搂搂 1 - 12 Abschnitt 1 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns
搂搂 1 - 3 Unterabschnitt 1 Inhalt des Mindestlohns
搂 1 Mindestlohn
听(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in H枚he des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
听(2) 1Die H枚he des Mindestlohns betr盲gt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. [Bis 30.06.2022: Die H枚he des Mindestlohns betr盲gt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. ] 2Die H枚he des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer st盲ndigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ge盲ndert werden.
听(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des 础谤产别颈迟苍别丑尘别谤眉产别谤濒补蝉蝉耻苍驳蝉驳别蝉别迟锄别蝉 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die H枚he der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestl枚hne die H枚he des Mindestlohns nicht unterschreitet.
搂 2 F盲lligkeit des Mindestlohns
听(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
听 1. |
zum Zeitpunkt der vereinbarten F盲lligkeit, |
听 2. |
sp盲testens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, |
zu zahlen. 2F眉r den Fall, dass keine Vereinbarung 眉ber die F盲lligkeit getroffen worden ist, bleibt 搂 614 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs 耻苍产别谤眉丑谤迟.
听(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die 眉ber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sp盲testens innerhalb von zw枚lf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgew盲hrung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn f眉r die geleisteten Arbeitsstunden nach 搂 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erf眉llt ist. 2Im Falle der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden sp盲testens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. 3Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden d眉rfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht 眉bersteigen.
听(3) 1Die Abs盲tze 1 und 2 gelten nicht f眉r Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Satz 1 gilt entsprechend f眉r eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausl盲ndische Regelung.
搂 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
1Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschr盲nken oder ausschlie脽en, sind insoweit unwirksam. 2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach 搂 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im 脺brigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
搂搂 4 - 12 Unterabschnitt 2 Mindestlohnkommission
搂 4 Aufgabe und Zusammensetzung
听(1) Die Bundesregierung errichtet eine st盲ndige Mindestlohnkommission, die 眉ber die Anpassung der H枚he des Mindestlohns befindet.
听(2) 1Die Mindestlohnkommission wird alle f眉nf Jahre neu berufen. 2Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten st盲ndigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).
搂 5 Stimmberechtigte Mitglieder
听(1) 1Die Bundesregierung beruft je drei stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften. 2Die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen jeweils mindestens eine Frau und einen Mann als stimmberechtigte Mitglieder vorschlagen. 3Werden auf Arbeitgeber- oder auf Arbeitnehmerseite von den Spitzenorganisationen mehr als drei Personen vorgeschlagen, erfolgt die Auswahl zwischen den Vorschl盲gen im Verh盲ltnis zur Bedeutung der jeweiligen Spitzenorganisationen f眉r die Vertretung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes. 4脺bt eine Seite ihr Vors...