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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pf盲ndung einer Internet-Domain unter Beachtung des Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatzes zul盲ssig
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenanspr眉che kann als ein anderes Verm枚gensrecht nach 搂 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pf盲ndung sein.
2. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des 搂 309 Abs. 1 AO und damit nach 搂 316 AO 别谤办濒盲谤耻苍驳蝉辫蹿濒颈肠丑迟颈驳.
3. Bei der Pf盲ndung der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Anspr眉che hat die Vollstreckungsbeh枚rde insbesondere in Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit dieser Anspr眉che den Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit zu beachten.
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Normenkette
AO 搂听309 Abs. 1, 搂听321 Abs. 1, 搂听281 Abs. 3; ZPO 搂搂听857, 829 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 16. September 2015听听7 K 781/14 AO aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht M眉nster zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) verwaltet und betreibt als Registrierungsstelle Internet-Domains und nimmt damit zusammenh盲ngende Aufgaben, wie z.B. die Unterhaltung der Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der Interessen der gesamten deutschen Internetgemeinschaft, wahr. Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich direkt an die Kl盲gerin oder an jeden Provider aus der Liste der Mitglieder der Kl盲gerin wenden und bei diesem die Registrierung in Auftrag geben. Unabh盲ngig von der Entscheidung f眉r einen bestimmten Provider erfolgt die Domainregistrierung durch die Kl盲gerin selbst. Daher besteht neben dem Vertragsverh盲ltnis mit einem Provider in jedem Fall auch ein Vertragsverh盲ltnis mit der Kl盲gerin. Mit Abschluss des Registrierungsvertrags erh盲lt der Anmelder einen Anspruch auf Registrierung nach Ma脽gabe der Domainbedingungen und der Domainrichtlinien der Kl盲gerin. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Eintragung der Domain in das Register der Kl盲gerin und die Nameserver. Daneben bestehen weitere Anspr眉che des Domaininhabers wie z.B. Anspr眉che auf Anpassung des Registers an ver盲nderte pers枚nliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch 脛nderung der Internet-Protocol (IP) - Nummer.
Rz. 2
Aufgrund r眉ckst盲ndiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners P., der einen Online-Shop mit Unterhaltungselektronik betreibt, erlie脽 der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) eine Pf盲ndungsverf眉gung gegen眉ber der Kl盲gerin als Drittschuldnerin. Darin pf盲ndete das FA den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung... als Hauptanspruch aus dem mit der Kl盲gerin geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverh盲ltnis ergebenden Nebenanspr眉che. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 2028). Das Finanzgericht (FG) urteilte, bei den Anspr眉chen des Vollstreckungsschuldners, dem Inhaber einer Internet-Domain, aus dem Domainvertrag handele es sich um andere Verm枚gensrechte i.S. des 搂听321 Abs.听1 der Abgabenordnung (AO) und Verm枚gensrechte i.S. des 搂听857 Abs.听1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 5.听Juli 2005 VII听ZB听5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353) sei der Gegenstand einer Pf盲n-dung in eine Internet-Domain nicht die Internet-Domain selbst, die lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspr眉che, die dem Inhaber der Domain gegen眉ber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverh盲ltnis zust眉nden. Nach der Eintragung der Domain in das Register und den Nameserver schulde die Kl盲gerin aufgrund des bestehenden Dauerschuldverh盲ltnisses dem jeweiligen Anmelder die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver als Voraussetzung f眉r den Fortbestand der Konnektierung. Daneben best眉nden weitere Anspr眉che, wie z.B. Anspr眉che auf Anpassung des Registers an ver盲nderte pers枚nliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch 脛nderung der IP-Nummer. Daraus ergebe sich zugleich, dass die Kl盲gerin als Drittschuldner nach 搂听316 AO anzusehen sei, denn der weit auszulegende Drittschuldnerbegriff erfasse jeden, dessen Rechtsstellung von der Pf盲ndung ber眉hrt werde.
Rz. 3
Mit ihrer Revision macht die Kl盲gerin geltend, sie sei entgegen der Auffassung des FG nicht Drittschuldner. Die weite Auslegung des Drittschuldnerbegriffs durch das FG widerspreche der 眉berwiegenden Auffassung. In der Praxis gebe es mit einer Domainpf盲ndung vergleichbare Konstellationen, bei denen der jeweilige Vertragspartner nicht als Drittschuldner zu qualifizieren sei. Nach einhelliger Ansicht sei das Deutsche Patent- und Markenamt bei einer Markenpf盲ndung nicht Drittschuldner. F眉r die Geltendmachung der gepf盲ndeten Anspr眉che aus dem Domainvertrag sei keine Leistung ihrerseits erforderlich. Zudem sei ihre Rechtsstellung durch die Pf盲ndung nicht "sonstwie" ber眉hrt. Die Pf盲ndung und die Verstrickung der gepf盲ndeten Forderung seien f眉r ihre Rechtsstellung ohne Bedeutung. Selbst wenn sie als Drittschuldner angesehen werden k枚nne, sei ihre Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren weder erforderlich noch sinnvoll, denn sie k枚nne die gepf盲ndeten Anspr眉che nicht durch Erf眉llung zum Erl枚schen bringen; zudem f眉hre das Arrestatorium zu einer zwangsweisen Dekonnektierung der Domain. Schlie脽lich bed眉rfe es aufgrund der M枚glichkeit einer sog. Whois-Abfrage, die eine Wissenserkl盲rung nach 搂听316 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 AO ersetzen k枚nne, keines Schutzes des Informationsbed眉rfnisses des FA. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 11.听Juli 2014听听2听BvR听2116/11 (NJW 2014, 3213) klargestellt, dass die Drittschuldnerschaft und das Arrestatorium nicht dem Zweck dienten, den Status quo einzufrieren und eine 脺bertragung oder L枚schung der Domain zu verhindern. Die einzige Frage, die sie beantworten k枚nne, sei die Frage gem盲脽 搂听316 Abs.听1 Satz听1 Nr.听3 AO, ob die gepf盲ndeten domainvertraglichen Anspr眉che anderweitig gepf盲ndet seien. Aus dieser M枚glichkeit k枚nne jedoch eine Drittschuldnerschaft nicht abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht des FG habe der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2005, 3353 die Drittschuldnereigenschaft offen gelassen. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main habe mit Urteilen vom 26.听Januar 2009听听32听C听1317/08听-听22, 32听C听1317/08 (MultiMedia und Recht --MMR-- 2009, 709) und vom 22.听Oktober 2010听听32听C听682/10-18 entschieden, dass sie (die Kl盲gerin) bei Domainpf盲ndungen nicht Drittschuldner und der Erlass eines Arrestatoriums sinnlos sei. Weitere Entscheidungen, die eine Drittschuldnereigenschaft best盲tigten, gebe es nicht. Dar眉ber hinaus versto脽e das Arrestatorium, das nach Ansicht des FG insbesondere eine K眉ndigung des Domainvertrags und eine L枚schung der Domain aus der Registrierungsdatenbank verhindern solle, gegen das Bestimmtheitsgebot. Im 脺brigen habe es einen unzul盲ssigen Inhalt. Eine sp盲tere L枚schung der Domain sei zudem unbeachtlich, da Gegenstand der Pf盲ndung die vertraglichen Anspr眉che seien, die mit einer K眉ndigung untergingen.
Rz. 4
Mit Schriftsatz vom 8.听Juni 2016 hat die Kl盲gerin best盲tigt, dass die streitgegenst盲ndliche Domain nicht mehr registriert sei, weil sie inzwischen den mit dem bisherigen Domaininhaber bestehenden Domainvertrag aufgrund einer falschen Adresse fristlos gek眉ndigt und die Domain am 17.听M盲rz 2014 gel枚scht habe. Inzwischen sei die Domain frei und seit dem 27.听November 2014 unregistriert.
Rz. 5
Das FA hat auf die L枚schung der streitgegenst盲ndlichen Internet-Domain hingewiesen und lediglich um Hinweise zum weiteren Fortgang des Rechtsstreits gebeten.
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Rz. 6
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur眉ckverweisung an das FG (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 7
Das FG hat allerdings zu Recht entschieden, dass eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Anspr眉che, die dem Inhaber der Domain gegen眉ber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, Gegenstand einer Pf盲ndung i.S. des 搂听321 Abs.听1 AO sein kann und dass der Kl盲gerin als Registrierungsstelle die Stellung eines Drittschuldners zukommt, der nach 搂听316 Abs.听1 AO erkl盲rungs- und auskunftspflichtig ist.
Rz. 8
1. Dadurch, dass die Kl盲gerin den Domainvertrag mit dem bisherigen Domaininhaber gek眉ndigt und die Domain inzwischen gel枚scht hat, ist keine Erledigung der Hauptsache nach 搂听138 Abs.听1 FGO eingetreten. Nach wie vor bestehen aufgrund der nicht aufgehobenen Pf盲ndungsverf眉gung Erkl盲rungs- und Auskunftspflichten nach 搂听316 Abs.听1 AO. Denn diese Pflichten des Drittschuldners werden durch die Zustellung einer wirksamen Pf盲ndungsverf眉gung nach 搂听309 Abs.听1 AO begr眉ndet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderung bzw. andere Verm枚gensrechte tats盲chlich bestehen (Senatsurteil vom 24.听Juli 1984 VII听R听135/83, BFHE 141, 482, BStBl II 1984, 740). F眉r den Erlass einer Pf盲ndungsverf眉gung ist lediglich das Bestreben der Vollstreckungsbeh枚rde ma脽gebend, die Pf盲ndung einer Forderung unabh盲ngig davon zu bewirken, ob dieses Ziel auch tats盲chlich erreicht werden kann, worauf der Wortlaut des 搂听309 Abs.听1 AO hindeutet, nach dem das Ziel darin besteht, dass eine Forderung gepf盲ndet werden "soll". Dar眉ber hinaus ist zu ber眉cksichtigen, dass bis zur Aufhebung der Pf盲ndungsverf眉gung verbotswidrige Verf眉gungen nach den 搂搂听135, 136 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs gegen眉ber dem Gl盲ubiger unwirksam sind (St枚ber, Forderungspf盲ndung, 16.听Aufl., Rz听565; Wieczorek/Sch眉tze/L眉ke, 4.听Aufl., 搂听829 ZPO Rz听76). Dem Pfandgl盲ubiger gegen眉ber gilt die gepf盲ndete Forderung noch als bestehend (BGH-Urteil vom 22.听Dezember 1971 VIII听ZR听162/70, BGHZ 58, 25). Bei einem Versto脽 gegen das Arrestatorium kann sich der Drittschuldner folglich nicht darauf berufen, dass die Forderung erloschen ist (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22.听Aufl., 搂听829 Rz听106, 108).
Rz. 9
2. Der erkennende Senat schlie脽t sich der Auffassung des BGH (Beschluss in NJW 2005, 3353) und der Vorinstanz an, nach der eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pf盲ndbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Anspr眉che als Verm枚gensrecht i.S. des 搂听857 Abs.听1 ZPO und 搂听321 Abs.听1 AO Gegenstand einer Pf盲ndung sein kann. Bei diesen Anspr眉chen handelt es sich nach der Eintragung der Domain in das Register und den Nameserver um Anspr眉che auf dauerhafte Aufrechterhaltung dieser Eintragung als Voraussetzung f眉r die Konnektierung, auf Anpassung des Registers an ver盲nderte pers枚nliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch 脛nderung der IP-Nummer oder auf Berichtigung, wenn ein Dritter in der sog. "Whois-Datenbank" zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens gef眉hrt wird (BGH-Urteil vom 18.听Januar 2012 I听ZR听187/10, BGHZ 192, 204). Zudem kann sich jeder Namenstr盲ger die Priorit盲t f眉r einen aus dem b眉rgerlichen Namen gebildeten Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der Kl盲gerin sichern (BGH-Urteil vom 24.听M盲rz 2016 I听ZR听185/14, MMR 2017, 29). Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Anspr眉che lassen sich auch verwerten, z.B. durch 脺berweisung an Zahlungs statt zu einem Sch盲tzwert (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353), durch 枚ffentliche Versteigerung (Beschluss des AG Bad Berleburg vom 16.听Mai 2001听听6听M听576/00, Rechtspfleger 2001, 560), durch freih盲ndige Ver盲u脽erung oder durch entgeltliche 脺berlassung der Aus眉bung (St枚ber, a.a.O., Rz听1645b).
Rz. 10
3. Zu Recht hat das FG die Kl盲gerin als Drittschuldner und damit als nach 搂听316 Abs.听1 AO auskunftspflichtig angesehen.
Rz. 11
a) Drittschuldner i.S. des 搂听857 ZPO k枚nnen nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur Schuldner von Anspr眉chen im technischen Sinne, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pf盲ndung ber眉hrt werden, sowie Personen sein, die an dem gepf盲ndeten Recht au脽er dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt sind (BGH-Beschluss vom 18.听Dezember 1967 V听ZB听6/67, BGHZ 49, 197, m.w.N.; Z枚ller/St枚ber, ZPO, 31.听Aufl., 搂听857 Rz听4). F眉r die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner reicht es demnach aus, dass deren Rechtsstellung von der Pf盲ndung betroffen ist oder dass ihre Leistung zur Aus眉bung eines gepf盲ndeten Rechts erforderlich ist (St枚ber, a.a.O., Rz听8).
Rz. 12
b) Unter Ber眉cksichtigung dieser Grunds盲tze, die auf die 搂搂听309听ff. AO 眉bertragen werden k枚nnen, ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Kl盲gerin Drittschuldner ist. Denn die Pf盲ndung der dem Domaininhaber nach dem Registrierungsvertrag zustehenden Rechte greift unmittelbar in das bestehende Vertragsverh盲ltnis ein und betrifft somit die Rechtsstellung der Kl盲gerin.
Rz. 13
aa) Der mit dem jeweiligen Domaininhaber abgeschlossene Registrierungsvertrag begr眉ndet f眉r die Kl盲gerin umfassende Rechte und Pflichten. Ohne die Leistungen der Kl盲gerin --insbesondere die Aufrechterhaltung und Pflege der Konnektierung-- kann eine Internet-Domain nicht betrieben werden. Dar眉ber hinaus ist die Kl盲gerin zu anderen Leistungen verpflichtet, die sich auf den Gegenstand der Pf盲ndung beziehen. Nach 搂听1 Abs.听4 der Domainbedingungen kann der Domaininhaber jederzeit die Verwaltung der Domain 盲ndern und einen Providerwechsel vornehmen. Wird ein entsprechender Auftrag --unter Angabe des hierzu erforderlichen Passworts-- erteilt, hat die Kl盲gerin eine 脺berleitung vorzunehmen. Zudem ist die Domain nach 搂听6 der Domainbedingungen grunds盲tzlich 眉bertragbar. Im Fall einer K眉ndigung des Domainvertrags hat die Kl盲gerin die Domain f眉r den k眉nftigen Domaininhaber zu registrieren; insoweit ist sie zur Mitwirkung verpflichtet. Unter diesen Umst盲nden ist davon auszugehen, dass die Kl盲gerin an dem gepf盲ndeten Recht beteiligt ist.
Rz. 14
bb) Zudem ist zu ber眉cksichtigen, dass sowohl ein Wechsel in der Verwaltung der Domain als auch ihre L枚schung bzw. 脺bertragung auf einen neuen Inhaber mit einer 脛nderung der tats盲chlichen und rechtlichen Verh盲ltnisse verbunden ist, die zu einer Beeintr盲chtigung der Gesamtheit der dem Domaininhaber im Zeitpunkt der Pf盲ndung zustehenden Anspr眉che f眉hren kann. Solchen 脛nderungen will das mit der Pf盲ndungsverf眉gung verbundene Arrestatorium entgegenwirken. Dessen Sinn und Zweck sprechen daf眉r, die Kl盲gerin als Drittschuldner anzusehen. Auch das BVerfG h盲lt es f眉r m枚glich, dass sich aus 搂听829 Abs.听1 Satz听1 ZPO ein Verbot an den Drittschuldner ergeben kann, eine Umregistrierung aufgrund einer Ver盲u脽erung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen (BVerfG-Beschluss in NJW 2014, 3213).
Rz. 15
In diesem Zusammenhang kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass sich eine entsprechende Anwendung des 搂听309 Abs.听1 AO und die Befolgung des Leistungsverbots durch den Drittschuldner bei einer Domainpf盲ndung in einer Dekonnektierung ersch枚pfen m眉ssten. Bei der Pf盲ndung von Geldforderungen soll das Drittschuldnerverbot die Zahlung an den Schuldner und damit ein Erl枚schen der Forderung verhindern. Bei anderen Verm枚genswerten i.S. des 搂听321 Abs.听1 AO, bei denen die Vollstreckung in entsprechender Anwendung der 搂搂听309听ff. AO durchzuf眉hren ist, ist das Zahlungsverbot dahin zu deuten, dass dem Drittschuldner Handlungen untersagt werden, die zu einer Rechtsbeeintr盲chtigung f眉hren. Eine 脺bertragung des Zahlungsverbots auf den Fall der Pf盲ndung einer Domain kann jedoch nicht dazu f眉hren, dass der Registrierungsstelle aufgegeben wird, die Leistungserbringung in Form der Konnektierung zu beenden und damit Rechte aus dem Registrierungsvertrag zum Erl枚schen zu bringen bzw. zu entwerten. Denn eine Dekonnektierung k枚nnte dazu f眉hren, dass aufgrund der unterbundenen Zugriffsm枚glichkeit der --auch f眉r den Wert einer Internet-Domain bedeutsame-- Rang in Suchmaschinen verschlechtert wird. Nach dem Sinn und Zweck des 搂听309 Abs.听1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pf盲ndung der schuldrechtlichen Anspr眉che aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z.B. die L枚schung oder die Beendigung der Konnektierung und 脺bertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu f眉hren, dass Anspr眉che des Schuldners --insbesondere die Anspr眉che auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353)-- in einer Weise ver盲ndert werden, die den Gegenstand der Pf盲ndung beeintr盲chtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unm枚glich machen. Dementsprechend bleibt die Kl盲gerin auch nach der Pf盲ndung zur Aufrechterhaltung der Konnektierung --nunmehr gegen眉ber dem FA-- verpflichtet. Es begegnet daher keinen Bedenken, die Kl盲gerin als Drittschuldner anzusehen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12.听April 2016听听2听K听5/15, juris; a.A. Urteil des AG Frankfurt am Main in MMR 2009, 709).
Rz. 16
4. Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ist ihre Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren nicht deshalb entbehrlich, weil das FA sich mit einer sog. Whois-Abfrage ohne Weiteres die Informationen selbst verschaffen k枚nnte, die es von der Kl盲gerin nach 搂听316 Abs.听1 AO verlangt. Denn in der Whois-Abfrage werden nach 搂听8 der Domainbedingungen lediglich die Namen, Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen der Domaininhaber ver枚ffentlicht. Keine Auskunft gibt die Abfrage dar眉ber, ob Anspr眉che aus dem Registrierungsvertrag bereits f眉r andere Gl盲ubiger gepf盲ndet worden sind. Zu einer solchen Auskunft ist der Drittschuldner jedoch nach 搂听316 Abs.听1 Satz听1 Nr.听3 AO verpflichtet. Lediglich wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die daf眉r sprechen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommt oder sie seine Rechte verletzt, kann die Domain nach 搂听2 Abs.听3 der Domainbedingungen mit einem Dispute-Eintrag versehen werden, der einer 脺bertragung der Domain entgegensteht.
Rz. 17
5. Das mit der Pf盲ndungsverf眉gung angeordnete Arrestatorium verst枚脽t weder gegen das Bestimmtheitsgebot des 搂听119 Abs.听1 AO noch hat es einen unzul盲ssigen Inhalt.
Rz. 18
Ausweislich der Pf盲ndungsverf眉gung hat das FA den Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Domain als Hauptanspruch aus dem mit der Kl盲gerin geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverh盲ltnis ergebenden Nebenanspr眉che gepf盲ndet. Offensichtlich hat das FA den Inhalt der Pf盲ndungsverf眉gung an der Entscheidung des BGH in NJW 2005, 3353 ausgerichtet. Soweit die Anspr眉che, Forderungen und Rechte gepf盲ndet sind, wurde der Kl盲gerin untersagt, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Da es sich im Streitfall nicht um die Pf盲ndung einer Geldforderung handelt, bedarf es keiner n盲heren Erl盲uterung, dass die Anordnung eines in 搂听309 Abs.听1 AO vorgesehenen Zahlungsverbots keinen Sinn gemacht h盲tte. An die Stelle des Zahlungsverbots hat das FA ein modifiziertes Leistungsverbot gesetzt. In der Begr眉ndung der Einspruchsentscheidung, die zur Auslegung der Pf盲ndungsverf眉gung herangezogen werden kann, hat es den Umfang des Arrestatoriums n盲her umschrieben und als Leistungen der Kl盲gerin u.a. die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver als Voraussetzung f眉r den Fortbestand der Konnektierung, die Anpassung des Registers an ver盲nderte pers枚nliche Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner bezeichnet, wobei eine Dekonnektierung ausdr眉cklich ausgenommen wurde. Mit diesen Ausf眉hrungen hat das FA dem Bestimmtheitsgebot Gen眉ge getan, denn f眉r die Kl盲gerin war ersichtlich, was von ihr verlangt wurde. Insbesondere wurden ihr die Mitwirkung an einer 脺bertragung der Domain auf einen neuen Inhaber und eine L枚schung der Domain untersagt.
Rz. 19
Entgegen der Auffassung der Revision erfasst das dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Leistungsverbot somit Handlungs- bzw. Mitwirkungspflichten der Kl盲gerin. Wie bereits ausgef眉hrt, hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung in NJW 2014, 3213 zum Ausdruck gebracht, dass als --nach 搂听857 Abs.听1 ZPO-- zu unterlassende Leistung die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verf眉gung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Ver盲u脽erung der Domain durch den Schuldner, in Betracht kommt.
Rz. 20
6. Die Pf盲ndung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung... als Hauptanspruch und aller weiteren sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Nebenanspr眉che k枚nnte sich jedoch unter Verh盲ltnism盲脽igkeitsgesichtspunkten als rechtswidrig erweisen.
Rz. 21
Nach 搂听281 Abs.听3 AO hat die Pf盲ndung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pf盲ndbaren Gegenst盲nde einen 脺berschuss 眉ber die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten l盲sst. Dieser Regelung ist --als Auspr盲gung des Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatzes-- ein Verbot der zwecklosen Pf盲ndung zu entnehmen. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Vollstreckungsbeh枚rde bei Erlass von Vollstreckungsma脽nahmen den Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz beachten (Senatsentscheidungen vom 18.听Juli 2000 VII听R听101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24.听September 1991 VII听R听34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11.听Dezember 1990 VII听B听94/90, BFH/NV 1991, 787). Bei rechtm盲脽iger Ermessensaus眉bung darf die Vollstreckungsbeh枚rde eine Pf盲ndungsma脽nahme nur erlassen, wenn sie aufgrund allgemeiner Erfahrungss盲tze oder sogar aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass der Vollstreckungsschuldner m枚glicherweise Forderungen gegen den Drittschuldner hat (Senatsurteil in BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5). Dabei muss der Zugriff auf die Verm枚genswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zul盲ssig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353). Unter Beachtung des schutzw眉rdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass f眉r die Annahme bestehen, dass die Pf盲ndung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Beh枚rde f眉hren k枚nnte (M眉ller-Eiselt in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听281 AO Rz听30; Zeller-M眉ller in Beermann/Gosch, AO, 搂听281 Rz听28), so dass sich eine Pf盲ndung in das bewegliche Verm枚gen als unzul盲ssig erweist, wenn die gepf盲ndeten Gegenst盲nde oder die gepf盲ndeten anderen Verm枚gensrechte (搂听321 AO) wertlos bzw. unverk盲uflich sind (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听281 AO Rz听14, m.w.N.).
Rz. 22
Ausweislich der streitgegenst盲ndlichen Pf盲ndungsverf眉gung betrugen die vom Vollstreckungsschuldner geschuldeten Abgaben 89.079,10听鈧. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Verwertung der von der Kl盲gerin registrierten Internet-Domain... bzw. der sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Haupt- und Nebenanspr眉che zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Forderungen des FA h盲tte f眉hren k枚nnen. Das FA hat den Wert bzw. die Verwertbarkeit der von ihm gepf盲ndeten Anspr眉che in seinem schrifts盲tzlichen Vorbringen nicht dargelegt. Auch in der m眉ndlichen Verhandlung hat der Vertreter des FA diesbez眉glich keine konkreten Angaben machen k枚nnen. Da das FG keine Feststellungen zum Wert dieser Anspr眉che getroffen hat, ist der erkennende Senat an einer Entscheidung gehindert, so dass die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen ist. Im zweiten Rechtsgang hat das FG solche Feststellungen nachzuholen und unter Beachtung der dargestellten Grunds盲tze dar眉ber zu entscheiden, ob sich die Pf盲ndung unter den besonderen Umst盲nden des Streitfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots der nutzlosen Pf盲ndung als unzul盲ssig erweist.
Rz. 23
7. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 11111708 |
BFH/NV 2017, 1353 |
BFH/PR 2017, 368 |
BStBl II 2017, 1035 |
BFHE 2017, 223 |
BB 2017, 2006 |
DB 2017, 18 |
DB 2017, 2012 |
DB 2017, 7 |
DStR 2017, 12 |
DStRE 2017, 1330 |
HFR 2017, 891 |