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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pf盲ndung der gesamten Anspr眉che aus einem Domain-Registrierungsvertrag bei der Vergabestelle: Vergabestelle als Drittschuldner, inhaltliche Anforderungen an eine Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung, allgemeines Leistungsverbot, Nichtigkeit der Einziehungsverf眉gung, Verh盲ltnism盲脽igkeit
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Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Anspr眉che, die dem Inhaber der Domain gegen眉ber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, kann Gegenstand einer Pf盲ndung i. S. d. 搂 321 Abs. 1 AO sein, wobei der Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags die Stellung eines Drittschuldners i. S. d. 搂 309 Abs. 1 AO zukommt (Anschluss an BFH, Urteil v. 20.6.2017, VII R 27/15).
2. Damit eine Pf盲ndungsverf眉gung inhaltlich bestimmt ist, muss insbesondere die Forderung so bestimmt bezeichnet sein, dass sie eindeutig und zweifelsfrei nach objektiven, sich aus der Pf盲ndungsverf眉gung ergebenden oder offenkundigen Gesichtspunkten identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar in der Weise, dass auch ein unbeteiligter Dritter, so etwa ein anderer Gl盲ubiger, erkennen und feststellen kann, welche Forderung Gegenstand der Pf盲ndung ist. Kleinere Ungenauigkeiten, die keinen Zweifel an der Forderung aufkommen lassen, sind unsch盲dlich. Zur Auslegung d眉rfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pf盲ndungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind.
3. F眉r die Wirksamkeit einer Pf盲ndung ist ein Zahlungsverbot an den Drittschuldner erforderlich. Die Pf盲ndungsverf眉gung an den Drittschuldner muss zwar nicht den Gesetzeswortlaut, aber eine Formulierung enthalten, der das Zahlungsverbot klar und eindeutig entnommen werden kann. Dazu ist erforderlich, dass Anordnung und Umfang mit Sicherheit zu ersehen sind.
4. Wird unter Bezugnahme auf den Vollstreckungsschuldner (mit Name und Adresse) und das seiner Domainregistrierung zugrundeliegende Vertragsverh盲ltnis bei der Vergabestelle die Gesamtheit der Anspr眉che, die dem Vollstreckungsschuldnerin als Inhaber einer n盲her bezeichneten Internet-Domain aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverh盲ltnis zustehen, gepf盲ndet und wird in der Pf盲ndungsverf眉gung nach Angabe des Domainnamens ein Trennungszeichen 鈥-鈥) am Ende der Zeile eingef眉gt, so f眉hrt dies ungeachtet der Einzigartigkeit der Zeichenfolge einer Internetdomain nicht zu einer so schwerwiegenden Ungewissheit hinsichtlich der gepf盲ndeten Internetdomain, dass dies zur inhaltlichen Unbestimmtheit der Pf盲ndungsverf眉gung f眉hren w眉rde. Dass die Domain von der Finanzbeh枚rde in der Einspruchsentscheidung und im gerichtlichen Schriftverkehr teils als 鈥炩-鈥.de鈥 bzw. teils als 鈥瀢ww鈥.-鈥.de鈥 bezeichnet wurde, ist insoweit unsch盲dlich.
5. Ein von der Finanzbeh枚rde gegen眉ber der Vergabestelle angeordnetes, als allgemeines Beeintr盲chtigungsverbot auszulegendes Arrestatorium (Leistungsverbot des Drittschuldners), wodurch der Vergabestelle lediglich pauschal untersagt wird, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, soweit die Anspr眉che, Forderungen und Rechte gepf盲ndet sind, ist nicht inhaltlich unbestimmt (gegen FG D眉sseldorf v. 10.3.2017, 1 K 3509/14 KV).
6. Die Pf盲ndung einer lediglich aus besonders einpr盲gsamen Schl眉sselw枚rtern bestehenden, 眉ber ein nicht unbedeutendes Marktpotential verf眉genden Internet-Domain 鈥炩-鈥.de鈥 entspricht regelm盲脽ig dem Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz.
7. Eine die Gesamtheit der Anspr眉che des Schuldners als Domain-Inhaber betreffende Einziehungsverf眉gung ist unwirksam, weil es sich bei den Anspr眉chen aus dem Domainregistrierungsvertrag (insbesondere Aufrechterhalten der Registrierung) um nicht teilbare Leistungen handelt, die 鈥 anders als Zahlungsanspr眉che 鈥 nicht in einer bestimmten H枚he eingezogen werden k枚nnen.
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Normenkette
AO 搂听321 Abs.听1-2, 搂听309 Abs.听1 S. 1, Abs.听2 S. 1, 搂听314 Abs. 1 S. 2, 搂听316 Abs. 1, 搂听119 Abs. 1, 搂听125 Abs. 1, 搂听281 Abs. 3; BGB 搂搂听133, 242
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Nachgehend
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Tenor
Die Einziehungsverf眉gung vom 30. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2015 wird aufgehoben.Im 脺brigen wird die Klage als unbegr眉ndet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 50 % der Kl盲gerin und zu 50 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl盲gerin abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H枚he leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Kl盲gerin ist die Registrierstelle f眉r Second Level Domains (Domains) unter der Top Level Domain 鈥.de鈥. Sie nimmt damit zusammenh盲ngende Aufgaben, wie z.B. die Unterhaltung der Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der Interessen der gesamten deutschen I...