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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine k枚rperschaftsteuerliche Organschaft bei Vereinbarung eines Ergebnisabf眉hrungsvertrags und zus盲tzlich einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen einer Mutterkapitalgesellschaft und ihrer Tochter-GmbH. Ablaufhemmung nach 搂 171 Abs. 10 AO bei gerichtlicher 脛nderung eines Grundlagenbescheids
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Leitsatz (redaktionell)
1. Eine GmbH hat nicht ihren 鈥瀏anzen Gewinn鈥 im Sinne des 搂 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an ihre Alleingesellschafterin abgef眉hrt 鈥 und es kann daher keine k枚rperschaftsteuerliche Organschaft bestehen 鈥, wenn neben dem Ergebnisabf眉hrungsvertrag zus盲tzlich noch eine atypisch stille Gesellschaft mit der Alleingesellschafterin vereinbart und die GmbH daher verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinnes an die Alleingesellschafterin in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin zu entrichten (Anschluss an Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.10.2010, 2 K 312/09; BMF, Schreiben v. 20.8.2015, IV C 2 鈥 S 2770/12/10001).
2. Die steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmale, insbesondere die f眉r die Anerkennung der Organschaft unabdingbare vereinbarungsgem盲脽e und tats盲chlich durchgef眉hrte Abf眉hrung des ganzen Gewinns, sind eigenst盲ndig anhand der steuerrechtlichen Regelungszwecke und Sachgesetzlichkeiten auszulegen und anzuwenden (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Liegen die Voraussetzungen einer k枚rperschaftsteuerlichen Organschaft nicht vor, sind gleichwohl durchgef眉hrte Ergebnisabf眉hrungen als verdeckte Gewinnaussch眉ttungen zu behandeln.
4. Wird ein Grundlagenbescheid auf Anfechtungsklage von einem Gericht ge盲ndert, so beginnt die zweij盲hrige Ablaufhemmung des 搂 171 Abs. 10 AO erst mit Rechtskraft des Urteils (vgl. BFH, Beschluss v. 14.1.2003, VIII B 108/01, BStBl 2003 II S. 335). Der Umstand, dass f眉r den Grundlagenbescheid bereits Feststellungsverj盲hrung eingetreten war, ist insoweit unerheblich.
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Normenkette
KStG 搂听8 Abs. 3 S. 2, 搂听14 Abs. 1 S. 1, 搂听17; EStG 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 搂听20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AktG 搂听291 Abs. 1 S. 1, 搂听292 Abs. 1 Nr. 2, 搂听301 S. 1; HGB 搂搂听230, 277 Abs. 3 S. 2; AO 搂 171 Abs. 10
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Nachgehend
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Tenor
1. Der Bescheid f眉r 2004 眉ber K枚rperschaftsteuer und Solidarit盲tszuschlag vom 13.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 wird aufgehoben.
Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tr盲gt die Kl盲gerin zu 70 v. H. und der Beklagte zu 30 v. H.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H枚he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl盲gerin abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin zuvor Sicherheit in der gleichen H枚he leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollm盲chtigten f眉r das Vorverfahren wird f眉r notwendig erkl盲rt.
5. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine k枚rperschaftsteuerliche Organschaft besteht.
Die Kl盲gerin ist eine in Liquidation befindliche GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.09.1991 mit Sitz in A gegr眉ndet (Blatt 30 ff. Dauerbelegakte). Alleingesellschafterin war die Ostseebad A GmbH & Co. KG ebenfalls mit Sitz in A (eingetragen unter HRA 143, Amtsgericht F). Zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschr盲nkungen des 搂 181 BGB befreiten Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin wurde Herr B bestellt. Dieser war zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesch盲ftsf眉hrer der Ostseebad A GmbH, die ihrerseits Gesch盲ftsf眉hrerin und Komplement盲rin der Ostseebad A GmbH & Co. KG war. Gesch盲ftsgegenstand der Kl盲gerin waren Serviceleistungen und Vermittlungsgesch盲fte jeglicher Art. Mit Vertrag vom 16.10.1991 firmierte die Kl盲gerin um in 鈥濩 GmbH鈥. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.12.1991 verlegte sie ihren Sitz von A nach C und war seit dem 20.02.1992 beim Handelsregister des Amtsgerichts D unter HRB 2524 eingetragen.
Am 19.12.1991 schlossen die Kl盲gerin und die Ostseebad A GmbH & Co. KG einen Beherrschungs- und Ergebnisabf眉hrungsvertrag (Blatt 40 Dauerbelegakte; im Folgenden: EAV). Danach unterstellte sich die Gesch盲ftsf眉hrung der Kl盲gerin der insoweit weisungsberechtigten Ostseebad A GmbH & Co. KG. Die Kl盲gerin verpflichtete sich, ihr gesamtes, nach den ma脽geblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Ergebnis an die Ostseebad A GmbH & Co. KG abzuf眉hren. Der Vertrag begann mit der Gr眉ndung der Kl盲gerin und lief zun盲chst unk眉ndbar bis zum 31.12.1996. Danach verl盲ngerte er sich jeweils um 2 Jahre, wenn keine K眉ndigung erfolgte. Die K眉ndigungsfrist betrug 1 Jahr.
Am 01.01.1992 schlossen die Kl盲gerin und die Ostseebad A GmbH & Co. KG einen Vertrag 眉ber die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft (Blatt 51 ff. Dauerbelegakte; im Folgenden: 鈥濭mbH & atypisch Still鈥). Danach beteiligte sich die Ostseebad A GmbH & Co. KG mit Wirkung vom 02.01.1992 mit einer Einlage von 100.000,00 DM an dem Handelsgewerbe der Kl盲gerin als stille Gesellschafterin. Die F眉hrung der Gesch盲fte des Handelsgewerbes stand allein der Hauptgesellschafterin ...