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Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung des Mitunternehmers bei Streit um H枚he seines Sonderbetriebsgewinns
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Leitsatz (NV)
Zum Verfahren um die H枚he des Sonderbetriebsgewinns eines Mitunternehmers ist dieser, wenn er nicht selbst Klage erhoben hat, notwendig beizuladen.
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Normenkette
FGO 搂听48 Abs. 1 Nr. 5, 搂听60 Abs. 3 S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin wird das Urteil des Finanzgerichts K枚ln vom 24. M盲rz 2015 1 K 2217/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht K枚ln zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GbR, wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Jahr 2006 mit dem Ziel des gewerblichen Grundst眉ckshandels gegr眉ndet. Gesellschafter zu gleichen Teilen sind J, eine Steuerberaterin, und A. Da die Bank f眉r die Finanzierung von Objekten weitere Sicherheiten verlangte, stellte J ihr Wertpapierdepot als zus盲tzliche Sicherheit zur Verf眉gung.
Rz. 2
In ihren Bilanzen zum 31.听Dezember 2007 und 31.听Dezember 2008, deren Aufstellungsdatum den Aktenausfertigungen nicht zu entnehmen ist, bilanzierte die Kl盲gerin das Wertpapierdepot im Sonderbetriebsverm枚gen der J und ermittelte hierf眉r f眉r das Streitjahr 2007 einen Gewinn und f眉r das Streitjahr 2008 einen Verlust. Im Anschluss an eine Au脽enpr眉fung ber眉cksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben in den ge盲nderten Feststellungsbescheiden 2007 und 2008 vom 9.听M盲rz 2011 nicht mehr, da die Kl盲gerin nicht nachgewiesen habe, dass die Wertpapiere schon vor der Erzielung von Verlusten in das Sonderbetriebsverm枚gen der J eingelegt wurden. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Rz. 3
Das FG wies die Klage der Kl盲gerin mit Urteil vom 24.听M盲rz 2015听听1听K 2217/12 ab. Die Wertpapiere seien kein gewillk眉rtes Sonderbetriebsverm枚gen geworden, denn es fehle an der Klarheit und Eindeutigkeit des Widmungsakts.
Rz. 4
Mit ihrer Revision macht die Kl盲gerin geltend, das FG habe die allgemeinen Regeln des Beweisrechts und die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Einlage von Wertpapieren in das Sonderbetriebsverm枚gen eines Gesellschafters nicht beachtet. Sie, die Kl盲gerin, habe den Nachweis der Einlage der Wertpapiere in das Sonderbetriebsverm枚gen auf mehrere Arten erbracht. So habe sie die Primanota und Ausdrucke nicht festgeschriebener Buchungen zum M盲rz 2008 vorgelegt, der Bank die Einlage angezeigt, und zudem seien die Wertpapiere notwendiger Teil eines Finanzierungskonzepts der Bank gewesen.
Rz. 5
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das angegriffene FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.听Juni 2012 aufzuheben und die ge盲nderten Feststellungsbescheide f眉r 2007 und 2008, jeweils vom 9.听M盲rz 2011, dahin zu 盲ndern, dass darin der Sonderbetriebsgewinn von J f眉r 2007 auf 5.863听鈧 und f眉r 2008 auf./.听83.318听鈧 festgestellt wird.
Rz. 6
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 7
II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn das FG hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, J zum Verfahren notwendig beizuladen. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu pr眉fenden Versto脽 gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.听Mai 2016 IV听R听27/13, Rz听17, m.w.N.).
Rz. 8
1. Nach 搂听60 Abs.听3 Satz听1 FGO sind Dritte (notwendig) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh盲ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen眉ber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht f眉r Mitberechtigte, die nach 搂听48 FGO nicht klagebefugt sind. Klagen nicht alle von mehreren nach 搂听48 FGO Klagebefugten, m眉ssen deshalb die 眉brigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. BFH-Urteil vom 4.听November 2003 VIII听R听38/01, BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.).
Rz. 9
Geht es, wie im Streitfall, darum, ob und ggf. in welcher H枚he ein Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers festzustellen ist, ist dieser Mitunternehmer nach 搂听48 Abs.听1 Nr.听5 FGO klagebefugt und f眉r den Fall, dass er nicht selbst Klage erhebt, nach 搂听60 Abs.听3 Satz听1 FGO notwendig beizuladen. Danach ist J zu dem Verfahren notwendig beizuladen.
Rz. 10
2. 搂听123 Abs.听1 Satz听2 FGO er枚ffnet dem BFH die M枚glichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 4.听September 2014 IV听R听44/13, Rz听14, m.w.N.).
Rz. 11
Der Senat 眉bt dieses Ermessen dahingehend aus, die unterbliebene Beiladung nicht nachzuholen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen. Dies ist im Streitfall zweckm盲脽ig und ermessensgerecht. J hatte bisher weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die M枚glichkeit, sich zu dem angegriffenen Feststellungsbescheid als Verfahrensbeteiligte in tats盲chlicher und rechtlicher Hinsicht zu 盲u脽ern, obwohl es im Streitfall allein um ihr Sonderbetriebsergebnis geht und dar眉ber hinaus sie diejenige ist, die als Steuerberaterin der Kl盲gerin die streitigen Buchungen vorgenommen hat.
Rz. 12
3. Bei seiner erneuten Entscheidung muss das FG auch pr眉fen, ob die Klage, soweit sie sich gegen die Feststellung des Sonderbetriebsergebnisses der J im Jahr 2007 richtet, 眉berhaupt zul盲ssig ist. Bedenken bestehen insoweit, als in dem angegriffenen 脛nderungsbescheid der Sonderbetriebsgewinn der J f眉r dieses Jahr mit 0听鈧 festgestellt ist, so dass eine Beschwer durch diese Feststellung fraglich ist.
Rz. 13
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2017, 1182 |