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Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft mit einer atypischen stillen Gesellschaft
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Leitsatz (amtlich)
Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft ist.
Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organtr盲ger abf眉hren kann.
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Normenkette
KStG 搂搂听14, 16-17; GewStG 搂 2 Abs. 2 S. 2
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Nachgehend
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine k枚rperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft besteht und ob f眉r Beteiligungen und Forderungen gegen眉ber verbundenen Unternehmen Einzelwertberichtigungen durchgef眉hrt werden k枚nnen.
Die Kl盲gerin ist alleinige Gesellschafterin der A GmbH (im Folgenden GmbH).
Mit Wirkung zum 18.07.1981 begr眉ndete die GmbH ein stilles Gesellschaftsverh盲ltnis mit B, der als Treuh盲nder f眉r die Kl盲gerin handelte (Treuhandvertrag vom 18.07.1981) und mit C. Die beiden stillen Gesellschafter waren mit jeweils 45 % beteiligt. Steuerlich wurden beide Beteiligungen als atypisch stille Gesellschaften qualifiziert. Die GmbH unterhielt eine Betriebsst盲tte in D. Der Gesellschaftsvertrag wurde in der Folgezeit mehrfach modifiziert, so dass C am 31.08.1996 noch mit einem Anteil von 11,7 % beteiligt war. Au脽erdem beschlossen die Gesellschafter, dass die stillen Gesellschafter ab 31.08.1996 ausschlie脽lich am Ergebnis der Belgischen Niederlassung der GmbH beteiligt sein sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die T盲tigkeit der GmbH auf das Betreiben der ausl盲ndischen Betriebsst盲tte beschr盲nkt.
Am 18.12.2000 nahm die Kl盲gerin bei der GmbH eine Kapitalerh枚hung in H枚he von 2.004.000 DM vor.
Am 28.12.2000 schloss die Kl盲gerin r眉ckwirkend zum 01.01.2000 einen 贰谤驳别产苍颈蝉补产蹿眉丑谤耻苍驳svertrag mit der GmbH ab.
Von den Ergebnissen der Belgischen Betriebsst盲tte entfielen in den Jahren 2000 und 2001 10 % auf die GmbH, 11,7 % auf den atypisch stillen Gesellschafter und 78,3 % auf die Kl盲gerin.
Mit Vereinbarung vom 24.01.2002 verkaufte die Erbin von C die Beteiligung mit Wirkung vom 01.01.2002 an die Kl盲gerin, so dass sich deren Gewinnanteil an der Belgischen Betriebsst盲tte auf 90 % erh枚hte.
Auf Grund Ausgliederungs- und 脺bernahmevertrages vom 21.01.2003 brachte die Kl盲gerin im Wege der Ausgliederung einen Teilbetrieb (E), welcher einen Wert von mindestens 4.220.000 DM hatte, in die GmbH ein.
Die GmbH h盲lt ihrerseits eine Beteiligung an der F Kft (F) in H枚he von 94,85 %.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2000 erkl盲rte die Kl盲gerin eine k枚rperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft und wurde zun盲chst erkl盲rungsgem盲脽 veranlagt. Auf Grund der Organschaft wurden folgende Ergebnisse 眉bernommen:
2000 |
贰谤驳别产苍颈蝉补产蹿眉丑谤耻苍驳 |
1.319.428,20 DM |
2001 |
痴别谤濒耻蝉迟眉产别谤苍补丑尘别 |
1.357.587,68 DM |
2002 |
贰谤驳别产苍颈蝉补产蹿眉丑谤耻苍驳 |
234.393,29 鈧 |
2003 |
痴别谤濒耻蝉迟眉产别谤苍补丑尘别 |
207.001,00 鈧 |
2004 |
痴别谤濒耻蝉迟眉产别谤苍补丑尘别 |
43.269,24 鈧 |
F眉r die Jahre 2000 bis 2004 wurde bei der Kl盲gerin eine Au脽enpr眉fung vorgenommen, bei der der Pr眉fer zu der Ansicht gelangte, dass wegen des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft an der GmbH die k枚rperschaftsteuerliche Organschaft nicht anzuerkennen sei. Die von der Kl盲gerin in 2001, 2003 und 2004 auf Grund des 贰谤驳别产苍颈蝉补产蹿眉丑谤耻苍驳svertrags 眉bernommenen Verluste qualifizierte der Pr眉fer als verdeckte Einlage und erh枚hte die Beteiligungsans盲tze entsprechend. In H枚he der 贰谤驳别产苍颈蝉补产蹿眉丑谤耻苍驳en in 2000 und 2002 wurden verdeckte Gewinnaussch眉ttungen angenommen, wobei f眉r das Jahr 2000 das Anrechnungsverfahren und f眉r das Jahr 2002 das Halbeink眉nfteverfahren angewandt wurden. Die gewerbesteuerliche Organschaft ber眉cksichtigte der Betriebspr眉fer f眉r die Jahre 2000 und 2001. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Pr眉fungsvermerk Nr. 4 des BP-Berichts verwiesen.
Am 28.03.2008 ergingen entsprechend ge盲nderte Steuerbescheide f眉r die Streitjahre.
Hiergegen legte die Kl盲gerin am 23.04.2008 Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 17.09.2009 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen wurde.
Am 19.10.2009 hat die Kl盲gerin Klage erhoben. Zur Begr眉ndung tr盲gt sie vor, die Voraussetzungen f眉r die Anerkennung einer k枚rperschaftsteuerlichen- und gewerbesteuerlichen Organschaft seien gegeben. Insbesondere sei es unter dem Gesichtspunkt der Abf眉hrung des gesamten Gewinns nicht sch盲dlich, dass an der Organgesellschaft eine atypisch stille Gesellschaft bestehe, denn auch wenn aus der stillen Beteiligung ein Teilgewinnabf眉hrungsvertrag abgeleitet werden k枚nne, beruhe dieser auf einem schuldrechtlichem Leistungsaustausch und sei gerade nicht mit einem normalen Gewinnabf眉hrungsvertrag zu vergleichen. Durch das Abf眉hren des Gewinnes an den stillen Gesellschafter verbleibe bei der Gesellschaft eine Residualgr枚脽e und dieser Gewinn werde in voller H枚he abgef眉hrt. Die Gewinnabf眉hrung an den stillen Gesellschafter m眉sse wie jede andere Betriebsausgabe gewertet werden. Die Voraussetzung, der Abf眉hrung des ganzen Gewinnes sei deshalb gegeben, denn es sei auf die handelsrechtl...