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Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Eink眉nften mit Kapitalanlagecharakter aus ausl盲ndischer Betriebsst盲tte nach 搂 20 AStG
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Leitsatz (redaktionell)
1) 搂搂 7 ff. AStG i.d.F. des Missbrauchsbek盲mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes v. 21.12.1993 versto脽en nicht gegen die Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 43 EGV.
2) Aus der EuGH-Entscheidung "Avoir Fiscal" ergibt sich nicht, dass die Niederlassungsfreiheit generell auch ausl盲ndische Betriebsst盲tten umfasst.
3) Im Rahmen der Besteuerung unter Anrechnung nach 搂 20 Abs. 2 AStG sind auch Zwischeneink眉nfte mit Konzernfinanzierungscharakter i.S. des 搂 10 Abs. 6 Satz 3 AStG 1993 zu erfassen.
4) Diese Rechtsfolge verst枚脽t weder gegen Gemeinschaftsrecht, noch gegen Abkommensrecht in Form des Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA Belgien.
5) 搂 20 Abs. 2 AStG ist verfassungsgem盲脽.
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Normenkette
AStG 搂听20 Abs. 3, 搂搂听7 ff, 10 Abs. 6 S. 3; DBA Belgien Art. 23 Abs. 1 Nr. 1; GG Art.听20 Abs. 3, Art.听25, 3; AStG 搂 20 Abs. 2
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die Rechtm盲脽igkeit der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung f眉r 1996 sowie der Festsetzung des Einheitswertes des Betriebsverm枚gens auf den 01.01.1996 gem盲脽 搂 20 Abs. 2 und Abs. 3 des Au脽ensteuergesetzes (AStG) in der Fassung des Missbrauchsbek盲mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl 1993 I, S. 2310).
Die Kl盲gerin (Klin.) wurde am 28.04.1989 laut Art. 1 des Gesellschaftsvertrages in Form einer Kommanditgesellschaft unter der Firma 鈥濫 B.V.B.A. & Co Comm.V.鈥 gegr眉ndet und als 鈥濩ommanditaire Vennootschap鈥 (nachfolgend Comm.V.) ins Handelsregister B eingetragen und 1991 in 鈥濪 B.V.B.A. & Co Comm.V.鈥 umbenannt. Beteiligte der laut Art. 5 des Gesellschaftsvertrages mit einem Kapital von 3 Milliarden 150 Millionen Belgische Franken ausgestatteten Klin. waren in 1996 als Komplement盲rin die in B ans盲ssige I B.V.B.A. mit einem Kapitalanteil von 0 % und als Kommanditisten die im Inland ans盲ssige J KG mit einem Anteil von 20 % sowie jeweils mit einem Anteil von 10 % Frau E, Frau T, Herr BP, Herr DP, Herr SP, Herr CP, Herr EP und Frau KP. Laut Art. 3 des Gesellschaftsvertrages ist Gesch盲ftszweck der Klin. die Koordination der Aktivit盲ten der P-Gruppe und umfasst die Zentralisierung der finanziellen Transaktionen und die Finanzierung der Liquidit盲t der Tochtergesellschaften oder der Zweigniederlassungen, die Zentralisierung und Koordination der Buchf眉hrung sowie von Verwaltungsaufgaben und der elektronischen Datenverarbeitung, das Sammeln und Verteilen der Informationen, den Kontakt mit nationalen und internationalen Organisationen und die Zentralisierung sowie Koordination der Werbe- und Marketingaktivit盲ten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen. Ab Gr眉ndung unterhielt die Klin. in B Gesch盲ftsr盲ume von rund 200 qm, in denen 1996 mindestens zehn Vollzeitmitarbeiter die der Klin. in Art. 3 ihres Gesellschaftsvertrages zugewiesenen Aufgaben ausf眉hrten.
Die belgische Steuerverwaltung behandelte die Klin. f眉r ertragsteuerliche Zwecke als Kapitalgesellschaft im Sinne des belgischen Rechts und dar眉ber hinaus als 鈥濩oordination Centre鈥 im Sinne des K枚niglichen Erlasses Nr. 187 vom 30.12.1982 (Arrete Royal 187, ver枚ffentlicht in Moniteur Belge vom 13.01.1983). Nach diesem Erlass bildete f眉r die Ertragsbesteuerung in Belgien nicht der vom 鈥濩oordination Centre鈥 tats盲chlich erwirtschaftete Gewinn im Sinne des deutschen Steuerrechts, sondern ein nach der Kostenaufschlagmethode ermittelter Gewinn die steuerliche Bemessungsgrundlage, so dass die Klin. im Streitjahr 1996 in Belgien mit weniger als 30 % des tats盲chlich erzielten Gewinns besteuert wurde. Das beklagte Finanzamt (FA) behandelte die Klin. als Personengesellschaft. Unter Bezug auf 搂 20 Abs. 2 AStG in der Fassung des Missbrauchsbek盲mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes stellte es f眉r die Gesellschafter der Klin. in einem nach 搂 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehenden, gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid f眉r 1996 vom 08.06.1998 von der Klin. in Belgien erzielte Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb und sonstige Eink眉nfte fest. Darin qualifizierte es letztere als steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend. Dagegen besteuerte es den Gewinn aus Gewerbebetrieb voll, allerdings unter Anrechnung der darauf in Belgien entfallenden Steuer. Durch ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehenden Bescheid vom 16.06.1998 stellte das FA nach 搂 20 Abs. 3 AStG den Einheitswert des Betriebsverm枚gens der Klin. auf den 01.01.1996 fest. In den Vorjahren hatte das FA die von der Klin. in Belgien erzielten Eink眉nfte nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K枚nigreich Belgien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 11.04.1967 (BGBl 1969 II, S. 18) (im folgenden DBA-Belgien) unter Progressionsvorbehalt in vollem Umfang von der inl盲ndischen Besteuerung freigestellt.
Die gegen beide Bescheide eingelegten ...