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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Heilung der sachlichen Unzust盲ndigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und 枚rtlich zust盲ndigen Beh枚rde
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Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Erlassantrag von einer sachlich unzust盲ndigen Beh枚rde abgelehnt, ist die Klage auch dann gem盲脽 搂 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen diese Ausgangsbeh枚rde zu richten, wenn die Einspruchsentscheidung von der f眉r die Ausgangsentscheidung sachlich und 枚rtlich zust盲ndigen Beh枚rde getroffen wird.
2. Der Heilungstatbestand des 搂 126 AO erfasst nicht den Mangel der fehlenden sachlichen Zust盲ndigkeit.
3. Die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldr眉ckforderung durch eine sachlich unzust盲ndige Beh枚rde wird nicht dadurch rechtm盲脽ig, dass die f眉r die Pr眉fung des Erlasses sachlich und 枚rtlich zust盲ndige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegr眉ndet zur眉ckweist.
4. Stellt die Einspruchsbeh枚rde im Rahmen der gem盲脽 搂 367 Abs. 2 Satz 1 AO durchzuf眉hrenden umfassenden Pr眉fung der Erlassablehnung fest, dass die Ausgangsbeh枚rde sachlich unzust盲ndig war, hat sie deren Ausgangsbescheid aufzuheben und durch einen neuen Ausgangsbescheid erstmals selbst 眉ber den Erlassantrag zu entscheiden. Im Falle der Erlassablehnung steht dem Antragsteller dagegen der Einspruch offen.
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Normenkette
FGO 搂听44 Abs. 2, 搂听63 Abs.听1 Nrn.听1-2, Abs.听2 Nr. 1; AO 搂听19 Abs. 1 S. 1, 搂搂听126-128, 367 Abs. 2 S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 21.12.2021 - 1 K 2235/18 Kg,AO wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Streitig ist der Erlass einer Kindergeldr眉ckforderung.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) erhielt aufgrund eines Abzweigungsbescheids vom 08.05.2014 laufend Kindergeld f眉r sich selbst. Im Oktober 2014 beendete sie ihre Ausbildung vorzeitig, wovon die zust盲ndige Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) Nord erst im Jahr 2016 Kenntnis erlangte. Die Familienkasse NRW Nord hob deshalb gegen眉ber dem Vater der Kl盲gerin die Kindergeldfestsetzung auf und forderte mit Bescheid vom 08.12.2016 von der Kl盲gerin als Abzweigungsempf盲ngerin das f眉r den Zeitraum November 2014 bis einschlie脽lich Juli 2016 gezahlte Kindergeld zur眉ck. Beide Bescheide wurden bestandskr盲ftig.
Rz. 3
Die Durchf眉hrung des R眉ckforderungsverfahrens 眉bernahm die Beklagte und Revisionskl盲gerin (Bundesagentur f眉r Arbeit, Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse --Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse--).
Rz. 4
Am 15.11.2017 beantragte die Kl盲gerin den Erlass dieser R眉ckforderung. Zur Begr眉ndung gab sie an, dass sie w盲hrend des R眉ckforderungszeitraums Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen habe, bei denen die Kindergeldzahlungen in vollem Umfang angerechnet worden seien. Mit Bescheid vom 21.02.2018 erlie脽 die Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse eine Teilforderung in H枚he von 184听鈧 und lehnte den Erlassantrag im 脺brigen unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Kl盲gerin ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse NRW Nord mit Einspruchsentscheidung vom 17.05.2018, bekanntgegeben mit Schreiben vom 21.06.2018, als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte sie an, die Kl盲gerin habe die vorzeitige Beendigung ihrer Ausbildung trotz entsprechender Hinweise der Familienkasse NRW Nord nicht mitgeteilt. Hierdurch sei die R眉ckforderung verursacht worden. Eine sachliche Unbilligkeit sei wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verneinen. Aus demselben Grund sei die Kl盲gerin auch pers枚nlich nicht erlassw眉rdig.
Rz. 5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als die Kl盲gerin die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21.02.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2018 begehrte. Soweit die Kl盲gerin dar眉ber hinaus die Verpflichtung der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse zum Ausspruch des begehrten Erlasses beantragte, wies das FG die Klage als unbegr眉ndet ab.
Rz. 6
Mit der hiergegen gerichteten Revision r眉gt die Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 7
Die Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Rz. 8
Die Kl盲gerin beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
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II.
Rz. 9
Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse richtet (dazu unter 1.). Ferner ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablehnung des Erlasses durch eine sachlich unzust盲ndige Beh枚rde ausgesprochen wurde (dazu unter 2.) und dass dieser Mangel nicht aufgrund der nachfolgenden Einspruchsentscheidung geheilt wurde oder unbeachtlich ist (dazu unter 3.).
Rz. 10
1. Die Klage richtet sich infolge rechtsschutzgew盲hrender Auslegung gegen die Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse.
Rz. 11
a) Nach 搂听63 Abs.听1 FGO ist die Klage gegen die Beh枚rde zu richten, die den urspr眉nglichen Verwaltungsakt erlassen (搂听63 Abs.听1 Nr.听1 FGO) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (搂听63 Abs.听1 Nr.听2 FGO). Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den "urspr眉nglichen" Verwaltungsakt, dass nur die Ausgangsbeh枚rde und nicht etwa die Rechtsmittelbeh枚rde beteiligt sein soll. Daher ist sie und nicht die Familienkasse NRW Nord als Rechtsmittelbeh枚rde beteiligt (Senatsurteil vom 25.02.2021听- III听R听36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz听13听ff.; Schallmoser in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂听63 FGO Rz听20, 24听f.).
Rz. 12
b) Es liegt auch kein Fall des 搂听63 Abs.听2 Nr.听1 FGO vor. Diese Vorschrift erfordert einen Wechsel der 枚rtlichen Zust盲ndigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor Erlass der Einspruchsentscheidung (Schallmoser in HHSp, 搂听63 FGO Rz听36). Zwar hat es der Bundesfinanzhof (BFH) f眉r m枚glich gehalten, die Vorschrift auch f眉r den Fall analog anzuwenden, dass die 枚rtliche Zust盲ndigkeit bereits vor Erlass des Ausgangsbescheids auf eine andere Beh枚rde 眉bergegangen und die Einspruchsentscheidung von der 枚rtlich zust盲ndigen Beh枚rde getroffen worden ist (BFH-Beschluss vom 28.01.2002听- VII听B听83/01, BFH/NV 2002, 934, unter II.1.a). Insofern kann der erkennende Senat dahingestellt lassen, ob er sich dem anschlie脽en k枚nnte. Denn diese Sachverhaltskonstellation lag im Streitfall nicht vor. Bei der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse trat vor Erlass des Ausgangsbescheids kein Wechsel in der 枚rtlichen Zust盲ndigkeit ein. Vielmehr hat diese als von Beginn an sachlich unzust盲ndige Beh枚rde entschieden (z.B. Senatsurteil vom 07.07.2021听- III听R听21/18, BFH/NV 2021, 1457, Rz听19). Damit war keine der in 搂听63 Abs.听2 Nr.听1 FGO geforderten Voraussetzungen gegeben. Die Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse war nicht die urspr眉nglich zust盲ndige Beh枚rde, es trat keine Ver盲nderung der 枚rtlichen Zust盲ndigkeit ein und es kam zu keiner Zust盲ndigkeitsver盲nderung zwischen dem Erlass des Ausgangsbescheids und dem Erlass der Einspruchsentscheidung.
Rz. 13
Die Klage richtete sich --entgegen der Auffassung der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse-- auch nicht deshalb gegen die Familienkasse NRW Nord, weil die durch letztere erlassene Einspruchsentscheidung zu einer Heilung des Zust盲ndigkeitsmangels gef眉hrt hat. Denn eine solche Heilung trat nicht ein (dazu unter 3.).
Rz. 14
脺berdies erscheint es f眉r die Kl盲gerin auch nicht als zumutbar, dass sie bereits bei der Erhebung der Klage das Ergebnis der erst im Rahmen der Begr眉ndetheit der Klage vorzunehmenden Pr眉fung der formellen Rechtm盲脽igkeit des Ausgangsbescheids vorwegnehmen und aufgrund einer mehrfach analogen Anwendung des 搂听63 Abs.听2 Nr.听1 FGO den richtigen Beklagten bestimmen muss. Daher bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel des 搂听63 Abs.听1 Nr.听2 FGO, wonach die Klage gegen die Beh枚rde zu richten ist, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat.
Rz. 15
2. Das FG hat den Bescheid vom 21.02.2018, durch den der beantragte Erlass von der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse abgelehnt wurde, zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist und die Kl盲gerin in ihren Rechten verletzt (搂听101 Satz听1 FGO). Denn dieser Bescheid wurde von einer sachlich unzust盲ndigen Beh枚rde erlassen.
Rz. 16
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens --insbesondere der Erlass und die Stundung von Kindergeldr眉ckforderungen-- bei der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse NRW Nord rechtswidrig ist (Senatsurteile in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; vom 25.02.2021听- III听R听28/20, BFH/NV 2021, 1100, und in BFH/NV 2021, 1457). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Rz. 17
3. Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass der Mangel der sachlichen Zust盲ndigkeit der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse nicht durch die nachfolgende Einspruchsentscheidung der Familienkasse NRW Nord geheilt wird und dass auch diese Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist und die Kl盲gerin in ihren Rechten verletzt (搂听101 Satz听1 FGO).
Rz. 18
a) Eine Heilung des Mangels der fehlenden sachlichen Zust盲ndigkeit der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse ergibt sich nicht aus 搂听126 der Abgabenordnung (AO). 搂听126 Abs.听1 Nrn.听1 bis 5 AO enth盲lt einen Katalog von Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung einer Heilung durch Nachholung des unterbliebenen Verfahrensschritts oder der nicht beachteten Formanforderung zug盲nglich ist. Da der Katalog nicht nur beispielhaft formuliert wurde und die Vorschrift Ausnahmecharakter hat, ist die Aufz盲hlung als abschlie脽end zu betrachten (von Wedelst盲dt in Gosch, AO 搂听126 Rz听1, 5; Rozek in HHSp, 搂听126 AO Rz听16; Seer in Tipke/Kruse, 搂听126 AO Rz听3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29.09.1982听- 8听C听138/81, BVerwGE 66, 178, zum Fall des nachtr盲glichen Zuwachses der Verwaltungskompetenz).
Rz. 19
b) Der Mangel der sachlichen Zust盲ndigkeit wurde auch nicht durch die Gesamt眉berpr眉fung des Streitfalls im Einspruchsverfahren geheilt.
Rz. 20
aa) Nach 搂听44 Abs.听2 FGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren der urspr眉ngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung 眉ber den au脽ergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Obwohl diese Regelung nur die Anfechtungsklage nennt, ist sie nach st盲ndiger Rechtsprechung und Praxis des BFH auch auf die Verpflichtungsklage anzuwenden, wenn diese die Anfechtung eines ablehnenden Verwaltungsakts in sich aufgenommen hat (BFH-Urteil vom 10.05.1983听- VII听R听130/81, juris, unter II.1.a, m.w.N.; z.B. Senatsurteil vom 23.10.2019听- III听R听14/18, BFHE 266, 526, BStBl II 2020, 785, Rz听8; ebenso Steinhauff in HHSp, 搂听44 FGO Rz听311; Krumm in Tipke/Kruse, 搂听44 FGO Rz听24). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor, da die Verpflichtungsklage auch die Anfechtung der Ablehnung des Erlasses mitumfasst.
Rz. 21
bb) Der Gesetzgeber geht daher nicht davon aus, dass die Einspruchsentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt. Vielmehr bleibt der Ausgangsbescheid Verfahrensgegenstand und es sind nur die 脛nderungen zu ber眉cksichtigen, die der Ausgangsbescheid durch die Einspruchsentscheidung erfahren hat. Obwohl es sich formal weiter um zwei Verwaltungsakte handelt, bilden der Ausgangsbescheid und die Einspruchsentscheidung einen Verbund (BFH-Beschluss vom 29.06.1999听- VII听B听303/98, BFH/NV 1999, 1585, unter 1.) und eine Verfahrenseinheit (BFH-Urteil vom 19.05.1998听- I听R听44/97, BFH/NV 1999, 314, unter II.1.).
Rz. 22
cc) Zur "Gestalt" des Verwaltungsakts i.S. des 搂听44 Abs.听2 FGO geh枚ren der Verf眉gungssatz und die tragenden Gr眉nde (von Beckerath in Gosch, FGO 搂听44 Rz听172). Da sich die nach 搂听367 Abs.听2 Satz听1 AO durchzuf眉hrende Pr眉fung auch auf die 枚rtliche und sachliche Zust盲ndigkeit der Ausgangsbeh枚rde erstreckt (Senatsurteil vom 19.01.2017听- III听R听31/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz听20), kann auch ein Mangel der sachlichen Zust盲ndigkeit im Einspruchsverfahren korrigiert werden. Eine Korrektur muss jedoch auch tats盲chlich durchgef眉hrt werden. Diese erfolgt dadurch, dass die Einspruchsbeh枚rde den Bescheid der sachlich unzust盲ndigen Ausgangsbeh枚rde aufhebt und erstmals selbst entscheidet. Diese Entscheidung hat jedenfalls dann, wenn es sich --wie im vorliegenden Fall-- um eine Ermessensentscheidung handelt, in Form eines Ausgangsbescheids zu erfolgen, damit dem Betroffenen (bzw. im Streitfall der Kl盲gerin als Abzweigungsempf盲ngerin) der volle au脽ergerichtliche Rechtsschutz mit einer Pr眉fung durch zwei Stellen der Verwaltung erhalten bleibt.
Rz. 23
dd) Soweit sich die Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse zur Begr眉ndung ihrer Auffassung auf Stimmen aus der Rechtsprechung (Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020听- 7听K听14045/18, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 1284; des FG M眉nster vom 03.12.2020听- 3听K听2344/20, EFG 2021, 337; des FG D眉sseldorf vom 14.06.2021听- 9听K听2976/20 AO, juris, und vom 28.09.2021听- 9听K听465/21听AO, Anwalt/Anw盲ltin im Sozialrecht 2021, 273) und der Literatur (Wackerbeck in HHSp, 搂听16 AO Rz听55; Schmieszek in Gosch, AO 搂听16 Rz听17) beruft, vermag der Senat hieraus keine f眉r diese Auffassung sprechenden Argumente abzuleiten.
Rz. 24
Soweit das FG Berlin-Brandenburg von einer Zust盲ndigkeit der Einspruchsbeh枚rde aufgrund der entsprechenden Vorstandsbeschl眉sse der Bundesagentur f眉r Arbeit ausgeht, widerspricht dies bereits dem Senatsurteil in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz听41. Dass die Einspruchsbeh枚rde nach 搂听367 Abs.听2 AO eine umfassende Pr眉fung vorzunehmen hat, ist zwar zutreffend, hilft aber nicht f眉r den Fall, dass die Einspruchsbeh枚rde dieser Verpflichtung --wie im Streitfall in Bezug auf die sachliche Zust盲ndigkeit der Ausgangsbeh枚rde-- nicht entsprochen hat. Dass Ermessenserw盲gungen in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden k枚nnen, ist ohne Belang, da die sachliche Zust盲ndigkeit zum einen nicht im Ermessen der Beh枚rde liegt und zum anderen von einer "Nachholung" ohnehin nicht ausgegangen werden k枚nnte, wenn sich die Einspruchsbeh枚rde mit der Frage der sachlichen Zust盲ndigkeit der Ausgangsbeh枚rde gar nicht befasst.
Rz. 25
Die Ablehnung einer Heilung beinhaltet in einem Fall wie dem vorliegenden auch keinen blo脽en Formalismus, sondern folgt aus dem Gebot effektiver Rechtsschutzgew盲hrung. F眉r den von einer solchen Entscheidung betroffenen Kl盲ger muss aus der Entscheidung der f眉r den Einspruch zust盲ndigen Beh枚rde hervorgehen, wogegen er sein Rechtsschutzbegehren richten soll. Kommt die Einspruchsbeh枚rde aufgrund ihrer umfassenden Pr眉fung zu dem Ergebnis, dass die Ausgangsbeh枚rde sachlich unzust盲ndig war, hebt sie den Ausgangsbescheid auf, erl盲sst selbst einen Ausgangsbescheid und belehrt den Betroffenen 眉ber die ihm dagegen zustehende Einspruchsm枚glichkeit. Geht die Einspruchsbeh枚rde dagegen von einer bestehenden sachlichen Zust盲ndigkeit der Ausgangsbeh枚rde aus und pr眉ft sie deshalb deren Sachentscheidung, kann sich der Betroffene darauf beschr盲nken, die Ausgangsbeh枚rde zu verklagen, und die Klage --mithilfe der R眉ge der fehlenden sachlichen Zust盲ndigkeit-- nur auf eine Aufhebung des Ablehnungsbescheids richten. Folgte man dagegen der Auffassung der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse, dass auch eine "zuf盲llige" sachliche Zust盲ndigkeit der Einspruchsbeh枚rde ohne weitere Erl盲uterung in den Gr眉nden der Einspruchsentscheidung zu einer Heilung f眉hren kann, wird f眉r den Betroffenen zum einen nicht klar, gegen welche Beh枚rde er Rechtsschutz begehren soll. Zum anderen l盲uft er --wie das erstinstanzliche Urteil im Streitfall zeigt-- Gefahr, wegen des zu weit gefassten Rechtsschutzziels einen Teil der Kosten auferlegt zu bekommen, ob-wohl die Ursache f眉r die Zust盲ndigkeitsunklarheit und die fehlende M枚glichkeit des FG, 眉ber die eigentliche Sache entscheiden zu k枚nnen, von der Verwaltung gesetzt wurde.
Rz. 26
ee) 脺bertragen auf die Verh盲ltnisse des Streitfalls bedeutet dies, dass die Familienkasse NRW Nord den Mangel der sachlichen Zust盲ndigkeit durch die Einspruchsentscheidung nicht geheilt hat. Die Familienkasse NRW Nord hat den Ablehnungsbescheid der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse vom 21.02.2018 weder aufgehoben noch erstmals selbst einen Ausgangsbescheid erlassen. Sie hat den Ausgangsbescheid nur auf seine materielle Rechtm盲脽igkeit hin 眉berpr眉ft und ihn dann in vollem Umfang als rechtm盲脽ig best盲tigt.
Rz. 27
Best盲tigt die Einspruchsentscheidung den urspr眉nglichen Verwaltungsakt, so bleibt es bei der "urspr眉nglichen Gestalt", dem urspr眉nglichen Inhalt des Ausgangsbescheids (Krumm in Tipke/Kruse, 搂听44 FGO Rz听24). Die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2018 bedeutet deshalb nicht, dass die Familienkasse NRW Nord selbst den von der Kl盲gerin begehrten Erlass abgelehnt hat. Indem sie durch die Zur眉ckweisung des Einspruchs den Ausgangsbescheid der Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse gebilligt hat, hat sie die Entscheidung nicht zu ihrer eigenen gemacht (vgl. BVerwG-Urteil vom 16.07.1968听- I听C听81.67, BVerwGE 30, 138; Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Baden-W眉rttemberg vom 18.12.2012听- 10听S听2058/11, Verwaltungsbl盲tter f眉r Baden-W眉rttemberg 2013, 301, Rz听30). Insoweit kommt auch keine nach 搂听128 Abs.听1 AO m枚gliche Umdeutung der Einspruchsentscheidung in eine "eigene Ablehnung des Erlasses" in Betracht, da die Einspruchsbeh枚rde dann zus盲tzlich auch den Ausgangsbescheid h盲tte aufheben m眉ssen (vgl. Beschluss des Bayerischen VGH vom 22.05.2012听- 11听BV听11.964, juris, Rz听3). Die von der Ausgangsbeh枚rde zu Unrecht (mutma脽lich) aus Nr.听2.4. des Vorstandsbeschlusses Nr.听15/2016 vom 14.04.2016 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur f眉r Arbeit Nr.听5/2016) abgeleitete sachliche Zust盲ndigkeit wurde daher nicht korrigiert, sodass der Ausgangsbescheid auch in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig blieb.
Rz. 28
4. Schlie脽lich hat der Senat in den Urteilen in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712 und in BFH/NV 2021, 1100 bereits entschieden, dass auch 搂听127 AO einer Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts, der von der --sachlich unzust盲ndigen-- Agentur f眉r Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse im Erhebungsverfahren getroffen wurde, nicht entgegensteht und es sich bei der Entscheidung 眉ber einen Erlass zudem um eine Ermessensentscheidung handelt, auf die 搂听127 AO grunds盲tzlich keine Anwendung findet.
Rz. 29
5. F眉r das weitere Verfahren weist der Senat erg盲nzend darauf hin, dass nach seiner Auffassung die 枚rtliche Zust盲ndigkeit der Familienkasse f眉r die Entscheidung 眉ber den Erlass einer gegen眉ber einem Abzweigungsempf盲nger geltend gemachten R眉ckforderung an den Wohnort des Kindergeldberechtigten ankn眉pft, dessen Kindergeld abgezweigt wird. Dies ergibt sich aus 搂听19 Abs.听1 Satz听1 AO. Danach bestimmt sich die 枚rtliche Zust盲ndigkeit nach dem Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes nach dem gew枚hnlichen Aufenthalt des Betroffenen. Dem Betroffenen steht im Fall der Steuerverg眉tung Kindergeld (搂听31 Satz听3 des Einkommensteuergesetzes) der Kindergeldberechtigte gleich. Die 枚rtliche Gesamtzust盲ndigkeit der Wohnsitzfamilienkasse (s. dazu Senatsurteil in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz听23) umfasst daher Erhebungsfragen auch dann, wenn Dritte, wie z.B. der Abzweigungsempf盲nger, betroffen sind. Auf den Wohnort des Abzweigungsempf盲ngers kommt es daher nicht an.
Rz. 30
6. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15644247 |
BFH/NV 2023, 796 |
BFH/PR 2023, 229 |
BStBl II 2023, 626 |
BB 2023, 1252 |
BB 2023, 854 |
DB 2023, 1454 |
DStR 2023, 13 |
DStRE 2023, 677 |