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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldr眉ckforderung durch eine unzust盲ndige Beh枚rde
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Leitsatz (redaktionell)
1. F眉r den Bereich 鈥濱nkasso鈥 ist in Bezug auf Kindergeld die 枚rtliche Familienkasse sachlich zust盲ndig.
2. Wenn die Familienkasse, die f眉r die Entscheidung 眉ber einen Erlassantrag zust盲ndig ist, als zust盲ndige Beh枚rde die Einspruchsentscheidung erl盲sst, f眉hrt dies nicht zur Heilung der sachlichen Unzust盲ndigkeit bei Erlass des Ablehnungsbescheides.
3. Die Vorschrift des 搂 127 AO gilt nicht bei Verletzung der sachlichen Zust盲ndigkeit.
4. Die ersetzende Funktion der Einspruchsentscheidung bei einer Ermessensentscheidung kann sich nur auf die in der urspr眉nglichen Entscheidung fehlende oder fehlerhafte Ermessensaus眉bung beziehen, nicht aber auf andere Verfahrensfehler.
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Normenkette
AO 搂听126 Abs. 2, 搂搂听127, 227, 367 Abs. 2, 搂听126 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtm盲脽igkeit einer Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Forderung der Beklagten zur眉ckgewiesen wurde.
Die Forderung der Beklagten resultiert aus einem bestandskr盲ftigen Aufhebungs- und R眉ckforderungsbescheid vom 13.06.2013 f眉r den Zeitraum Mai 2011 bis November 2012 f眉r das Kind A i.H.v. 3.496 鈧.
Mit Bescheid vom 14.04.2010 war das Kindergeld f眉r den in Ausbildung befindlichen Sohn A ab April 2010 festgesetzt und bei den Hartz IV-Leistungen, die die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn lebende Kl盲gerin aufstockend zu ihrer Rente erhielt, als Einkommen angerechnet worden.
Im Hinblick auf das Ende der Ausbildung wurde die Kl盲gerin im November 2012 angeschrieben und um entsprechende Nachweise gebeten, woraufhin sie der Beklagten mitteilte, dass A seit dem 01.07.2011 eine Vollzeitt盲tigkeit aufgenommen habe. Die Beklagte, die hiervon bislang keine Kenntnis hatte, hob die Kindergeldfestsetzung daraufhin mit Bescheid vom 13.06.2013 auf und forderte das 眉berzahlte Kindergeld i.H.v. 3.496 鈧 zur眉ck. Dieser Bescheid wurde bestandskr盲ftig. In der Folge traf die Kl盲gerin mit der Agentur f眉r Arbeit B, Inkassoservice Familienkasse (Inkassoservice), eine Ratenzahlungsvereinbarung 眉ber die Zahlung von monatlich zehn Euro, die sie bis zum Widerruf dieser Vereinbarung und gleichzeitiger Ablehnung der Stundung durch den Inkassoservice im Dezember 2019 erf眉llte. Nach l盲ngerem Schriftwechsel mit dem Inkassoservice und Zur眉ckweisung des Einspruchs gegen die Ablehnung der Stundung mit bestandskr盲ftiger Einspruchsentscheidung vom 11.02.2020 durch die Familienkasse B stellte die Kl盲gerin mit Schreiben vom 21.08.2020 hinsichtlich der verbliebenen Forderung i.H.v. 2.833,50 鈧 (2.536 鈧 R眉ckforderung und 290,50 鈧 S盲umniszuschl盲ge) einen Billigkeitsantrag nach 搂 227 Abs. 1 AO.
Diesen Antrag lehnte der Inkassoservice nach Pr眉fung der Anrechnung der Kindergeldbetr盲ge durch den Sozialleistungstr盲ger mit Schreiben vom 30.07.2021 眉berwiegend ab. Eine Teilforderung von 154 鈧 wurde aufgrund sachlicher Unbilligkeit erlassen, weil die 脺berzahlung des Kindergeldes f眉r den ersten Monat auch bei rechtzeitiger Mitteilung des Abbruchs der Ausbildung nicht vermeidbar gewesen w盲re. Im 脺brigen fehle es an der sachlichen Unbilligkeit der Forderung, weil die Kl盲gerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie den Abbruch der Berufsausbildung nicht mitgeteilt habe. Ferner fehle es auch an der pers枚nlichen Unbilligkeit, da 鈥 bedingt durch die Pf盲ndungsschutzvorschriften 鈥 die wirtschaftliche Existenz der Kl盲gerin nicht gef盲hrdet sei.
Der hiergegen gef眉hrte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 04.11.2021 durch die beklagte Familienkasse C als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. 脺ber die erlassenen 154 鈧 hinaus fehle es an der sachlichen Unbilligkeit der Einziehung der Forderung, weil die Kl盲gerin ihre Mitwirkungspflicht nach 搂 68 Abs. 1 EStG verletzt habe. Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen durch den Sozialleistungstr盲ger allein reiche nicht aus, um eine sachliche Unbilligkeit der Einziehung zu begr眉nden. Auch eine pers枚nliche Unbilligkeit liege nicht vor. Diese setze die Erlassbed眉rftigkeit und die Erlassw眉rdigkeit voraus. Die Erlassbed眉rftigkeit sei im Hinblick auf die Pf盲ndungsschutzvorschriften zu verneinen. Die Erlassw眉rdigkeit sei gegeben, wenn der Schuldner die mangelnde Leistungsf盲higkeit nicht selbst herbeigef眉hrt und durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit versto脽en habe. Die Einspruchsf眉hrerin habe die R眉ckforderung durch ihr Vers盲umnis, die notwendigen Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vorzulegen, selbst herbeigef眉hrt. Soweit die Einspruchsf眉hrerin vortrage, dass ihr Ratenzahlung einger盲umt worden sei und diese nunmehr weitergef眉hrt werden m眉sse, k枚nne sie damit nicht durchdringen, da eine Ratenzahlung im Steuerrecht nicht vorgesehen sei. Die Ratenzahlungsvereinbarung sei ohnehin befristet gewesen. S盲umniszusc...