfahren erfolgten Anfragen bei den ma脽geblichen Banken f眉hrten zu der Erkenntnis, dass es sich in keinem der F盲lle um ein Gesch盲ftskonto handelte. Die Konten waren vielmehr durchg盲ngig auf Einzelpersonen als Verf眉gungsberechtigte eingerichtet worden. Ein an die E gerichtetes Benennungsverlangen zur Feststellung der aus den Zahlungen tats盲chlich beg眉nstigten Personen f眉hrte zu keinem Ergebnis, da es dieser nicht m枚glich war, die betreffenden Personen mit Namen und Anschriften zu benennen und den geforderten Nachweis zu f眉hren.
Vor diesem Hintergrund vertrat der Au脽enpr眉fer die Auffassung, dass den insoweit geltend gemachten Betriebsausgaben gem盲脽 搂听160 AO teilweise der Abzug zu versagen sei. Unter Ber眉cksichtigung aller Risiken im Rahmen der Ermessensaus眉bung sch盲tzte der Pr眉fer die K眉rzungsbetr盲ge f眉r 2002 auf insgesamt 665.077听鈧 (70 % der Gesamtzahlungen 眉ber 950.110听鈧).
Das Finanzamt (FA) Buchholz in der Nordhei...