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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnanteil 眉berschreitende Entnahmen eines GbR-Gesellschafters als Betriebsausgabe. 脛nderung des Klageantrags von abweichender Gewinnzurechnung einer GbR zum Bestreiten der Mitunternehmerschaft als unzul盲ssige Klage盲nderung i. S. d. 搂 67 FGO
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Leitsatz (redaktionell)
1. Entnahmen eines GbR-Gesellschafters vom Gesellschafterkonto, die seinen Gewinnanteil 眉bersteigen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsf盲hig, wenn aufgrund jahrelanger Duldung keine unberechtigten Entnahmen vorliegen k枚nnen.
2. Die 脺berentnahmen mindern auch nicht den Gewinn der 眉brigen Mitunternehmer bzw. f眉hren nicht zu einer 脛nderung der Gewinnverteilung.
3. Wendet sich der Gesellschafter einer GbR in seiner den Gewinnfeststellungsbescheid der GbR betreffenden Klage zun盲chst gegen die von der Feststellungserkl盲rung abweichende Gewinnzurechnung des FA, beantragt jedoch nach Ablauf der Klagefrist mit der Begr眉ndung des Nichtvorliegens einer Mitunternehmerschaft die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids, liegt eine unzul盲ssige Klage盲nderung vor.
4. Der Annahme der unzul盲ssigen Klage盲nderung steht nicht entgegen, dass das 鈥 neue 鈥 Bestreiten der Mitunternehmerschaft innerhalb der nach 搂 65 Abs. 2 FGO zur Bestimmung des Klagegegenstands gesetzten Ausschlussfrist erfolgt. Die Vorschrift r盲umt keine Verl盲ngerung der Klagefrist hinsichtlich des Klagegegenstandes ein, sondern erlaubt lediglich eine Klagegegenstandsbestimmung innerhalb des nach Ablauf der Klagefrist zul盲ssigen Rahmens.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO 搂听67 Abs. 1, 搂听65 Abs. 2, 搂听47
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Nachgehend
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kl盲ger tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
I.
Im Oktober 1989 kamen der Kl盲ger, Steuerberater und Rechtsbeistand, und der am 鈥 September 2003 ohne Erben 鈥 die Erbschaft wurde von den Eltern des Erblassers am 31. Oktober 2003 ausgeschlagen, das weitere Nachlassverfahren wurde eingestellt (s. Mitteilung des Nachlassgerichts, AG 鈥 vom 鈥 鈥撯) 鈥 verstorbene Rechtsanwalt 鈥 (M) 眉berein, dass die Kanzlei des Kl盲gers in A ab 1. Oktober 1989 unter Mitwirkung von M als Gesellschaft b眉rgerlichen Rechtes 鈥濳anzlei L & M鈥 betrieben wird. Von M wurde dem Kl盲ger 眉ber die Bank in A ein Betrag in H枚he von 180.000 DM als Darlehen zur Verf眉gung gestellt. Der Kl盲ger 眉bernahm hierf眉r die pers枚nliche B眉rgschaft, M erhielt ein 鈥濭ewinnbezugsrecht in H枚he von 25%鈥 des steuerlichen Jahresgewinns. Der Gewinn wurde gem盲脽 搂 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.
Am 2. M盲rz 1993 reichte der Kl盲ger beim Beklagten (dem Finanzamt 鈥 FA 鈥) mit 鈥濲ahresabschluss 1990鈥 vom 28. Januar 1993 die Feststellungserkl盲rung 1990 ein. Unter Ber眉cksichtigung nachtr盲glich erkl盲rter 鈥濻onderwerbungskosten des Kl盲gers鈥 (s. Kl盲gerschreiben vom 28. Februar 1993) betrug der erkl盲rte Gewinnanteil von M und dem Kl盲ger 鈥 DM und 鈥 DM, der Gesamtgewinn 鈥 DM. Erkl盲rungsgem盲脽 veranlagte das FA die Gewinneink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit der Beteiligten mit ge盲ndertem Feststellungsbescheid vom 22. M盲rz 1993.
Laut der zwischen dem Kl盲ger und M am 25. August 1995 getroffenen Vereinbarung wurde die 鈥濳anzlei L & M鈥 zum 31. August 1995 aufgel枚st und ab 1. September 1995 als blo脽e B眉rogemeinschaft fortgef眉hrt (s. Ziffer 1 der Vereinbarung).
Am 11. Oktober 2000 reichte der Kl盲ger die Feststellungserkl盲rungen f眉r die Streitjahre 1991, 1993, 1994 und 1995 nach. Sie weisen, nachdem 鈥 so die Anmerkungen in den beiliegenden 鈥濲ahresabschl眉ssen鈥 鈥 von 鈥濭esellschafter M鈥 h枚here Anteile entnommen worden seien, zu keinem Zeitpunkt eine R眉ckzahlung erfolgt sei und somit die Entnahme den tats盲chlichen Gewinnanteil darstelle, den Gewinnanteil von M nicht in H枚he des vereinbarten Gewinnverteilungsschl眉ssels, sondern in H枚he der f眉r M in 1991, 1993, 1994 und 1995 in H枚he von 鈥 DM, 鈥 DM, 鈥 DM und 鈥 DM bezifferten Entnahmen aus, die M von einem auf beide Gesellschafter lautenden Bankkonto t盲tigte.
Das FA rechnete mit ge盲ndertem Sammel-Feststellungsbescheid vom 30. November 2000, soweit noch streitig, die 鈥 teils nach Ber眉cksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und ausgaben verbleibenden 鈥 Gewinne aller Streitjahre M und dem Kl盲ger in Verh盲ltnis 25: 75 und dem Kl盲ger damit einen jeweils h枚heren Gewinnanteil als erkl盲rt zu.
In den dagegen gerichteten Einspr眉chen (s. Einspruchschreiben vom 27. Dezember 2000) trug der Kl盲ger vor (s. Einspruchsbegr眉ndung vom 12. M盲rz 2001 und vom 16. Mai 2001), dass 鈥瀌ie unberechtigten Entnahmen鈥 von M gem盲脽 den im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BStBI II 2001, 238 aufgestellten Grunds盲tzen zu Betriebsausgaben in der Soziet盲t gef眉hrt h盲tten.
Im Rahmen der folgenden zu Gewinnerh枚hungen f眉hrenden Betriebspr眉fung (Bp) der Gesellschaft f眉r die Jahre 1990-1992 wurde die Gewinnverteilung von 25: 75 jedoch beibehalten (s. Tz. 3.2 des Bp-Berichts vom 4. November 2002). Das FA erlie脽 am 4. April 2003 entsprechend ge盲nderte Feststellungsbescheide f眉...