听(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ans盲ssige Person gezahlt werden, k枚nnen in dem anderen Staat besteuert werden.
听(2) Diese Zinsen k枚nnen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht 眉bersteigen.
听(3) 1Abweichend von Absatz 2 d眉rfen Zinsen nicht in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, wenn sie an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates gezahlt werden. 2Der vorstehende Unterabsatz ist nicht anzuwenden auf:
听 1. |
Zinsen aus Schuldverschreibungen und anderen Anleihepapieren, ausgenommen Wechsel 眉ber Handelsforderungen; |
听 2. |
Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ans盲ssige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ans盲ssige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft geh枚ren. |
听(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Eink眉nfte aus 枚ffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundst眉cken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und, vorbehaltlich des folgenden Unterabsatzes, aus Forderungen oder Einlagen jeder Art sowie Losertr盲ge aus Anleihen und alle anderen Eink眉nfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, wie Eink眉nfte aus Darlehen oder Einlagen behandelt werden. 2Dieser Ausdruck umfa脽t nicht die Zinsen, die nach Artikel 10 Absatz 5 Nummer 1 als Dividenden gelten.
听(5) 1Die Begrenzung des Steuersatzes und die Steuerbefreiung, die in den Abs盲tzen 2 und 3 vorgesehen sind, gelten nicht, wenn der in einem Vertragstaat ans盲ssige Empf盲nger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebst盲tte hat und das Darlehen, die Forderung oder die Einlage, f眉r die diese Zinsen gezahlt werden, tats盲chlich zu dieser Betriebst盲tte geh枚ren. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
听(6) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner L盲nder, eine ihrer Gebietsk枚rperschaften oder eine in diesem Staat ans盲ssige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne R眉cksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ans盲ssig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebst盲tte und ist die Schuld, f眉r die die Zinsen gezahlt werden, f眉r Zwecke der Betriebst盲tte eingegangen und tr盲gt die Betriebst盲tte die eigentliche Last dieser Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebst盲tte liegt.
听(7) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gl盲ubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und 眉bersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung oder Einlage, den Betrag, den Schuldner und Gl盲ubiger ohne diese Beziehungen vereinbart h盲tten, so gelten die Begrenzung des Steuersatzes und die Steuerbefreiung, die in den Abs盲tzen 2 und 3 vorgesehen sind, nur f眉r diesen letzten Betrag. 2In diesem Fall kann der 眉bersteigende Betrag der Zinsen in dem Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, nach dessen Recht besteuert werden; die von diesem 眉bersteigenden Betrag erhobene Steuer darf aber 鈥 unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 鈥 den Betrag nicht 眉bersteigen, der zu erheben w盲re, wenn es sich um Dividenden handelte.