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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldr眉ckforderung durch eine unzust盲ndige Beh枚rde
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Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausgangsbeh枚rde und nicht die Rechtsmittelbeh枚rde ist Beklagte i.S.d. 搂 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO.
2. F眉r den Bereich 鈥濱nkasso鈥 ist in Bezug auf Kindergeld die 枚rtliche Familienkasse sachlich zust盲ndig.
3. Wenn die Familienkasse, die f眉r die Entscheidung 眉ber einen Erlassantrag zust盲ndig ist, als zust盲ndige Beh枚rde die Einspruchsentscheidung erl盲sst, f眉hrt dies nicht zur Heilung der sachlichen Unzust盲ndigkeit bei Erlass des Ablehnungsbescheides.
4. Die Vorschrift des 搂 127 AO gilt nicht bei Verletzung der sachlichen Zust盲ndigkeit.
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Normenkette
BGB 搂搂听133, 157; AO 搂搂听16, 126-127; FVG 搂 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S盲tze听1, 4; FGO 搂 63 Abs.听1 Nr. 2, Abs.听2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist der Erlass einer Kindergeldr眉ckforderung.
Die Kl盲gerin erhielt aufgrund eines Abzweigungsbescheides vom 08.05.2014 laufend Kindergeld f眉r sich selbst. Im Oktober 2014 beendete die Kl盲gerin ihre Ausbildung vorzeitig, wovon die zust盲ndige Familienkasse erst im Jahr 2016 Kenntnis erlangte und daraufhin die Kindergeldfestsetzung gegen眉ber dem Vater der Kl盲gerin aufhob und mit Bescheid vom 08.12.2016 von der Kl盲gerin, als Abzweigungsempf盲ngerin, das f眉r den Zeitraum von November 2014 bis einschlie脽lich Juli 2016 gezahlte Kindergeld zur眉ckforderte. Beide Bescheide wurden bestandskr盲ftig.
Die Vollstreckung des R眉ckforderungsbescheides 眉bernahm die Agentur f眉r Arbeit Inkasso-Service (Beklagte).
Am 15.11.2017 beantragte die Kl盲gerin den Erlass dieser R眉ckforderung. Zur Begr眉ndung gab sie an, dass sie w盲hrend des R眉ckforderungszeitraums Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, bei denen die Kindergeldzahlungen in vollem Umfang angerechnet worden seien. Mit Bescheid vom 21.02.2018 erlie脽 die Beklagte eine Teilforderung i.H.v. 184 鈧 und lehnte den Erlassantrag mit Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Kl盲gerin im 脺brigen ab.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 17.05.2018, bekannt gegeben mit Schreiben vom 21.06.2018, als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte sie an, die Kl盲gerin habe die vorzeitige Beendigung ihrer Ausbildung der Familienkasse nicht mitgeteilt. Hierdurch sei die R眉ckforderung verursacht worden. Eine sachliche Unbilligkeit sei wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verneinen. Aus demselben Grund sei sie auch pers枚nlich nicht erlassw眉rdig.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 17.05.2018 Bezug genommen.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Kl盲gerin weiterhin den Erlass der Kindergeldr眉ckforderung vom 08.12.2016. Zur Begr眉ndung f眉hrt sie aus, sie habe den Abbruch ihrer Ausbildung gegen眉ber dem Tr盲ger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II umgehend mitgeteilt. Einen ausdr眉cklichen Hinweis, dass auch die Familienkasse entsprechend zu informieren sei, habe sie, die Kl盲gerin, nicht erhalten. Ein Antrag gegen眉ber dem Tr盲ger der Grundsicherungsleistungen auf Nachzahlung des angerechneten Kindergeldes sei abgelehnt worden.
Die Kl盲gerin tr盲gt weiter vor, nach der BFH-Rechtsprechung k盲me ein Erlass gem盲脽 搂 227 Abgabenordnung (AO) in F盲llen der Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II in Betracht, wenn dem Kindergeldberechtigten nicht bewusst gewesen sei, dass eine Kommunikation zwischen den Beh枚rden nicht stattfinde. Der Kl盲gerin seien die Konsequenzen aus der Beendigung ihrer Ausbildung in Bezug auf den Wegfall des Kindergeldes nicht bewusst gewesen. Aus dem Umstand, dass auch das zust盲ndige Jobcenter das Kindergeld fortlaufend weiter angerechnet habe, habe sie vielmehr schlie脽en d眉rfen, dass ihr weiterhin ein Anspruch zustehe. Auch das Jobcenter sei offenbar ebenfalls davon ausgegangen, dass trotz Abbruchs der Ausbildung ein Anspruch auf Kindergeld fortbestehe.
Es bestehe auch eine Unbilligkeit aus pers枚nlichen Gr眉nden, weil sie, die Kl盲gerin, weiter fortlaufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II beziehe und finanziell daher nicht in der Lage sei, die Forderung zu tilgen. Sie sei insoweit in ihrer wirtschaftlichen Existenz gef盲hrdet. Allein der Schutz durch Pf盲ndungsfreigrenzen sei nicht ausreichend.
Die Kl盲gerin beantragt,
die Beklagte unter Ab盲nderung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2018 zu verpflichten, die R眉ckforderung gem盲脽 Bescheid vom 08.12.2016 in voller H枚he zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen f眉r einen Erlass l盲gen weder aus sachlichen noch aus pers枚nlichen Gr眉nden vor. Im Fall der Anrechnung von Kindergeld bei Leistungen nach dem SGB II k枚nne zwar unter Umst盲nden ein Erlass aus Billigkeitsgr眉nden gerechtfertigt sein, jedoch sei bei der Entscheidung 眉ber den Erlass das Verhalten des Kindergeldempf盲ngers zu ber眉cksichtigen. Ein ...