听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugang eines Steuerbescheids bei gemeinsamen Hausbriefkasten. Vorbehalt der Nachpr眉fung und Nichtigkeit eines Sch盲tzungsbescheids
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilt sich der Steuerpflichtige mit einer weiteren Person einen Hausbriefkasten, kann er unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nicht geltend machen, dass ihm ein Sch盲tzungsbescheid, der an diese Adresse adressiert war, nicht zugegangen sei.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch, dass ein Sch盲tzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung ergehen muss.
3. Grobe Sch盲tzungsfehler f眉hren regelm盲脽ig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit eines Sch盲tzungsbescheids.
4. Kommt der Steuerpflichtige seiner Erkl盲rungspflicht nicht nach, kann sich die Sch盲tzung am oberen Rahmen orientieren.
听
Normenkette
AO 搂搂听122, 162, 164 Abs. 1 S. 1; BGB 搂 242
听
Nachgehend
听
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl盲ger tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
听
Tatbestand
Zum 02.11.2001 meldete der Kl盲ger bei der Stadt A das Gewerbe eines 鈥濩opy Shops鈥 mit der Betriebsst盲tte in A, 鈥, an. Die Anschrift des Betriebsinhabers (Kl盲ger) wurde mit B, angegeben.
Mit Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung des Gewinns 2001 f眉r 鈥濩opy Shop A鈥 vom 08.01.2003 wurden die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb mit 10.000 DM festgestellt. Der Bescheid ist an den Kl盲ger mit der Anschrift in A, 鈥, adressiert. In den Erl盲uterungen zum Bescheid hei脽t es: 鈥濪ie Besteuerungsgrundlagen wurden gem. 搂 162 AO gesch盲tzt, da Sie trotz Aufforderung keine Steuererkl盲rung abgegeben haben. 脺ber die Festsetzung eines Versp盲tungszuschlags erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.鈥 Mit Bescheid vom 08.01.2003 wurde wegen Nichtabgabe der Erkl盲rung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 2001 ein Versp盲tungszuschlag von 25 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung des Gewinns 2002 f眉r 鈥濩opy Shop A鈥 vom 02.02.2004 wurden die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb mit 15.000 EUR festgestellt. Der Bescheid ist an den Kl盲ger mit der Anschrift in B, adressiert. In den Erl盲uterungen zum Bescheid hei脽t es: 鈥濪ie Besteuerungsgrundlagen wurden gem. 搂 162 AO gesch盲tzt, da Sie trotz Aufforderung keine Steuererkl盲rung abgegeben haben. 脺ber die Festsetzung eines Versp盲tungszuschlags erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.鈥 Mit Bescheid vom 02.02.2004 wurde wegen Nichtabgabe der Erkl盲rung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 2002 ein Versp盲tungszuschlag von 110 EUR festgesetzt.
Am 04.05.2004 reichte der Kl盲ger die Erkl盲rungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns f眉r die Jahre 2001 und 2002 beim Finanzamt ein; f眉r 2001 wurde ein Gewinn von 0 DM und f眉r 2002 ein Verlust von 24.136 EUR erkl盲rt. Mit Schreiben vom 11.05.2004 teilte das Finanzamt dem steuerlichen Berater des Kl盲gers mit, die Feststellungsbescheide f眉r 2001 vom 08.01.2003 und f眉r 2002 vom 02.02.2004 seien bestandskr盲ftig. Bei den eingereichten Erkl盲rungen handele es sich um 脛nderungsantr盲ge. Wegen der Bestandskraft scheide eine 脛nderung aus. Hiergegen hat der steuerliche Berater mit Schreiben vom 14.05.2004 Einspruch eingelegt und vorgebracht: Die im Schreiben des Finanzamts vom 11.05.2004 angesprochenen Feststellungsbescheide 2001 und 2002 seien beim Kl盲ger nicht angekommen. Eine Zustellung sei somit nicht erfolgt. Damit sei die Einspruchsfrist nicht abgelaufen und die Bescheide seien noch 盲nderbar.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2004 wurde der Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen; die Einspruchsentscheidung f眉hrt u. a. aus: Der Feststellungsbescheid 2001 vom 08.01.2003 sei zusammen mit dem Bescheid 眉ber die Festsetzung eines Versp盲tungszuschlags an die Adresse in A, unter der der Kl盲ger seinen Copy Shop betrieben habe, gesandt worden. Dagegen sei der Feststellungsbescheid 2002 vom 02.02.2004 zusammen mit dem Bescheid 眉ber die Festsetzung eines Versp盲tungszuschlags an die Adresse in B, unter der der Kl盲ger wohnhaft sei, gesandt worden. Zwar komme es auch unter normalen Postverh盲ltnissen immer wieder vor, dass abgesandte Briefe den Empf盲nger nicht erreichten. Dass jedoch gleich zwei Briefe, die zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedliche Anschriften gesandt w眉rden, nicht angekommen seien, sei v枚llig unwahrscheinlich. Hinzu komme, dass zusammen mit den Feststellungsbescheiden jeweils der Bescheid 眉ber die Festsetzung eines Versp盲tungszuschlags abgesandt worden sei. Der Zugang dieser Bescheide sei jedoch nicht bestritten worden. Auch sei der Umbuchung eines Umsatzsteuerguthabens auf den Versp盲tungszuschlag 2001 trotz Zusendung der Umbuchungsmitteilung vom 21.10.2003 nicht widersprochen worden. Die Behauptung des Kl盲gers, die Feststellungsbescheide seien nicht angekommen, stellten eine reine Schutzbehauptung dar, nur um eine 脛nderung der Bescheide zu erreichen.
Mit der Klage wird u. a. vorgebracht: Dem Kl盲ger bzw. seinem steuerlichen Berater sei erst durch das Schreiben des Finanzamts vom 11.05.2004 bekannt geworden, dass Sch...