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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur teilweise Anrechnung von Stipendiumsleistungen
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Leitsatz (redaktionell)
Als Werbungskosten abziehbare Ausbildungskosten sind nur insoweit um erhaltene Stipendiumsleistungen zu mindern 鈥 hier als Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenf枚rderung berufliche Bildung gemeinn眉tzige Gesellschaft mbH aus Mitteln des BMBF -, als die Stipendiumsleistungen zum Ausgleich der Bildungssaufwendungen gezahlt werden.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 S. 1
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob Ausbildungskosten um erhaltene Stipendiumsleistungen zu k眉rzen sind und die Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit um vertragswidrig nicht pauschal versteuerten Aushilfslohn zu erh枚hen sind.
Der Kl盲ger hat 2009 seine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann beendet. Nachfolgen hat er bis Fr眉hjahr 2013 als Veranstaltungskaufmann bei der Firma A GmbH in B gearbeitet.
Seit dem Sommersemester 2013 studierte der Kl盲ger Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule C. Ab dem 1.4.2014 erhielt er ein Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenf枚rderung berufliche Bildung gemeinn眉tzige Gesellschaft mbH (sbb gGmbH) aus Mitteln des Bundesministeriums f眉r Bildung und Forschung (BMBF) in H枚he von 670 鈧 sowie 80 鈧 B眉chergeld monatlich. Laut der privatrechtlichen Vereinbarung mit der SBB gGmbH 眉ber das Aufstiegsstipendium hatte der Kl盲ger bspw. die Verpflichtung, innerhalb eines Monats nach Beendigung jedes Studienabschnitts die Immatrikulationsbescheinigung f眉r den folgenden Studienabschnitt sowie Nachweise 眉ber den Studienfortschritt in die Dokumentenzentrale 鈥濻tudiDoK鈥 einzustellen. Weiterhin sieht die Vereinbarung unter Ziffer 6 die K眉ndigung f眉r den Fall vor, dass der Stipendiat u.a. einer der vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt oder erkennbar wird, dass er sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Ma脽e um den erfolgreichen Abschluss des Studiums bem眉ht. Insoweit und im 脺brigen wird auf die Vereinbarung sowie die F枚rderrichtlinien verwiesen (Blatt 25 bis 29R der Akte).
Im November 2014 arbeitete der Kl盲ger f眉r die 鈥esellschaft E und Co. GmbH als Aushilfe. Laut Personalbogen, der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben wurde, sollte der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer tragen. Die Abrechnung der erzielten 441,15 鈧 Arbeitslohn erfolgte jedoch durch den Arbeitgeber nach Steuerklasse I.
In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Jahr 2014, mit der der Kl盲ger auch die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages beantragte, machte dieser Fortbildungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit in H枚he von insgesamt 10.321 鈧 geltend. Der Betrag untergliedert sich in Aufwendungen f眉r doppelte Haushaltsf眉hrung (Heimfahrten 1.303,50 鈧, Verpflegungsmehraufwendungen 1.680 鈧 und Unterkunftskosten 6.157,52 鈧), Fachliteratur und Arbeitsmaterialien 686,68 鈧 sowie Kurs- und Seminargeb眉hren 493,10 鈧. Daneben machte der Kl盲ger weitere Werbungskosten i.H. von 592 鈧 geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom 30.6.2015 ber眉cksichtigte der Beklagte Fortbildungskosten nur i.H. von 1.797 鈧 (Fahrtkosten 1.303,50 鈧 sowie Kurs- und Seminargeb眉hren 493,10 鈧) sowie 眉brige Werbungskosten i.H. von 534 鈧. Dies erl盲uterte der Beklagte damit, dass ein doppelter Haushalt nicht vorliege und selbst bei der Anerkennung einer doppelten Haushaltsf眉hrung aufgrund der Gegenrechnung der steuerfreien Stipendiumsbez眉ge ein Ansatz von weiteren Kosten nicht in Betracht komme. Daneben erh枚hte der Beklagte die vom Kl盲ger erkl盲rten Einnahmen aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit um den elektronisch 眉bermittelten Arbeitslohn des Kl盲gers bei der 鈥esellschaft E und Co. GmbH i.H. von 441 鈧. Die Einkommensteuer wurde bei einem Gesamtbetrag der Eink眉nfte von 1.024 鈧 mit 0 鈧 festgesetzt.
Den hiergegen am 3.7.2015 erhobenen Einspruch begr眉ndete der Kl盲ger damit, dass er in seinem Heimatort F einen eigenen Hausstand bereits seit 2011 unterhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe. Auch komme eine Gegenrechnung der Stipendiumsleistungen nur teilweise in Betracht. Der Hauptteil des monatlichen Forderungsbetrages sei zur Deckung des Lebensbedarfes gedacht und somit auch f眉r Aufwendungen f眉r Freizeit, Urlaub und Kultur oder f眉r Verpflegung. Es handele sich um ein Stipendium ohne konkrete Gegenleistung, das nicht steuerbar sei. Es stelle mithin eine nicht steuerbare Verm枚gensmehrung dar und k枚nne keiner der Einkunftsarten zugerechnet werden. Auch handele es sich nicht um steuerfreie Zahlungen nach 搂 3 Nr. 44 EStG und aufgrund der fehlenden Zweckverwendungsbestimmung bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang nach 搂 3c EStG zum Studium. Hierzu verweist der Kl盲ger auf den Aufsatz von Ernst und Schill, 鈥濪ie Behandlung von Stipendien im Einkommensteuerrecht鈥 in DStR 2008, 1461. Daneben verweist der Kl盲ger auf das Urteil des Finanzgerichts K枚ln vom 19.10.2011 (9 K 3301/10), in dem keine Gegenrechnung der Stipendiumszahlungen erfolgt sei. Eine Gegenrechnung des B眉chergeldes i.H.v. 9 脳 80 鈧 gleich 720 鈧 sei jedoch nachzuvollziehe...