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Entscheidungsstichwort (Thema)
Willk眉rakt bei elektronischer Buchf眉hrung
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Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation des Widmungsaktes bei der Willk眉rung von Wertpapieren als Betriebsverm枚gen im Rahmen der elektronischen Buchf眉hrung zu stellen sind.
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Normenkette
EStG 搂搂听5, 4 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ber眉cksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsverm枚gen.
Die Kl盲gerin wurde im Jahre 2006 mit dem Ziel des gewerblichen Grundst眉ckshandels gegr眉ndet. Gesellschafter zu gleichen Teilen sind Frau 鈥 (J) und Herr 鈥 (S). Ihr erstes Objekt kaufte und verkaufte sie im Jahr 2006. Mit Kaufvertrag vom 20.12.2006 kaufte sie ein weiteres Objekt, das Mehrfamilienhaus 1 Die Finanzierung erfolgte 眉ber die 鈥 Bank. Die 鈥 Bank verlangte weitere, 眉ber den Beleihungswert des Objektes hinausgehende Sicherheiten. Daher stellte die Gesellschafterin J ihr Wertpapierdepot als zus盲tzliche Sicherheit zur Verf眉gung. Insoweit wird auf den Darlehensvertrag vom 12.12.2006 (BI. 42 f. GA) verwiesen. Dort ist unter der 脺berschrift 鈥濻icherheitenerg盲nzung鈥 vermerkt:
鈥濾erpf盲ndung der Rechte und Anspruche aus einem bei der 鈥 AG Filiale 鈥 noch neu zu er枚ffnenden Wertpapierdepot mit der voraussichtlichen Depot Nr. 鈥. Der Kurswert des Depots mussmindestens EUR 鈥 betragen. Es gilt als vereinbart, dass in diesem Depot nur Wertpapiere verwahrt/gekauft werden, die nach den internen 鈥 Bewertungsvorschriften einen Beleihungswert von mindestens 60 % aufweisen鈥.
Das Objekt 1 鈥. ver盲u脽erte die Kl盲gerin mit Vertrag vom 30.8.2007. Die Kaufpreiszahlung erfolgte zum 17.11.2007 und der Besitz眉bergang zum 20.11.2007. Im Anschluss daran erwarb die Kl盲gerin ein weiteres Objekt 2 鈥. Auch dieser Kauf wurde wieder 眉ber ein Darlehen der 鈥 AG finanziert. Im Darlehensvertrag vom 27.3.2008, auf den im 脺brigen verwiesen wird (BI. 120 ff. GA), ist in der Rubrik 鈥濻icherheitenerg盲nzung鈥 vermerkt:
鈥濾erpf盲ndung 鈥 Depot: Wir best盲tigen ihnen, dass eine Umschichtung des an uns verpf盲ndeten Depots in konservative Anlageformen (z.B. Festgeld) bzw. eine konservative Verm枚gensverwaltung in unserem Hause m枚glich ist. Es gilt als vereinbart, dass die entsprechenden Konten/Depots dann ebenfalls als Sicherheit f眉r ihre Immobiliendarlehen dienen.鈥
Die Kl盲gerin bilanzierte in den Bilanzen zum 31.12.2007 und 31.12.2008, deren Aufstellungsdatum den Aktenausfertigungen (Bilanzakte) nicht zu entnehmen ist, das Wertpapierdepot im Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafterin J. Ausweislich der Gewinnund Verlustrechnung erzielte die Gesellschafterin J im Sonderbereich im Jahr 2007 einen Gewinn i.H.v. 鈥︹偓 und im Jahr 2008 einen Verlust i.H.v. 鈥 鈧. F眉r das Jahr 2007 gab die Kl盲gerin zun盲chst am 25.3.2009 eine Erkl盲rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f眉r die Einkommensbesteuerung (Feststellungserkl盲rung) ab, der nur eine Gewinnermittlung f眉r das Gesamthandsverm枚gen beigef眉gt war. Mit Schreiben vom 26.5.2009 (Feststellungsakte) reichte sie eine ge盲nderte Anlage FE sowie eine Sonderbilanz nach, in denen der vorgenannte Gewinn ber眉cksichtigt war. In der am 13.7.2009 abgegebenen Feststellungserkl盲rung 2008 setzte sie einen Verlust im Sonderbereich i.H.v. 鈥 鈧 an, korrigierte diesen jedoch mit Schreiben vom 27.7.2009 auf 鈥 鈧.
Der Beklagte ber眉cksichtigte die Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben in den Feststellungsbescheiden 2007 vom 18.6.2009 und 2008 vom 1.9.2009 zun盲chst entsprechend den Angaben der Kl盲gerin. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung.
Im Rahmen einer bei der Kl盲gerin aufgrund Pr眉fungsanordnung vom 21.9.2010 durchgef眉hrten Betriebspr眉fung u.a. f眉r die Feststellungen 2006 bis 2008 kam der Pr眉fer bez眉glich des Wertpapierdepots zu der Auffassung, dass dieses kein Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafterin J darstelle. Die Wertpapiere k枚nnten zwar gewillk眉rtes Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafterin sein. Erforderlich sei daf眉r jedoch eine rechtzeitige klare und eindeutige Dokumentation eines entsprechenden Widmungswillens. Eine Einlage in das Sonderbetriebsverm枚gen scheide aber aus, wenn zum Zeitpunkt der Einlagebuchung feststehe, dass die Wertpapiere nur noch Verluste br盲chten.
F眉r die Zeit bis zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 27.3.2008 best眉nden bereits Zweifel, ob die Aktien 眉berhaupt Sonderbetriebsverm枚gen sein k枚nnten, weil es ohne Kredit keinen Bedarf f眉r eine zu stellende Sicherheit gegeben habe.
Bei Pr眉fung der Buchf眉hrung stellte der Pr眉fer anhand der ihm elektronisch 眉bermittelten Buchf眉hrung fest, dass in den Jahren 2006 bis 2008 die elektronische Buchf眉hrung der Kl盲gerin nicht festgeschrieben wurde (vgl. Nachweise Bl. 252 ff. BP-Akte).
Eine Buchf眉hrung ohne Festschreibung sei zum Nachweis der Einlagebuchung aber nicht geeignet. Die Kl盲gerin habe so die M枚glichkeit gehabt, die Einlagebuchung erst nach dem Eintritt der Kursverluste vorzunehmen ode...