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Entscheidungsstichwort (Thema)
Von der Senatsverwaltung in Berlin im Rahmen eines Sofort-Hilfepakets im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie auf der Grundlage eines 鈥濻tipendien-Sonderprogramms 2020鈥 gew盲hrtes, zur F枚rderung der k眉nstlerischen / kuratorischen Entwicklung bestimmtes Stipendium nicht nach 搂 3 Nr. 11 EStG oder 搂 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit
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Leitsatz (redaktionell)
1. Ein einem selbst盲ndigen Autor und Kulturmanager von der Berliner Senatsverwaltung im Jahr 2020 gew盲hrtes, zur F枚rderung der k眉nstlerischen / kuratorischen Entwicklung bestimmtes 鈥濻tipendium鈥 im Rahmen eines 鈥濻tipendien-Sonderprogramms 2020鈥, das der Berliner Senat im Rahmen eines Sofort-Hilfepakets im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie beschlossen hat und das nicht in einem Juryverfahren, sondern in einem Losverfahren abgewickelt worden ist, hat nicht wie f眉r eine Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 44 EStG erforderlich der F枚rderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder k眉nstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gedient, sondern lediglich dazu, das dynamische und vielf盲ltige lokale Kulturleben w盲hrend der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten.
2. Das Stipendium ist auch nicht nach 搂 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit, wenn bei seiner Vergabe nicht gepr眉ft worden ist, ob der Empf盲nger der Zuwendungen bed眉rftig war, und wenn zudem durch die Vergabe der Zuwendungen lediglich Einnahmeausf盲lle kompensiert werden sollten.
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Normenkette
EStG 搂 3 Nrn.听11, 44
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kl盲ger auferlegt.
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Tatbestand
Der Kl盲ger, der ausweislich seiner Einkommensteuererkl盲rungen als Autor und Kulturmanager t盲tig war, wurde im Streitjahr 2020 mit seinen Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt. In dem streitbefangenen Einkommensteuerbescheid f眉r 2020 vom 23. August 2021 erh枚hte der Beklagte den erkl盲rten Gewinn aus selbst盲ndiger k眉nstlerischer T盲tigkeit um 6.000 EUR. Dabei ber眉cksichtigte er im Rahmen der Gewinnermittlung ausweislich der Erl盲uterungen zum Bescheid die Zahlung aus einem 鈥濻tipendien-Sonderprogramm 2020鈥 der Senatsverwaltung B鈥 i.H.v. 9.000 EUR als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme 鈥 statt der lediglich erkl盲rten anteiligen 3.000 EUR 鈥, weil laut eingereichter Bescheinigung eine Bewilligung in dieser H枚he im Oktober 2020 und die Auszahlung zwei Wochen sp盲ter erfolgt sei. Demgem盲脽 betrugen die Eink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit insgesamt 15.410 EUR, die Einkommensteuer wurde in H枚he von 931 EUR festgesetzt.
Ausweislich des von dem Kl盲ger eingereichten Bescheids der Senatsverwaltung B鈥 vom 21. Oktober 2020 wurde ihm gem盲脽 搂搂 3 Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. Januar 2009 ein Sonder-Stipendium i.H.v. 9.000 EUR bewilligt. Hierzu wurde u.a. Folgendes ausgef眉hrt:
鈥濪ie Mittel sind zur F枚rderung Ihrer k眉nstlerischen/kuratorischen Entwicklung bestimmt und verpflichten Sie zu keiner k眉nstlerischen Gegenleistung.
Ich bitte Sie, uns am Ende des Stipendienzeitraums einen Sachbericht (Evaluationsbogen) ausgef眉llt zukommen zu lassen. 鈥
Das Stipendium ist dem zust盲ndigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererkl盲rung zu melden, welches die Steuerpflichtigkeit des Stipendiums abschlie脽end pr眉ft. 鈥︹
Der Stipendienzeitraum betrug sechs Monate ab Datum des Stipendienbescheids.
Der Kl盲ger legte gegen den genannten Einkommensteuerbescheid fristgem盲脽 Einspruch ein. Zur Begr眉ndung trug er vor, aufgrund 搂 3 Nr. 11 und Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) sei das Stipendium im Rahmen des Stipendien-Sonderprogramms 2020 der Senatsverwaltung B鈥 steuerfrei. Das Stipendium sei als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt worden, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f枚rdern (Nr. 11). Es sei ein Stipendium zur F枚rderung der k眉nstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung (Nr. 44).
Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Er f眉hrte insbesondere aus, dass der Anwendungsbereich der Regelungen des 搂 3 Nr. 44 und Nr. 11 EStG nicht er枚ffnet sei.
搂 3 Nr. 44 EStG setze u.a. voraus, dass die Bez眉ge aus 枚ffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder 眉berstaatlichen Einrichtungen stammten, die zu dem Zweck bewilligt w眉rden, die Forschung oder die wissenschaftliche oder k眉nstlerische Ausbildung zu f枚rdern. Der 鈥-j盲hrige Kl盲ger habe sich im Streitjahr 2020 nicht in Ausbildung oder Fortbildung befunden. Die Zuwendung der Senatsverwaltung B鈥 i.H.v. 9.000 EUR sei laut Bewilligungsbescheid zur F枚rderung der k眉nstlerischen/kuratorischen Entwicklung geleistet worden. Es handele sich bei der gew盲hrten Zuwendung im Stipendien-Sonderprogramm 2020 um ein vom Senat am 21. Juli 2020 beschlossenes Sofort-Hilfepaket im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie. Die Zuwendung habe nicht der F枚rderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder k眉nstlerischen Ausbi...