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Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehramtsstipendium des Landes Berlin nicht nach 搂 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit. K眉rzung des Werbungskostenabzugs um das Stipendium
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Leitsatz (redaktionell)
1. Erh盲lt die Steuerpflichtige w盲hrend ihres Masterstudiums aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land Berlin ein Lehramtsstipendium in H枚he von 500 EUR monatlich gegen die Verpflichtung, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin t盲tig zu werden oder anderenfalls das Stipendium zur眉ckzuzahlen, und schreiben die Stipendienbedingungen keine Zweckrichtung dahingehend vor, f眉r welche Ausgaben (Studienausgaben oder allgemeine Lebenshaltungskosten) das Stipendium dienen soll, so ist das Stipendium nicht nach 搂 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit und f眉hrt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f眉r eine zuk眉nftige T盲tigkeit bzw. sonstigen Eink眉nften im Sinne des 搂 22 Nr. 1 EStG.
2. Hat das Finanzamt zwar im Einkommensteuerbescheid das Lehramtstipendium als nach 搂 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit eingestuft, jedoch den Werbungskostenabzug f眉r das Masterstudium um das Stipendium gek眉rzt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Steuerpflichtige ist aufgrund des erhaltenen Stipendiums wirtschaftlich in H枚he der K眉rzung nicht belastet.
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Normenkette
EStG 搂听3 Nr. 44, 搂听3c Abs. 1, 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听22 Nr. 1
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Kl盲gern auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die vom Beklagten vorgenommene K眉rzung der Werbungskosten der Kl盲gerin bei ihren Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die Kl盲gerin erhielt w盲hrend ihres Masterstudiums ab dem dritten Semester aufgrund einer Vereinbarung mit der Senatsverwaltung C鈥 des Landes Berlin ein Lehramtsstipendium i.H.v. von 500 EUR monatlich und damit im Streitjahr 1.500 EUR. Nach den vorliegenden Stipendienbedingungen verpflichtete sich die Kl盲gerin, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin t盲tig zu werden, anderenfalls das Stipendium zur眉ckgefordert werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf den Stipendienvertrag und die Vergaberichtlinien (FG-A Bl. 32 鈥 41) verwiesen.
Der Beklagte k眉rzte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die in H枚he von 3.575 EUR geltend gemachten Fortbildungskosten der Kl盲gerin um die seiner Meinung nach gem盲脽 搂 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz 鈥 EStG 鈥 steuerfreien Zahlungen des Landes Berlin in H枚he von 1.500 EUR. Im Einspruchsverfahren brachten die Kl盲ger vor, dass die Werbungskosten der Kl盲gerin nicht um die Stipendienzahlungen zu k眉rzen seien, da der Zweck des Stipendiums nicht die Abgeltung von Kosten f眉r Arbeitsmittel, Fahrtkosten oder 脛hnliches sei, sondern die ausschlie脽liche oder teilweise Deckung des Lebensunterhaltes. In seiner Einspruchsentscheidung stellte der Beklagte darauf ab, dass zwischen einem nach 搂 3 Nr. 44 EStG steuerfrei gewahrten Stipendium f眉r Studienzwecke und den im Zusammenhang mit dem Stipendium entstehenden Mehraufwendungen regelm盲脽ig ein unmittelbarer Zusammenhang i.S.d 搂 3 c EStG bestehe. Dies habe zur Folge, dass in H枚he der steuerfreien Einnahmen durch 搂 3 c Absatz 1 EStG die Nichtbelastung des Steuerpflichtigen durch seine entsprechenden Ausgaben ausgeglichen werde. Dementsprechend m眉sse die von der Kl盲gerin ermittelten Fortbildungskosten um das steuerfrei gew盲hrte Stipendium gek眉rzt werden.
Mit ihrer Klage bringen die Kl盲ger vor, dass mit Schreiben vom 17. April 2020 das Finanzamt D鈥 in Berlin best盲tigt habe, dass es sich bei dem Stipendium um ein Stipendium zur F枚rderung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung handele, welches die Voraussetzungen f眉r die Steuerfreiheit gem盲脽 搂 3 Nr. 44 EStG erf眉lle. Die Zahlungen f眉r das Stipendium seien nicht von den Werbungskosten abzuziehen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Werbungskosten f眉r eine Zweitausbildung durch ein Stipendium nicht automatisch gemindert w眉rden. Vielmehr d眉rfe die Finanzverwaltung nur denjenigen Anteil anrechnen, der zur Deckung der laufenden Bildungskosten gedacht sei, nicht jedoch denjenigen Anteil, der f眉r die Lebenshaltung bestimmt sei (vgl. FG K枚ln, Urteil vom 15. November 2018, Az. 1 K 1246/16). Hierbei sei danach zu entscheiden, welches Ziel das betreffende Stipendium verfolge. Soweit das Stipendium die laufenden Lebenshaltungskosten decke und somit den w盲hrend des Studiums n枚tigen Verzicht auf das bisherige Einkommen ausgleichen solle, d眉rfe es nicht auf die Werbungskosten angerechnet werden. Anderes k枚nne nur f眉r solche in dem Stipendium enthaltenen Mittel gelten, die der Deckung laufender Bildungsausgaben dienten. Diese k枚nnten auf die geltend gemachten Werbungskosten angerechnet werden. Der Beklagte habe unter Versto脽 gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (搂 88 AO) nicht darlegt, dass die Zahlungen ausschlie脽lich dazu h盲tten dienen sollen, die durch das Studium verursachten Bildungskosten (z.B. Kosten f眉r Arbeitsmittel, B眉cher ...