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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pf盲ndung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots 鈥 Anspruch auf Aufrechterhaltung der Domainregistrierung 鈥 Nachtr盲gliche Konkretisierung des Leistungsverbotes im Klageverfahren
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Leitsatz (redaktionell)
- Der von der Finanzbeh枚rde als Vollstreckungsbeh枚rde benannte Drittschuldner kann sich im Einspruchs- oder Klageverfahren auch auf die mangelnde Bestimmtheit der Pf盲ndungsverf眉gung berufen.
- Durch das gegen眉ber dem Drittschuldner ausgesprochene Leistungsverbot (Arrestatorium) muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten an den Vollstreckungsschuldner zu erbringenden Leistungen die Vollstreckungsbeh枚rde dem Drittschuldner verbietet.
- Das in der die Anspr眉che aus der Registrierung einer Internet-Domain (Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverh盲ltnis ergebenen Nebenanspr眉che) betreffenden Pf盲ndungsverf眉gung ausgesprochene Verbot, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten, soweit die Anspr眉che, Forderungen und Rechte gepf盲ndet sind, entspricht diesen Anforderung nicht, da es auch den Anspruch auf die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung durch den Drittschuldner umfasst.
- F眉r ein Gebot im Rahmen einer Pf盲ndungsverf眉gung, die Registrierung nicht mehr gegen眉ber dem Vollstreckungsschuldner, sondern nunmehr gegen眉ber dem Vollstreckungsgl盲ubiger aufrecht zu erhalten, fehlt eine Erm盲chtigungsgrundlage.
- Nachtr盲gliche Konkretisierungen des Leistungsverbotes sind nur bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung m枚glich.
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Normenkette
AO 搂听309 Abs. 1, 搂听314 Abs.听1-2, 搂搂听316-317, 321 Abs.听1-2
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Tatbestand
Die Kl盲gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung des Beklagten mit der sie als Drittschuldnerin in Anspruch genommen wurde.
Die Kl盲gerin ist die Registrierungsstelle f眉r Domains unterhalb der Top Level Domain 鈥.诲别鈥, d. h. sie verwaltet und betreibt alle Domains mit der Endung 鈥.诲别鈥 und nimmt alle damit zusammenh盲ngenden Aufgaben war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Statut (vgl. Blatt 109 ff der GA), die Domainrichtlinien (Blatt 120 ff der Gerichtsakte) und die Domainbedingungen der Kl盲gerin (Blatt 124 ff der Gerichtsakte) verwiesen.
Aufgrund r眉ckst盲ndiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners 鈥 in H枚he von insgesamt 鈥 鈧, die nach Angaben des Beklagten auch zum Zeitpunkt der m眉ndlichen Verhandlung noch nicht erloschen waren, erlie脽 der Beklagte am 12.08.2014 eine Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung gegen眉ber der Kl盲gerin als Drittschuldnerin. Wegen dieses Anspruchs wurden gem盲脽 搂听309 ff AO 驳别辫蹿盲苍诲别迟:
鈥滵er Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrages mit [der Kl盲gerin] und alle weiteren sich aus dem Vertragsverh盲ltnis ergebenen Nebenanspr眉che. Die dem Vollstreckungsschuldner gegenw盲rtig und zuk眉nftig gegen Sie (Anm.: Kl盲gerin) zustehenden Anspr眉che, Forderungen und Rechte aus folgenden Domains:
.de
.de
.com
.net
.net
.net
.com
.de
.de
.de
com
.de
.com
.诲别鈥
In der Verf眉gung hei脽t es weiter:
鈥漇ie d眉rfen, soweit die Anspr眉che, Forderungen und Rechte gepf盲ndet sind, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten.
Der Vollstreckungsschuldner hat sich jeder Verf眉gung 眉ber die Anspr眉che, Forderungen und Rechte, soweit sie gepf盲ndet sind, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.鈥
Des Weiteren wurde die Einziehung der gepf盲ndeten Anspr眉che, Forderungen und Rechte in H枚he des von dem Vollstreckungsschuldner geschuldeten Betrages angeordnet (Einziehungsverf眉gung 搂 314 AO).
Die Kl盲gerin wurde zudem gebeten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verf眉gung dem Finanzamt eine Drittschuldnererkl盲rung im Sinne von 搂 316 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pf盲ndungsverf眉gung vom 12.08.2014 (Erhebungsakte) und auf Blatt 4-6 der GA verwiesen.
Die Verf眉gung wurde der Kl盲gerin am 15.08.2014 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde in Erhebungsakte). Der Vollstreckungsschuldner erhielt mit Schreiben vom 18.08.2014 eine Abschrift der Verf眉gung.
Gegen die Pf盲ndungs- und Einziehungsverf眉gung vom 12.08.2014 legte die Kl盲gerin Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die Verf眉gung bereits unwirksam sei, weil diese nicht dem Schuldner zugestellt worden sei. Die Verf眉gung sei rechtswidrig, weil sie die tragenden Rechtsvorschriften nicht hinreichend genau bezeichne. Weiterhin betreffe die Verf眉gung eine Reihe von Domains, die bei der Kl盲gerin weder registriert seien noch registriert seien k枚nnten (Endung: 鈥.com鈥 und 鈥.net鈥). Im Hinblick auf jene Domains, die bei der Kl盲gerin registriert seien k枚nnten (Endung: 鈥.诲别鈥), sei die Verf眉gung rechtswidrig, denn bei der Zwangsvollstreckung in solche Domains sei die Kl盲gerin tats盲chlich nicht Drittschuldnerin und k枚nne daher auch nicht Adressatin einer Pf盲ndungsverf眉gung sein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Zwar k枚nne der Argumentat...