听(1) 1Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ans盲ssig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
听 1. |
1Die aus Belgien stammenden Eink眉nfte 鈥 mit Ausnahme der unter die nachfolgende Nummer 2 und Artikel 12 Abs盲tze 5 und 6 fallenden Eink眉nfte 鈥 und die in Belgien gelegenen Verm枚gensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden k枚nnen, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit. 2Diese Befreiung schr盲nkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Eink眉nfte und Verm枚gensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu ber眉cksichtigen. |
听 2. |
1Die in 脺bereinstimmung mit diesem Abkommen in Belgien erhobene Steuer
听 a) |
von Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen, mit Ausnahme der Eink眉nfte aus dem Kapitalverm枚gen, das in einer in Belgien ans盲ssigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft investiert ist, und |
wird auf die von diesen Eink眉nften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet. 2Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der sich ohne die Anrechnung ergebenden Steuer nicht 眉bersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Eink眉nfte entf盲llt. |
听 3. |
Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a fallen Dividenden einer in Belgien ans盲ssigen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ans盲ssige Kapitalgesellschaft bezieht, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft geh枚ren, unter Nummer 1, wenn die aus dritten Staaten stammenden Bruttodividenden, abz眉glich der ausl盲ndischen Steuer, nicht mehr als 20 v. H. der Gewinne der erstgenannten Gesellschaft ausmachen. |
2Dividenden, die auf Grund eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem dritten Staat geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit w盲ren, wenn sie unter den gleichen Umst盲nden unmittelbar an die in der Bundesrepublik Deutschland ans盲ssige Kapitalgesellschaft gezahlt worden w盲ren, gelten f眉r den vorstehenden Unterabsatz nicht als Dividenden, die aus einem dritten Staat stammen.
3Die vorstehend genannten Anteile einer in Belgien ans盲ssigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Verm枚gensteuer befreit.
听(2) Bei Personen, die in Belgien ans盲ssig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
听 1. |
1Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Eink眉nfte 鈥 mit Ausnahme der unter die Nummern 2 und 3 fallenden Eink眉nfte 鈥 und die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Verm枚gensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden k枚nnen, sind in Belgien von der Steuer befreit. 2Sofern es sich nicht um die unter Artikel 19 Absatz 4 fallenden Eink眉nfte handelt, schr盲nkt diese Befreiung nicht das Recht Belgiens ein, die auf diese Weise befreiten Eink眉nfte und Verm枚gensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu ber眉cksichtigen. |
听 2. |
Bei Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, bei Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 oder 7 fallen, und bei dem 眉bersteigenden Betrag der Lizenzgeb眉hren im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 oder 6 wird der im belgischem Recht vorgesehene Pauschalbetrag der ausl盲ndischen Steuer unter den von diesem Recht geforderten Voraussetzungen angerechnet, und zwar auf die Einkommensteuer der nat眉rlichen Personen, wenn es sich um Dividenden handelt, bzw. auf die Einkommensteuer, der nat眉rlichen Personen oder die K枚rperschaftsteuer, wenn es sich um Zinsen oder 眉bersteigende Betr盲ge der Lizenzgeb眉hren handelt, die nach deutschem Recht sowie nach Artikel 11 Absatz 2 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 5 oder 6 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden k枚nnen. |
听 3. |
听 a) |
Geh枚ren einer in Belgien ans盲ssigen Gesellschaft Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ans盲ssigen Kapitalgesellschaft, so sind die von der letztgenannten Gesellschaft an sie gezahlten Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, in Belgien von der K枚rperschaftsteuer befreit, soweit diese Befreiung gew盲hrt w眉rde, wenn die beiden Gesellschaften in Belgien ans盲ssig w盲ren; diese Bestimmung schlie脽t nicht aus, da脽 von diesen Dividenden die nach belgischem Recht zu zahlende Vorsteuer (pr茅compte mobilier) erhoben wird, die Dividenden sind aber 鈥 mit Ausnahme von Liquidationsanteilen und Gratisaktien 鈥 bei ihrer Weiteraussch眉ttung an die Aktion盲re der in Belgien ans盲ssigen Gesellschaft im gleichen Ma脽e von dieser Vorsteuer befreit. |
听 b) |
1Standen Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ans盲ssigen und dort der K枚rperschaftsteuer unterliegenden Kapitalgesellschaft w盲hrend des ganzen Gesch盲ftsjahres dieser Gesellschaft im ausschlie脽lichen Eigentum einer in Belgien ans盲ssigen Gesellschaft, so kann die letztgenannte Gesellschaft auch von der Vorsteuer befreit werden, die nach belgische... |
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