听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung des Mehrgewinns einer freiberuflichen, ihren Gewinn nach 搂 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Personengesellschaft aus der Korrektur eines unrechtm盲脽igen, nur einem Gesellschafter anzulastenden Betriebsausgabenabzugs
听
Leitsatz (redaktionell)
Ein im laufenden Gesamthandsgewinn enthaltener, bestandskr盲ftig festgestellter Mehrgewinn einer freiberuflichen Personengesellschaft, der auf unberechtigt und ohne Wissen der 眉brigen Gesellschafter treuwidrig als Betriebsausgaben verbuchte Privatausgaben eines Gesellschafters zur眉ckzuf眉hren ist, ist bei Gewinnermittlung durch Einnahmen眉berschussrechnung nicht nur diesem Gesellschafter allein, sondern allen Gesellschaftern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl眉ssel zuzurechnen, wenn keine Anhaltspunkte daf眉r bestehen, dass die 眉brigen Gesellschafter etwaige Regress- und Ausgleichsanspr眉che gegen den veruntreuenden Gesellschafter nicht durchzusetzen k枚nnen.
听
Normenkette
EStG 搂听4 Abs.听3-4, 搂听11 Abs. 1 S. 1, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 搂听18 Abs. 4 S. 2; AO 搂 39
听
Nachgehend
听
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kl盲ger auferlegt, mit Ausnahme der au脽ergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst tr盲gt.
听
Tatbestand
Der Kl盲ger und der Beigeladene betrieben in der Zeit vom 1.1.1995 鈥 26.10.2010 in der Rechtsform der GbR das B鈥 鈥搉achfolgend GbR鈥. Beide Gesellschafter waren zu je 50 % an der GbR beteiligt, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmen眉berschussrechnung ermittelte. Streitig ist, ob dem Beigeladenen 眉berquotal ein Gewinnanteil zugerechnet werden kann, der nach Auffassung des Kl盲gers treuwidrig vom Beigeladenen aus dem GbR-Verm枚gen entnommen worden ist.
Mit Bescheid vom 23.2.2011 stellte der Beklagte die Eink眉nfte der GbR aus selbst盲ndiger Arbeit f眉r das Jahr 2009 auf 56.737,90 EUR unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung fest, wobei hiervon die laufenden Eink眉nfte in H枚he von 54.467 EUR h盲lftig den Beteiligten zugerechnet wurden (jeweils 27.233,95 EUR). Die Sonderverg眉tungen in H枚he von insgesamt 2.270,01 EUR wurden in H枚he von 2.073,60 EUR auf den Kl盲ger und in H枚he von 196,01 EUR den Beigeladenen verteilt.
Hiergegen wandte sich der Kl盲ger mit seinem Einspruch und machte geltend, dass weder er noch eine vertretungsberechtigte Person die Feststellungserkl盲rung 2009 unterschrieben habe. In die Erkl盲rung seien private Ausgaben des Beigeladenen in H枚he von 14.488,02 EUR eingeflossen, die unberechtigterweise von der GbR getragen worden seien.
Am 15.12.2015 盲nderte der Beklagte die Feststellung auf Grundlage von 搂 164 Abs. 2 Abgabenordnung 鈥揂O鈥 dahingehend, dass die laufenden Eink眉nfte der GbR um 14.488,02 EUR auf 68.955,91 EUR erh枚ht und h盲lftig auf die Gesellschafter verteilt wurden. Die zudem festgestellten Sonderbetriebsausgaben blieben unver盲ndert bei 2.270,01 EUR.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.7.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Er f眉hrte aus, dass die Gewinnerh枚hung wegen der nicht feststehenden betrieblichen Veranlassung der streitigen Aufwendungen erfolgt sei. Auch Mehrgewinne, die sich aus der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben erg盲ben, seien nach dem vereinbarten Schl眉ssel auf die Gesellschafter zu verteilen. Einen eventuellen Ausgleichsanspruch m眉sse der Kl盲ger zivilrechtlich gegen den Beilgeladenen geltend machen.
Mit seiner Klage begehrt der Kl盲ger, den zuletzt festgestellten laufenden Gewinn von 68.955,91 EUR dergestalt zu verteilen, dass dem Beigeladenen vorab 14.488,02 EUR zugerechnet und der restliche Betrag von 54.467,89 h盲lftig verteilt wird. Er macht geltend, dass der Beigeladene in gro脽em Umfang seine privaten Aufwendungen aus dem Betriebsverm枚gen bestritten habe, was er 鈥揹er Kl盲ger鈥 im Jahr 2000 habe feststellen m眉ssen. Damit habe der Beigeladene nicht nur Steuern hinterzogen, sondern zugleich seinen 鈥揹es Kl盲gers鈥 Gewinnanteil verringert. Allein in den Jahren 2007-2010 habe der Beigeladene 50.000 EUR zu Unrecht f眉r sich vereinnahmt, was Gegenstand einer zivilrechtlichen Klage sei.
Die h盲lftige Zurechnung des im Jahr 2009 vom Beigeladenen veruntreuten Gesellschaftsverm枚gens i. H. v. 14.488,02 EUR sei nicht nachvollziehbar. Dieser Betrag sei ausschlie脽lich dem Beigeladenen zugutegekommen, was dieser auch nicht bestreite. Im Einzelnen handelte es sich dabei um Aufwendungen f眉r eine Berufsausbildung zum Lerncoach i. H. v. 5.122 EUR, Kosten f眉r die Anschaffung von Gegenst盲nden i. H. v. 4.333,29 EUR, angebliche Gesch盲ftsessen i. H. v. 2.053,05 EUR, Getr盲nkekosten i. H. v. 2.018,19 EUR, Aufwendungen f眉r Blumen i. H. v. 399,59 EUR, Fotokosten i. H. v. 130 EUR sowie Reisekosten i. H. v. 431,90 EUR. Diese Aufwendungen seien weder betrieblich veranlasst gewesen noch sei er 鈥揹er Kl盲ger鈥 mit den Ausgaben einverstanden gewesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 鈥揃FH鈥 seien die Mehrgewinne nicht notwendigerweise nach dem vereinbarten Verteilungsschl眉ssel den Gesellschaftern zuzurechnen, sondern unter bestimmten Umst...