听(1) Lizenzgeb眉hren, die aus einem Vertragstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragstaat ans盲ssigen Person bezogen werden, k枚nnen in dem anderen Staat besteuert werden.
听(2) Diese Lizenzgeb眉hren k枚nnen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht 眉bersteigen:
听 a) |
20 vom Hundert des Bruttobetrages der Zahlungen, wenn sie f眉r die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten - ohne kinematographische Filme oder Bandaufnahmen f眉r Fernsehen oder Rundfunk - oder Warenzeichen (trade mark oder trade name) geleistet werden; |
听 b) |
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zahlungen in allen anderen F盲llen. |
听(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgeb眉hren" bedeutet Verg眉tungen jeder Art, die f眉r die Benutzung oder f眉r das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Warenzeichen (trade mark oder trade name), Mustern oder Modellen, Pl盲nen, geheimen Formeln oder Verfahren oder f眉r die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufm盲nnischer oder wissenschaftlicher Ausr眉stungen oder f眉r die Mitteilung gewerblicher, kaufm盲nnischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder f眉r die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Bandaufnahmen f眉r Fernsehen oder Rundfunk gezahlt werden, umfa脽t aber nicht die in Artikel 6 behandelten Verg眉tungen.
听(4) 1Die Abs盲tze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ans盲ssige Empf盲nger der Lizenzgeb眉hren in dem anderen Vertragstaat eine Betriebst盲tte hat und die Rechte oder Verm枚genswerte, f眉r die die Lizenzgeb眉hren gezahlt werden, tats盲chlich zu dieser Betriebst盲tte geh枚ren. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
听(5) 1Lizenzgeb眉hren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner L盲nder, eine ihrer Gebietsk枚rperschaften oder eine in diesem Staat ans盲ssige Person ist oder wenn die Rechte oder Verm枚genswerte, f眉r die die Lizenzgeb眉hren gezahlt werden, in diesem Staat benutzt werden. 2Hat aber der Schuldner der Lizenzgeb眉hren, ohne R眉cksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ans盲ssig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebst盲tte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgeb眉hren f眉r Zwecke der Betriebst盲tte eingegangen und tr盲gt die Betriebst盲tte die Lizenzgeb眉hren, so gelten die Lizenzgeb眉hren als ans dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebst盲tte liegt.
听(6) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gl盲ubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und 眉bersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgeb眉hren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gl盲ubiger ohne diese Beziehungen vereinbart h盲tten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der 眉bersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Ber眉cksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.