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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1987 bis 1990
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Nachgehend
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines zinslosen Baudarlehens, das der Kl盲gerin durch ihre Kommanditistin gew盲hrt worden ist.
Die Kl盲gerin ist eine Grundst眉cksverwaltungs-KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 15.01.1980 gegr眉ndet wurde. Komplement盲r-GmbH ohne Kapitaleinlage ist die 鈥 mbH, 鈥 Kommanditistin die 鈥 S. Laut Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens die Errichtung von Geb盲uden, der Erwerb, die Ver盲u脽erung und Verwaltung von Grundst眉cken, die dem Gesch盲ftsbetrieb der S. ganz oder 眉berwiegend zu dienen bestimmt sind, sowie der Abschlu脽 und die Durchf眉hrung der damit im Zusammenhang stehenden Gesch盲fte.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.1980 verkaufte die S. unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gem盲脽 搂 9 Abs. 1 in Verbindung mit 搂 4 Nr. 9 a UStG der Kl盲gerin die Grundst眉cke, die das Anwesen 鈥炩︹ in 鈥 bilden, gegen Zahlung eines Kaufpreises in H枚he von 3.355.657,鈥 DM. Davon entfielen 2.883.410,鈥 DM auf den teilweise fertiggestellten Rohbau des neuen Betriebsgeb盲udes der S.
Gleichzeitig gew盲hrte die S. der Kl盲gerin mit Darlehensvertrag vom 18.07.1980 ein zinsloses Darlehen in H枚he von 17 Mio. DM, das zur Kaufpreiszahlung und in den Jahren 1980 bis 1982 zur Finanzierung der Fertigstellung des Neubaus des S. genutzt wurde.
Nach Fertigstellung des Geb盲udes vermietete die Kl盲gerin mit Mietbeginn 01.03.1982 das Grundst眉ck an die S. zur Kostenmiete unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gem盲脽 搂搂 9 Abs. 1, 4 Nr. 12 a UStG. Die H枚he des Mietzinses f眉r ein Jahr wurde jeweils am Jahresende nach den entstandenen Kosten berechnet. Dieser geleistete Mietzins war als Entgelt im Sinne des 搂 10 Abs. 1 UStG die Bemessungsgrundlage f眉r die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerveranlagungen 1980 bis 1986 wurden entsprechend durchgef眉hrt.
Anl盲脽lich einer Au脽enpr眉fung f眉r die Jahre 1987 bis 1989 盲nderte der Beklagte seine Auffassung unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 20.12.1990 (BStBl I 1990, 924). Er bezog neben der tats盲chlich geleisteten Miete auch den Zinsvorteil unter Zugrundelegung eines als markt眉blich angenommenen Zinssatzes von 6,5 v. H. in die Entgeltsermittlung ein. Dieser errechnete Zinsvorteil wurde als Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) behandelt. Die Einspr眉che der Kl盲gerin gegen die entsprechenden Steuerbescheide hatten nur hinsichtlich der Veranlagung f眉r 1990 teilweise Erfolg, indem der Beklagte dem BMF-Schreiben vom 29.05.1992 (BStBl I 1992, 378) folgend einen Zinssatz von 5,5 v. H. zugrundelegte.
Mit der Klage stellt die Kl盲gerin den Antrag,
die Umsatzsteuerbescheide 1987 und 1988 vom 15.05.1992, den Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 10.06.1992 und den Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 26.05.1992, zuletzt ge盲ndert durch den Bescheid vom 05.08.1994 鈥 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.09.1994 鈥 dahingehend zu 盲ndern, da脽 in die Bemessungsgrundlage f眉r die umsatzsteuerpflichtige Vermietung des Grundst眉cks 鈥炩︹ in 鈥 die durch die Gew盲hrung eines zinslosen Darlehens durch die 鈥 ersparten Zinsen nicht einbezogen werden,
hilfsweise,
- bei Einbeziehung des Zinsvorteils dessen gemeinen Wert in den Veranlagungszeitr盲umen 1987 bis 1989 nicht mit 6,5 v. H., sondern nur mit 5,5 v. H. anzunehmen;
- den angenommenen Zinsvorteil in den Veranlagungszeitr盲umen 1987 bis 1989 als Bruttoentgelt zu behandeln,
- die Revision zuzulassen.
Sie f眉hrt aus: F眉r die Qualifikation des Wertes der Darlehens眉berlassung als Entgelt sei ein Gegenleistungscharakter erforderlich. Notwendig hierzu sei, da脽 zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verkn眉pfung bestehe. Weder der Mietvertrag noch der Darlehensvertrag zwischen ihr und der S. enthielten einen Hinweis auf eine solche innere Verkn眉pfung zwischen dem Zinsvorteil und der 脺berlassung des Geb盲udes. Vielmehr handele es sich um zwei voneinander unabh盲ngig abgeschlossene Vertr盲ge, der Zinsvorteil sei offenbar kein zwischen den Vertragsparteien vereinbartes Entgelt f眉r die Vermietungsleistung. Auch sei in dem Zinsvorteil keine zus盲tzliche Gegenleistung der S. f眉r die Vermietung durch sie (die Kl盲gerin) zu sehen, da das Motiv der S. f眉r die zinslose Darlehensgew盲hrung nicht in dem Mietverh盲ltnis, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zu sehen sei. Ausl枚sendes Element f眉r die Darlehensgew盲hrung sei nicht die Vermietungsleistung, sondern die Gesellschafterstellung der S. Die S. als ihre Gesellschafterin habe eine 鈥濶utzungseinlage鈥 des Zinsvorteils erbracht, die sie (die Kl盲gerin) in die Lage habe versetzen sollen, unternehmerisch t盲tig zu werden und die ihr nach dem Gesellschaftszweck obliegende Rufgabe zu erf眉llen. Wirtschaftlich habe das Darlehen den Zweck einer Kapitaleinlage der S. erf眉llt. Es handele sich bei dem Zinsvorteil um einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag in Form eine...