听(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ans盲ssige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ans盲ssige Person zahlt, k枚nnen in dem anderen Staat besteuert werden.
听(2) Diese Dividenden k枚nnen jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ans盲ssig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht 眉bersteigen:
听 a) |
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empf盲nger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft geh枚rt; |
听 b) |
20 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen F盲llen. |
听(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ans盲ssige Gesellschaft an eine in Trinidad und Tobago ans盲ssige Gesellschaft zahlt, die entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, 眉ber mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar verf眉gt, die deutsche Steuer 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht 眉bersteigen, solange der Satz der deutschen K枚rperschaftsteuer f眉r ausgesch眉ttete Gewinne niedriger ist als f眉r nichtausgesch眉ttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden S盲tzen 20 Punkte oder mehr betr盲gt.
听(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Eink眉nfte aus Aktien sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Eink眉nfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die aussch眉ttende Gesellschaft ans盲ssig ist, den Eink眉nften aus Aktien gleichgestellt sind, und umfa脽t auch Aussch眉ttungen auf Anteilscheine an einem Investmentverm枚gen. 2Er umfa脽t ferner im Falle der Bundesrepublik Deutschland die Eink眉nfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und im Falle von Trinidad und Tobago alle Eink眉nfte, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago wie Aussch眉ttungen behandelt werden.
听(5) 1Die Abs盲tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ans盲ssige Empf盲nger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ans盲ssig ist, eine Betriebst盲tte hat und die Beteiligung, f眉r die die Dividenden gezahlt werden, tats盲chlich zu dieser Betriebst盲tte geh枚rt. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
听(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ans盲ssige Gesellschaft Gewinne oder Eink眉nfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ans盲ssige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer f眉r nichtausgesch眉ttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgesch眉tteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Eink眉nften bestehen.
听(7) Bezieht eine in einem Vertragstaat ans盲ssige Gesellschaft, die eine Betriebst盲tte in dem anderen Vertragstaat hat, Gewinne oder Eink眉nfte aus der Betriebst盲tte, so k枚nnen die von der Betriebst盲tte an die im erstgenannten Staat ans盲ssige Person 眉berwiesenen Gewinne nach dem Recht des anderen Vertragstaates besteuert werden, wobei aber der Satz der so erhobenen Steuer 10 vom Hundert nicht 眉bersteigen darf, vorausgesetzt, da脽 diese Steuer keine Anwendung findet, soweit die 眉berwiesenen Gewinne in dem anderen Vertragstaat reinvestiert worden sind.