听(1) Lizenzgeb眉hren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ans盲ssige Person gezahlt werden, k枚nnen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
听(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgeb眉hren" bedeutet Verg眉tungen jeder Art die f眉r die Benutzung oder f眉r das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, k眉nstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschlie脽lich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Pl盲nen, geheimen Formeln oder Verfahren oder f眉r die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufm盲nnischer oder wissenschaftlicher Ausr眉stungen, die nicht unbewegliches Verm枚gen im Sinne des Artikels 6 darstellen, oder f眉r die Mitteilung gewerblicher, kaufm盲nnischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
听(3) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ans盲ssige Empf盲nger der Lizenzgeb眉hren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgeb眉hren stammen, eine Betriebst盲tte hat und die Rechte oder Verm枚genswerte, f眉r die Lizenzgeb眉hren gezahlt werden, tats盲chlich zu dieser Betriebst盲tte geh枚ren. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
听(4) 3Lizenzgeb眉hren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner L盲nder, eine ihrer Gebietsk枚rperschaften oder eine in diesem Staat ans盲ssige Person ist. 4Hat aber der Schuldner der Lizenzgeb眉hren, ohne R眉cksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ans盲ssig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebst盲tte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgeb眉hren zu zahlen sind, f眉r Zwecke der Betriebst盲tte geschlossen und tr盲gt die Betriebst盲tte die eigentliche Last der Lizenzgeb眉hren, so gelten die Lizenzgeb眉hren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebst盲tte liegt.
听(5) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gl盲ubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und 眉bersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgeb眉hren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den 眉blichen Betrag, den Schuldner und Gl盲ubiger ohne diese Beziehungen vereinbart h盲tten, so wird Absatz 1 nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der 眉bersteigende Betrag der Lizenzgeb眉hren in dem Vertragstaat, aus dem die Lizenzgeb眉hren stammen, nach dessen Recht besteuert werden; die von diesem 眉bersteigenden Betrag erhobene Steuer darf aber 鈥 unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 鈥 den Betrag nicht 眉bersteigen, der zu erheben w盲re, wenn es sich um Dividenden handelte.
听(6) Wenn in dem Falle des Absatzes 5 zwischen dem die Lizenzgeb眉hren schuldenden Unternehmen und dem die Lizenzgeb眉hren beziehenden Unternehmen ein tats盲chliches Abh盲ngigkeits- oder Beherrschungsverh盲ltnis besteht oder wenn diese beiden Unternehmen von einem dritten Unternehmen oder von mehreren rechtlich selbst盲ndigen, aber in derselben Gruppe abh盲ngig zusammengefa脽ten Unternehmen tats盲chlich abh盲ngen oder beherrscht werden, so kann der 眉bliche Betrag der Lizenzgeb眉hren unter Ber眉cksichtigung der um den 眉blichen Gewinn erh枚hten Kosten des Erwerbs, der Weiterentwicklung und des Schutzes der Rechte, Verm枚genswerte oder Kenntnisse bestimmt werden, f眉r die die Lizenzgeb眉hren gezahlt werden, sofern dieser 眉bliche Betrag nicht auf Grund anderer geeigneterer Merkmale, insbesondere durch Vergleich mit den Lizenzgeb眉hren ermittelt werden kann, die zwischen tats盲chlich unabh盲ngigen Unternehmen f眉r 盲hnliche Leistungen frei vereinbart werden.