Schrifttum:
Lindwurm, Kindergeld, Steuerhinterziehung und Verfolgungsverjährung – Die Wiederbelebung der Ablaufhemmung nach §171 Abs7 AO, AO-StB 2012, 339;
Blesinger, Der Schutz des Familienleistungsausgleichs ab dem 01.01.1996 durch das Steuerstrafrecht, wistra 1996, 255;
Kahlen, Erschleichung von Kindergeld als Steuerstraftat, DStR 1999, 92;
ö, Anmerkung zu BFH v 13.09.2018, II R 19/17, BStBlII 2019, 187, BFH/PR 2019, 99;
Stahl, Anmerkung zu BFH v 13.09.2018, II R 19/17, BStBlII 2019, 187, HFR 2019, 171–172;
Lindwurm, Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung – Anrechnung des Kindergelds auf Sozialleistungen, AO-StB 2019, 71;
Schwarz, Missbrauchsbekämpfung beim Kindergeld, Der Familien-Rechts-Berater, 2019, 417;
Schwede, Leichtfertige Steuerverkürzung des Kindergeldempfängers bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach §68 EStG, NZFam 2020, 1118.
Verwaltungsanweisungen:
H 68 EStH 2021;
BZSt v 10.07.2018, BStBlI 2018, 822 (DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2018));
BZSt v 09.07.2019, BStBlI 2019, 655 (DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019)):
BZSt v 27.08.2020, BStBlI 2020, 702 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020)
BZSt v 17.09.2021, BStBlI 2021, 1598 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2021)).
Ferner sSchrifttum §62 vor 1.
I. Allgemeines
A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Aus §68 Abs1 S1 EStG ergibt sich die Verpflichtung, desjenigen, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den für die Leistungen erheblichen Verhältnissen oder bzgl solcher Verhältnisse, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
Aus §68 Abs1 S2 EStG ergibt sich die Verpflichtung eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen der Familienkasse an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Aus §68 Abs3 EStG ergibt sich die Verpflichtung der die das Kindergeld auszahlenden Stelle, auf Antrag des Berechtigten eine Bescheinigung über das für das Kj ausgezahlte Kindergeld zu erteilen.
Aus §68 Abs4 S1 EStG ergibt sich die Berechtigung der Familienkassen dazu, den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren zu übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt zu erteilen.
§68 Abs4 S2 EStG enthalt eine Ermächtigung, die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, durch Verordnung festzulegen.
§68 Abs5 S1 EStG ermächtigt die Familienkassen zur Erfüllung der in §31a Abs2 AO genannten Mitteilungspflicht bestimmten, in §68 Abs5 EStG genannten Leistungsträgern den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitzustellen.
In §68 Abs5 S2 EStG befindet sich die Ermächtigung für das BMF mit Zustimmung des BR zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach §68 Abs5 S1 EStG die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
§68 Abs6 S1 EStG ermächtigt die Familienkassen, den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der EU den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt zur Prüfung und Bemessung der in Art3 Abs1 Buchst j iVm Art1 Buchst z VO (EG) Nr883/2004 v 29.04.2004 durch automatisierte Abrufverfahren bereitzustellen. Dies dient nach der BT-Drucks 19/8691 zu Art9 Nr6 Buchst b (S73, 74) dazu, ergänzend zum elektronischen Datenaustausch auf europäischer Ebene den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedsstaats die Möglichkeit eines unmittelbaren Datenabrufs einzuräumen.
In §68 Abs6 S2 EStG findet sich die Ermächtigung für das BMF durch Rechts-VO ohne Zustimmung des BR zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach §68 Abs6 S1 EStG die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf.
§68 Abs7 S1 EStG ermächtigt die Datenstelle der Rentenversicherung dazu, den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach §62 Abs1a u 2 EStG erforderlichen Daten zu übermitteln, dabei findet §79 Abs2 SGBX entsprechende Anwendung.
§68 Abs7 S2 EStG ermächtigt die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dazu, den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach §62 erforderlichen Daten zu übermitteln.
In §68 Abs7 S3 EStG befindet sich die Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechts-VO mit Zustimmung des BR die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach §68 Abs7 S2 EStG festzulegen.
B. Rechtsentwicklung
Rn. 1a
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Vorschrift ist durch das JStG 1995 v 11.10.1995 (BGBlI 1995, 1250) in das EStG eingefügt worden. Das JStErgG 1996 v 18.12.1995, BGBlI 1995, 1959 hat in §68 Abs1 EStG den Satz2 eingefügt sowie §68 Abs4 EStG.