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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Mehrgewinn-Anteilen im Anschluss an Gesch盲ftsaufgabe
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Leitsatz (redaktionell)
- Entgeltliche Gesellschafterbeitr盲ge eines Mitunternehmers erfolgen stets gegen Gewinnanteil.
- Geldentnahmen sind bei einer GbR, die ihren Gewinn nach 搂听4 Abs. 3 EStG ermittelt, dem empfangenden Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen, wobei dahingestellt bleiben kann, worin der Gesellschafterbeitrag jeweils lag.
- Mehrgewinne wegen nicht abzugsf盲higer Betriebsausgaben sind auch einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungs-schl眉ssel zuzurechnen.
- Das Vorenthalten von Gewinnanteilen f眉hrt nicht zu einer 脛nderung des Gewinnverteilungsschl眉ssels.
- Die gegenl盲ufige Ber眉cksichtigung eines Verlustes auf Grund von gescheiterten Ersatzanspr眉chen gegen die Mitgesellschafter wegen solcher Gewinnanteile kommt nur in Betracht, wenn die Wertlosigkeit dieser Anspr眉che bereits im Jahr der Gewinnerzielung absehbar gewesen ist.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 3, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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Streitjahr(e)
1986, 1987, 1988
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die H枚he der Zurechnung von Gewinnanteilen.
Die Kl盲gerin war ebenso wie Frau F (F) an einer Versicherungsagentur, der F & D Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR), zur H盲lfte beteiligt. In dem am 04.06.1986 von der Kl盲gerin und der F. unterzeichneten Gesellschaftsvertrag trafen die Gesellschafterinnen bez眉glich der Einnahmen aus der GbR in 搂 7 des Vertrages folgende Regelung:
鈥(1) Die Einnahmen sind wie folgt gesondert zu erfassen:
a)ein Drittel der Abschlussprovisionen bzw. Einmalprovisionen f眉r die Vermittlung von Versicherungsvertr盲gen durch Alleinbesuche von Herrn B,
b)ein Drittel der Abschlussprovisionen bzw. Einmalprovisionen f眉r die Vermittlung von Versicherungsvertr盲gen durch Alleinbesuche von Herrn C,
c)alle 眉brigen, insbesondere die restlichen zwei Drittel von (a) und (b), Abschlussprovisionen f眉r die Vermittlung von Versicherungsvertr盲gen durch Gemeinschaftsbesuche der Herren B und C, Abschlussprovisionen f眉r von Subagenten vermittelte Versicherungsvertr盲ge, s盲mtliche Folgeprovisionen, sonstige Provisionseinnahmen, alle sonstigen Einnahmen und Ertr盲gnisse.
(2) Die Provisionseinnahmen nach Absatz (1) (a) werden Frau F, die nach Absatz (1) (b) Frau D als Gewinn vorab gutgeschrieben. Aus den obigen Einnahmen nach Absatz (1) (c) werden zun盲chst alle Aufwendungen des Gesch盲ftsbetriebs bestritten. Ein danach verbleibender 脺berschuss steht den Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu.鈥
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den o.a. Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Das Gewerbe wurde am 28.02.1989 abgemeldet und die GbR aufgel枚st.
Mit Aufhebungsvertrag vom 01.03.1989 schied die Kl盲gerin aus der GbR gegen eine Zahlung f眉r die 脺bertragung ihres Gesch盲ftsanteils an F. in H枚he von 150.000, --听DM aus. Die Versicherungsagentur wurde laut Vertrag ab dem 01.03.1989 als Einzelfirma unter der Firma E weitergef眉hrt.
Auf den weiteren Inhalt der o.a. Aufhebungsvereinbarung wird Bezug genommen.
In den f眉r die Streitjahre eingereichten Gewinnfeststellungserkl盲rungen der GbR erkl盲rten die Kl盲gerin und die F. Gewinne in H枚he von 33.428,-- DM (1986), 90.713,--听DM (1987) und 66.625,-- DM (1988). Hierbei wurden die Gewinnanteile je zur H盲lfte auf die Kl盲gerin und die F. aufgeteilt.
Der Beklagte veranlagte die GbR erkl盲rungsgem盲脽.
Aufgrund einer steuerlichen Au脽enpr眉fung bei der GbR kam der Pr眉fer in seinem Bericht vom 31.01.1992 (Pr眉fungsbericht) im Wesentlichen aufgrund von K眉rzungen von Betriebsausgaben zu erheblichen Mehrgewinnen der GbR in den Streitjahren. Hiernach ergab sich ein Gewinn in H枚he von 56.984,-- DM (1986), 453.683,-- DM (1987) und 397.411,-- DM (1988). Dabei sah der Pr眉fer Zahlungen an F und B in H枚he von 18.000,-- DM (1986), 222.730,-- DM (1987) und 223.544,--听DM (1988) sowie Zahlungen an die Kl盲gerin in H枚he von 66.909,-- DM (1987) als Vorabgewinn des entsprechenden Jahres an. Der Restgewinn betrug 38.984, --听DM (1986), 164.044,-- DM (1987) und 173.867,-- DM (1988), der sich je zur H盲lfte auf die Kl盲gerin und F. verteilte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den o.a. Pr眉fungsbericht Bezug genommen.
Der Beklagte schlo脽 sich der Auffassung des Pr眉fers an und erlie脽 f眉r die Streitjahre entsprechend ge盲nderte Feststellungsbescheide 1986 bis 1988.
Hiergegen legten die Kl盲gerin und auch F. Einspruch ein.
Im Einspruchsverfahren ergingen f眉r 1987 und 1988 ge盲nderte Feststellungsbescheide, die aufgrund Nachweises weiterer Betriebsausgaben einen Gewinn in H枚he von nunmehr 371.302,-- DM (1987) und 329.464,-- DM (1988) auswiesen. Unter Beibehaltung der unver盲ndert festgestellten Vorabverg眉tungen blieb ein Restgewinn in H枚he von 114.663,-- DM (1987) und 116.920,-- DM (1988), der sich je zur H盲lfte auf die Kl盲gerin und die F. verteilte.
Auf den Inhalt der ge盲nderten Feststellungsbescheide vom 27.07.1992 samt Anlage wird Bezug genommen.
Der Einspruch, den die Kl盲gerin nicht begr眉ndete, blieb ansonsten erfolglos.
Auf den Inhalt der Einspru...