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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug f眉r Zahlungen an inaktive ausl盲ndische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empf盲ngerbenennung
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Leitsatz (redaktionell)
- Eine Anwendung der Vorschrift des 搂 160 AO scheidet aus, wenn ein Empf盲nger von Bauleistungen seiner Verpflichtung aus 搂 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in H枚he von 15 v.H. f眉r Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag angemeldet und an das zust盲ndige Finanzamt abgef眉hrt hat (搂 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
- Der Ausschlusstatbestand des 搂 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausl盲ndische Domizilgesellschaft ist.
- Eine einschr盲nkende Auslegung gegen den klaren Wortlaut 鈥 zumal zum Nachteil des Steuerpflichtigen 鈥 kommt nicht in Betracht, da die teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken sich weder in den Gesetzesmaterialien widerspiegeln, noch Eingang in den Gesetztext gefunden haben.
- Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist weder eine andere (verfassungskonforme) Auslegung geboten noch bestehen Bedenken gegen die Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG im Hinblick auf einen verfassungswidrigen Beg眉nstigungsausschluss Dritter, die nicht Bauleistungen empfangen.
- Eine Anwendung der Ausschlussregelung auf inaktive Domizilgesellschaften ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (搂 42 AO) bedenklich, wenn der Bauleistungsempf盲nger 搂 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG 鈥漣nstrumentalisiert鈥 und sich den Abzug entgegen 搂 160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbr盲uchlicher Weise erschlichen hat.
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Normenkette
AO 1977 搂搂听160, 42; EStG 搂 48 Abs.听1, 4 Nr. 1; GG Art 3 Abs. 1
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Streitjahr(e)
2002
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob von der Kl盲gerin im Streitjahr 2002 an britische Subunternehmer geleistete Zahlungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind oder ob unter Anwendung des 搂 160 der Abgabenordnung (AO) eine K眉rzung wegen unterlassener Empf盲ngerbenennung in H枚he von 70 v. H. rechtm盲脽ig ist.
Die Kl盲gerin, die X-GmbH &- Co KG i. L., erzielte aus der Vorbereitung und Durchf眉hrung von Bauvorhaben aller Art Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb (搂 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG-). Im Streitjahr 2002 war V.K. alleiniger und ausschlie脽lich am Verm枚gen der Kl盲gerin beteiligter Kommanditist. Ihm stand eine Gewinnbeteiligung in H枚he von 60 % zu. Komplement盲rin ohne Verm枚gensbeteiligung, aber mit einer Gewinnbeteiligung in H枚he von 40 %, war im Streitjahr die X Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts (AG) 鈥 unter HRB 鈥 (mittlerweile im Handelsregister gel枚scht).
Im April 2007 verstarb der alleinige Kommanditist V.K.. Seine Ehefrau, die Beigeladene A.K. und sein Sohn M.K. traten im Wege der Sondererbfolge jeweils zu 陆 in die Kommanditistenstellung ein (Eintragung ins Handelsregister A des AG 鈥, HRA 鈥, am 23. Oktober 2007). Die Beigeladene A.K. schied sodann als Kommanditistin aus und deren Kommanditanteil ging im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf M.K. 眉ber (Eintragung ins Handelsregister A des AG 鈥, HRA 鈥, am 23. Oktober 2007), der seitdem alleiniger Kommanditist der Kl盲gerin ist (s. dazu auch den Handelsregisterabdruck des nunmehr zust盲ndigen AG 鈥, HRA 鈥, Stand 16. Mai 2018).
Im Jahr 2011 ist die X Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH aus der Kl盲gerin ausgeschieden und die Y Wohnbaugesellschaft mbH (AG 鈥, HRB 鈥; im Folgenden: Y GmbH) in die Kl盲gerin eingetreten ist (Eintragung ins Handelsregister, HRA 鈥, am 16. November 2011).
Die Kl盲gerin nahm im Streitjahr 2002 umfangreiche Leistungen britischer Subunternehmer f眉r die Realisierung diverser Gro脽objekte in Anspruch. Ausweislich der Buchf眉hrung wurden insoweit f眉r 2002 Zahlungen in einer Gesamth枚he von insgesamt 950.110 鈧 gewinnmindernd als Betriebsausgaben ber眉cksichtigt. Zwischen den Beteiligten sind sowohl die Gesamth枚he der Betriebsausgaben als auch die Umst盲nde unstreitig, dass die britischen Subunternehmer 鈥滲auleistungen鈥 im Sinne des 搂 48 EStG erbrachten, die vorstehenden Aufwendungen als Gegenleistung hierf眉r geleistet wurden und die Kl盲gerin im Jahr 2003 in gesetzlicher H枚he hierf眉r Bauabzugssteuer f眉r die britischen Subunternehmer anmeldete und abf眉hrte.
Nach den Feststellungen und Ausk眉nften der Informationszentrale Ausland (IZA) des Bundeszentralamtes f眉r Steuern (fr眉her: Bundesamt f眉r Finanzen) handelte es sich bei s盲mtlichen britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Briefkastengesellschaften/Domizilgesellschaften.
In dem zun盲chst f眉r das Streitjahr 2002 ergangenen und gem盲脽 搂 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehenden Bescheid 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 16. November 2004, ge盲ndert durch Gewinnfeststellungsbescheid vom 25. November 2004, veranlagte das Finanzamt (FA) H erkl盲rungsgem盲脽 und...