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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnermittlungsverbot bei steuerfreien Photovoltaikanlagen nach 搂 3 Nr. 72 EStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 35/24)
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Leitsatz (redaktionell)
1. 搂 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enth盲lt ein Gewinnermittlungsverbot und keine blo脽e Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit d眉rfen nach Einf眉hrung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen fr眉herer Veranlagungszeitr盲ume entfallen.
2. Das Gewinnermittlungsverbot in 搂 3 Nr. 72 EStG gilt f眉r Eink眉nfte aus kleineren Photovoltaikanlagen, deren Einnahmen steuerfrei gestellt sind. Betriebsausgaben wie Umsatzsteuernachzahlungen aus fr眉heren Jahren unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, wenn die Einnahmen im aktuellen Veranlagungszeitraum steuerfrei sind.
3. Ein Versto脽 gegen das objektive Nettoprinzip liegt nicht vor, da das Gewinnermittlungsverbot dem gesetzgeberischen Ziel dient, b眉rokratische H眉rden f眉r kleinere Photovoltaikanlagen abzubauen und damit die Energiewende zu f枚rdern.
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Normenkette
EStG 搂 3 Nr. 72 S. 2
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Tatbestand
Streitig ist, ob 搂 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nur eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht oder ein Gewinnermittlungsverbot beinhaltet, das den Abzug von Umsatzsteuerzahlungen f眉r das Jahr 2021 im Jahr 2022 erfasst.
Der Kl盲ger betreibt auf einer Scheune eine PV-Anlage mit einer installierten Leistung lt. Marktstammdatenregister i. H. v. 11,7 kWp. Weitere PV-Anlagen betreibt er nicht.
Die Umsatzsteuerjahreserkl盲rung 2021 wurde am 30.03.2022 beim Finanzamt elektronisch eingereicht. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid wurde nicht erteilt. Der Kl盲ger hat den Nachzahlungsbetrag i. H. v. 863,93 鈧 am 02.05.2022 an das Finanzamt 眉berwiesen.
F眉r das Jahr 2022 reichte er eine Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG ein, in der als einziger Posten die Umsatzsteuer f眉r 2021 in H枚he von rd. 864 鈧 als Betriebsausgabe erschien. Entsprechend machte er in seiner Einkommensteuererkl盲rung 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in H枚he von 864 鈧 geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 12.07.2023 lie脽 das Finanzamt diesen Verlust au脽er Ansatz. Es verwies darauf, dass Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Betriebseinnahmen st眉nden, nicht als Ausgaben ber眉cksichtigt werden k枚nnten. Die Einkommensteuer 2022 wurde auf 18.567 鈧 festgesetzt.
Hiergegen legte der Kl盲ger am 16.07.2023 Einspruch ein. Er war der Ansicht, dass die im Jahr 2022 gezahlte Umsatzsteuer im Zusammenhang mit den im Jahr 2021 noch steuerpflichtigen Einnahmen stehe, so dass das Abzugsverbot nach 搂 3c EStG nicht greife. Erst Ausgaben, die mit den ab 01.01.2022 steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang st眉nden, fielen unter das Abzugsverbot.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2021 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung wurde ausgef眉hrt, der Gesetzgeber habe mit Wirkung ab dem 01.01.2022 durch 搂 3 Nr. 72 EStG die Einnahmen aus kleineren Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt. Die Photovoltaikanlage des Kl盲gers erf眉lle die entsprechenden Abgrenzungskriterien und falle daher grunds盲tzlich unter die Steuerbefreiung des 搂 3 Nr. 72 EStG. Da die Umsatzsteuerzahllast 2021 noch in Zusammenhang mit fr眉heren steuerpflichtigen Einnahmen stehe, werde ein Abzug nicht durch 搂 3c EStG verwehrt. Unabh盲ngig davon habe jedoch der Gesetzgeber in 搂 3 Nr. 72 Satz 2 EStG die Regelung getroffen, dass kein Gewinn zu ermitteln sei, wenn Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb nach 搂 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt w眉rden und die aus dieser T盲tigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach 搂 3 Nr. 72 Satz 1 EStG seien. Die Einkommensteuer sei eine Jahressteuer. Die Grundlagen f眉r ihre Festsetzung seien jeweils f眉r ein Kalenderjahr zu ermitteln (搂 2 Abs. 7 S盲tze 1 und 2 EStG). Daher k枚nne 搂 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nur so verstanden werden, dass die dort geregelte Rechtsfolge eintrete, wenn in dem konkret zu betrachtenden Veranlagungszeitraum die Tatbestandsmerkmale erf眉llt seien. Die im Jahr 2022 aus der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen seien steuerfrei. Folglich trete die von 搂 3 Nr. 72 Satz 2 EStG bestimmte Rechtsfolge ein, dass kein Gewinn zu ermitteln sei, was auch einen negativen Gewinn einschlie脽e.
Hiergegen hat der Kl盲ger Klage erhoben. Er tr盲gt vor, nach 搂 3c Abs. 1 EStG d眉rften Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang st眉nden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. 搂 3c EStG beziehe sich auf alle Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Eink眉nfte abziehbar w盲ren. Nach diesen Grunds盲tzen sei die gezahlte Umsatzsteuer 2021 mit 864,02 鈧 nach dem Abflussprinzip des 搂 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im VZ 2022 grunds盲tzlich als Betriebsausgabe abziehbar. Ma脽gebend f眉r das Betriebsausgabenabzugsverbot des 搂 3c Abs. 1 EStG sei der wirtschaftliche Zusammenhang zu den Einnahmen, nicht der Abflusszeitpunkt (Levedag in Schmidt, EStG, 搂 3c, Rn. 6). Die Betriebsausgabe im Jahr 2022 stehe aufgrund ...