听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerfreiz眉gigkeit innerhalb der EU als Voraussetzung f眉r den Kindergeldanspruch eines Staatsangeh枚rigen eines anderen EU-Mitgliedstaats auch bei Gesetzwidrigkeit des Arbeitsverh盲ltnisses gegeben
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung f眉r den Anspruch auf Kindergeld ist bei einem Staatsangeh枚rigen eines anderen EU-Mitgliedstaates unter anderem, dass er nach 搂 62 Abs. 1a Satz 3 EStG in Verbindung mit 搂 2 Abs. 2 Freiz眉gG/EU und 搂 2 Abs. 3 Freiz眉gG/EU (Gesetz 眉ber die allgemeine Freiz眉gigkeit von Unionsb眉rgern) freiz眉gigkeitsberechtigt ist. Geht der Staatsangeh枚rige eines anderen EU-Mitgliedstaates einer nichtselbst盲ndigen Arbeit im Sinne von 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Inland nach, ist er auch dann als Arbeitnehmer im Sinne von 搂 2 Abs. 2 Nr. 1 Freiz眉gG/EU freiz眉gigkeitsberechtigt, wenn in diesem Arbeitsverh盲ltnis m枚glicherweise gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) versto脽en wird, Sozialversicherungsbeitr盲ge nicht (vollst盲ndig) abgef眉hrt werden und sich der Arbeitgeber deswegen nach 搂 266a StGB strafbar macht.
2. Ein m枚glicher Versto脽 des Arbeitgebers gegen arbeitnehmersch眉tzende Vorschriften kann nicht zur Versagung von Familienleistungen in Deutschland f眉hren. Auch kann die Arbeitnehmerfreiz眉gigkeit innerhalb der EU nur aufgrund des Ordre-Public-Vorbehalts in Art. 45 Abs. 3 AEUV eingeschr盲nkt werden. Selbst strafrechtliche Verurteilungen des Arbeitnehmers allein sind daf眉r nicht ausreichend.
听
Normenkette
EStG 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听32 Abs. 1 Nr. 1, 搂听62 Abs.听1 S. 1 Nr. 1, Abs.听1a S. 3, 搂听63 Abs. 1 S.听1 Nr. 1, S.听6; AO 搂 9 S盲tze听1-2; Freiz眉gG/EU 搂听2 Abs.听2 Nr. 1, Abs.听3, 搂听6 Abs. 2; StGB 搂 266a Abs.听1, 2 Nr. 1; MiLoG 搂 14; EGV 883/2004 Art.听1 Buchst.听a, z, Art.听2 Abs. 1, Art.听3 Abs. 1 Buchst. j, Art.听11 Abs. 3 Buchst. a, Art.听68 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 45 Abs. 3; EGRL 38/2004 Art. 27 Abs. 2 S. 2
听
Tenor
1. Der Kindergeldaufhebungs- und R眉ckforderungsbescheid vom 4.4.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.9.2022 wird f眉r die Monate Januar, Mai bis Juli sowie September bis November 2019, Januar und Februar 2020 sowie April bis Juli und September bis November 2021 aufgehoben.
2. Die Beklagte tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Erm枚glicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kl盲ger in H枚he des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur H枚he von 1.500 Euro kann die Beklagte der vorl盲ufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kl盲ger nicht zuvor in H枚he des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
听
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld f眉r die Monate Januar, Mai bis Juli sowie September bis November 2019, Januar und Februar 2020 sowie April bis Juli und September bis November 2021 (16 Monate; Streitzeitr盲ume).
1. Der Kl盲ger, geboren am XX.XX.XXXX, ist s眉dosteurop盲ischer EU-Staatsangeh枚riger und der leibliche Vater des Kindes A, geboren am XX.XX.XXXX (nachfolgend: Kind). Die Kindsmutter, B, geboren am XX.XX.XXXX, ist ebenfalls s眉dosteurop盲ische EU-Staatsangeh枚rige und die Lebensgef盲hrtin des Kl盲gers. Sie und das Kind leben 鈥搉achdem sie bis Ende Januar 2015 zun盲chst gemeinsam mit dem Kl盲ger im Inland gelebt hatten鈥 (wieder) in S眉dosteuropa (EU-Staat) zun盲chst bis 2016 unter der Anschrift (鈥) Nr. 2, dem elterlichen Haus des Kl盲gers, und seit 2016 in dem von dem Kl盲ger errichteten Haus Nr. 1 (vgl. Schriftsatz des Bevollm盲chtigten vom 3.3.2023, 鈥).
Die Kindsmutter lebt dort in h盲uslicher Gemeinschaft mit dem Kl盲ger, der sich alle drei bis sechs Monate f眉r einen Monat in S眉dosteuropa aufh盲lt (鈥). Sie bezog in S眉dosteuropa von 4.3.2010 bis November 2010 staatliche Unterst眉tzung von umgerechnet neun Euro im Monat (鈥). Im 脺brigen 眉bt die Kindsmutter dort weder eine Erwerbst盲tigkeit aus noch bezieht sie eine Rente (鈥). Die Kindsmutter erh盲lt f眉r das Kind s眉dosteurop盲isches Kindergeld von 243 landestypische W盲hrung (鈥).
2. Seit 1.4.2014 ist der Kl盲ger 鈥揼emeinsam mit seinem Bruder C, geboren am XX.XX.XXXX鈥 unbefristet in der D und E, 鈥tra脽e 11 in F als XY nichtselbst盲ndig t盲tig (鈥). Inhaberin ist Frau G (nachfolgend: Arbeitgeberin; Arbeitgeberbescheinigung vom 5.2.2015, 鈥). Sie gibt an, dass der Kl盲ger regelm盲脽ig 14 Stunden pro Woche bei ihr arbeite (Arbeitgeberbescheinigung vom 20.3.2018, 鈥).
Seit 1.1.2019 erzielt der Kl盲ger einen Bruttolohn von 500 Euro pro Monat (Mitteilung der Versicherung vom 10.3.2022, 鈥). Gegen眉ber dem FA F hat der Kl盲ger dagegen angegeben 鈥瀗etto 800 Euro bis 1.200 Euro鈥 Arbeitslohn zu beziehen (Antrag nach 搂 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 鈥EStG鈥 vom 17.2.2022, 鈥).
Aus der Mitteilung der Versicherung vom 8.11.2022, welche die sozialversicherungspflichten Entgelte ab 1.4.2014 dokumentiert, ergibt sich in den Jahren vor 2019 ein Bruttolohn des Kl盲gers von teilweise unter 4...