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Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietvertrag zwischen nahen Angeh枚rigen, in dem die vereinbarte Mieth枚he unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt steht
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Leitsatz (redaktionell)
Ein Mietvertrag zwischen nahen Angeh枚rigen, in dem die vereinbarte Mieth枚he unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt steht, entspricht nicht dem unter Fremden 脺blichen und kann daher steuerlich nicht anerkannt werden.
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Normenkette
EStG 搂 21 Abs. 1 Nr. 1
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Streitjahr(e)
2006
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages.
Mit Vertrag vom 1.3.2001 vermieteten die Kl盲ger eine 51,23 m2 gro脽e Wohnung im Mehrfamilienhaus Z-Str in Z-Stadt an ihren Sohn. In 搂 3 Nr. 1 des hier wegen der Einzelheiten seines Inhalts in Bezug genommenen Mietvertrages wird die monatliche Miete (ohne Umlagen) mit 251,03 DM beziffert. Dieser Angabe folgt der handschriftlich hinzugef眉gte Klammerzusatz 鈥瀡orbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt鈥.
F眉r das Jahr 2006 (Streitjahr) erkl盲rten die Kl盲ger aus diesem Objekt einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 16.768 EUR. Mieteinnahmen (ohne Umlagen) hatten sie f眉r den Zeitraum bis einschlie脽lich Oktober 2006 in H枚he von 1.283 EUR (entsprechend 10 x 251 DM) erzielt. Im Anschluss an die Vermietung renovierten sie die Wohnung, die sie sodann ab Februar 2007 f眉r monatlich 123,46 EUR (ohne Umlagen) an ihre Tochter vermieteten.
Im Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2007 ber眉cksichtigte das Finanzamt den Verlust aus dem Objekt Z-Str. nicht, da eine 脺berschusserzielungsabsicht nicht gegeben sei. Unter anderem hiergegen legten die Kl盲ger Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens vertrat das Finanzamt zun盲chst die Ansicht, dass das Entgelt f眉r die Wohnungs眉berlassung nur 54,76 % der orts眉blichen Miete betrage und nur zu diesem Anteil ein Werbungskostenabzug erfolgen k枚nne. Unter Vorlage einer Kopie der ersten Seite wiesen die Kl盲ger nunmehr darauf hin, dass der Mietvertrag dem Finanzamt bereits mit der Einkommensteuererkl盲rung f眉r 2001 vorgelegen habe und nicht beanstandet worden sei; entsprechend habe es auch bis einschlie脽lich 2005 keine Beanstandungen gegeben. F眉r die Ermittlung der Mieth枚he h盲tten sie den 枚rtlichen Mietspiegel zugrunde gelegt.
In der Folge teilte das Finanzamt den Kl盲gern mit, dass es den Verlust aus dem Objekt Z-Str. weiterhin nicht auch nicht teilweise ansetzen werde. Da die Mieth枚he unter dem Vorbehalt einer Anerkennung durch das Finanzamt stehe, entspreche der Vertrag insoweit nicht dem unter Fremden 脺blichen und k枚nne daher steuerlich nicht anerkannt werden. Mit Einspruchsentscheidung vom 3.11.2008 wies den Einspruch insoweit als unbegr眉ndet zur眉ck. In seiner Begr眉ndung, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, stellte es ma脽geblich darauf ab, dass der Mietvertrag angesichts des Vorbehalts hinsichtlich einer Hauptpflicht nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei nicht anzunehmen, dass ein fremder Dritter einen Mietvertrag mit einem derartigen Passus unterschrieben h盲tte.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kl盲ger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie verweisen darauf, dass der Vertrag vereinbarungsgem盲脽 durchgef眉hrt worden sei. Auf den vom Finanzamt beanstandeten Vorbehalt k枚nne nicht ma脽geblich abgestellt werden, ein solcher Zusatz werde auch von 搂 3 des Mieth枚hengesetzes erfasst und sei daher entbehrlich. Da eine Anpassung an die orts眉bliche Miete f眉r den Vermieter regelm盲脽ig auch bei einem Vertragsverh盲ltnis zwischen fremden Dritten m枚glich sei, halte der Vertrag auch mit dem Zusatz einem Fremdvergleich stand und sei auch zivilrechtlich wirksam. Im 脺brigen habe der Mietvertrag dem Finanzamt bei der Veranlagung f眉r 2001 vorgelegen ohne beanstandet worden zu sein. Das darauf gr眉ndende Vertrauen der Kl盲ger in die Fortf眉hrung der bis 2005 durchgef眉hrten Handhabung sei schutzw眉rdig.
Die Kl盲ger beantragen,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahingehend abzu盲ndern, dass der Mietvertrag der Kl盲ger 眉ber die Wohnung Z-Str. steuerlich anerkannt wird und die Eink眉nfte aus der Vermietung des Objektes Z-Str. mit einem Verlust von 16.768 EUR ber眉cksichtigt werden,
hilfsweise, im Unterliegensfalle,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Klage ist unbegr眉ndet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich das Gericht anschlie脽t, ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverh盲ltnissen zwischen nahen Angeh枚rigen unter anderem davon abh盲ngig, dass die Vertr盲ge b眉rgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tats盲chliche Durchf眉hrung des Vereinbarten dem zwischen Fremden 脺blichen entsprechen. Hierzu geh枚rt, dass jedenfalls die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgef眉hrt werden (vgl. BFH-...