听(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beitr盲ge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschlie脽lich der Arbeitsf枚rderung, unabh盲ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenth盲lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f眉nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
听(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
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der f眉r den Einzug der Beitr盲ge zust盲ndigen Stelle 眉ber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollst盲ndige Angaben macht oder |
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die f眉r den Einzug der Beitr盲ge zust盲ndige Stelle pflichtwidrig 眉ber sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis l盲sst |
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beitr盲ge zur Sozialversicherung einschlie脽lich der Arbeitsf枚rderung, unabh盲ngig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenth盲lt.
听(3) 1Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er f眉r den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbeh盲lt, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterl盲sst, den Arbeitnehmer sp盲testens im Zeitpunkt der F盲lligkeit oder unverz眉glich danach 眉ber das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f眉nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nicht f眉r Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
听(4) 1In besonders schweren F盲llen der Abs盲tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T盲ter
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aus grobem Eigennutz in gro脽em Ausma脽 Beitr盲ge vorenth盲lt, |
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unter Verwendung nachgemachter oder verf盲lschter Belege fortgesetzt Beitr盲ge vorenth盲lt, |
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fortgesetzt Beitr盲ge vorenth盲lt und sich zur Verschleierung der tats盲chlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verf盲lschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsm盲脽ig anbietet, |
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als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beitr盲gen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tats盲chlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verf盲lschte Belege vorh盲lt, oder |
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die Mithilfe eines Amtstr盲gers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. |
听(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
听(6) 1In den F盲llen der Abs盲tze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber sp盲testens im Zeitpunkt der F盲lligkeit oder unverz眉glich danach der Einzugsstelle schriftlich
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die H枚he der vorenthaltenen Beitr盲ge mitteilt und |
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darlegt, warum die fristgem盲脽e Zahlung nicht m枚glich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bem眉ht hat. |
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beitr盲ge dann nachtr盲glich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der T盲ter insoweit nicht bestraft. 3In den F盲llen des Absatzes 3 gelten die S盲tze 1 und 2 entsprechend.