听(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragstaat ans盲ssigen Person bezogen werden, k枚nnen in dem anderen Staat besteuert werden.
听(2) Diese Zinsen k枚nnen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht 眉bersteigen:
听 a) |
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden, die in dem anderen Vertragstaat ans盲ssig ist; |
听 b) |
15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen F盲llen. |
听(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:
听 a) |
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung von Trinidad und Tobago, die Zentralbank von Trinidad und Tobago oder eine ganz im Eigentum der Regierung von Trinidad und Tobago stehende oder von ihr beherrschte Stelle gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit; |
听 b) |
Zinsen die aus Trinidad und Tobago stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt f眉r Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft f眉r wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit. |
2Die zust盲ndigen Beh枚rden der Vertragstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.
听(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Eink眉nfte - soweit es sich nicht um Dividenden im Sinne von Artikel 10 handelt - aus 枚ffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundst眉cken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Eink眉nfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Eink眉nften aus Darlehen gleichgestellt sind.
听(5) 1Die Abs盲tze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ans盲ssige Empf盲nger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat eine Betriebst盲tte hat und die Forderung, f眉r die die Zinsen gezahlt werden, tats盲chlich zu dieser Betriebst盲tte geh枚rt. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
听(6) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner L盲nder, eine ihrer Gebietsk枚rperschaften oder eine in diesem Staat ans盲ssige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne R眉cksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ans盲ssig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebst盲tte und ist die Schuld, f眉r die die Zinsen gezahlt werden, f眉r Zwecke der Betriebst盲tte eingegangen und tr盲gt die Betriebst盲tte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebst盲tte liegt.
听(7) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gl盲ubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und 眉bersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gl盲ubiger ohne diese Beziehungen vereinbart h盲tten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der 眉bersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Ber眉cksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.