听(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erh盲lt, hat 脛nderungen in den Verh盲ltnissen, die f眉r die Leistung erheblich sind oder 眉ber die im Zusammenhang mit der Leistung Erkl盲rungen abgegeben worden sind, unverz眉glich der zust盲ndigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufkl盲rung des f眉r die Kindergeldzahlung ma脽gebenden Sachverhalts mitzuwirken; 搂 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
听(2) (weggefallen)
听(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung 眉ber das f眉r das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
听(4) 1Die Familienkassen d眉rfen den Stellen, die die Bez眉ge im 枚ffentlichen Dienst anweisen, den f眉r die jeweilige Kindergeldzahlung ma脽gebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft 眉ber diesen Sachverhalt erteilen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird erm盲chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchf眉hrung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
听(5) 1Zur Erf眉llung der in 搂 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten und zur Pr眉fung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der jeweiligen Leistung d眉rfen die Familienkassen den Leistungstr盲gern, die f眉r Leistungen der Arbeitsf枚rderung nach 搂 19 Absatz 2, f眉r Leistungen der Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende nach 搂 19a Absatz 2, f眉r Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen f眉r Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach 搂 25 Absatz 3 oder f眉r Leistungen der Sozialhilfe nach 搂 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zust盲ndig sind, und den nach 搂 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zust盲ndigen Stellen den f眉r die jeweilige Kindergeldzahlung ma脽gebenden Sachverhalt in einem automatisierten Abrufverfahren 眉bermitteln [Bis 31.12.2023: durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen]. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird erm盲chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchf眉hrung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
听(6) 1Zur Pr眉fung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) ge盲ndert worden ist, genannten Familienleistungen d眉rfen die Familienkassen den zust盲ndigen 枚ffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europ盲ischen Union den f眉r die jeweilige Kindergeldzahlung ma脽gebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird erm盲chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchf眉hrung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
听(7) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur 脺berpr眉fung des Anspruchs auf Kindergeld nach 搂 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten 眉bermitteln; 搂 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2Die Tr盲ger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch d眉rfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur 脺berpr眉fung des Anspruchs auf Kindergeld nach 搂 62 erforderlichen Daten 眉bermitteln. 3Das Bundesministerium f眉r Arbeit und Soziales wird erm盲chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen f眉r das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.