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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Nebenberufliche Lehrt盲tigkeit an einer ausl盲ndischen Universit盲t
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Leitsatz (amtlich)
1. Eine Lehrt盲tigkeit, die ein in einem Mitgliedstaat Steuerpflichtiger im Dienst einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts, hier einer Universit盲t, aus眉bt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, f盲llt auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG, wenn die T盲tigkeit nebenberuflich und quasi ehrenamtlich ausge眉bt wird.
2. Die Beschr盲nkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ans盲ssige Universit盲ten, die juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung f眉r eine nebenberufliche Lehrt盲tigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, w盲hrend diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ans盲ssigen Universit盲t gezahlt wird, ist nicht durch zwingende Gr眉nde des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
3. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten selbst f眉r die Gestaltung ihres Bildungssystems zust盲ndig sind, ist nicht geeignet, eine nationale Regelung, nach der eine Steuerbefreiung denjenigen Steuerpflichtigen vorbehalten ist, die im Dienst oder Auftrag inl盲ndischer 枚ffentlicher Universit盲ten t盲tig sind, mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
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Normenkette
EGVtr Art. 49
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Beteiligte
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濬reier Dienstleistungsverkehr 鈥 Nebenberufliche Lehrt盲tigkeit 鈥 Begriff des Entgelts 鈥 Aufwandsentsch盲digungen 鈥 Steuerbefreiungsregelung 鈥 Voraussetzungen 鈥 Von einer inl盲ndischen Universit盲t gezahltes Entgelt鈥
In der Rechtssache C-281/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. M盲rz 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2006, in dem Verfahren
Hans-Dieter Jundt,
Hedwig Jundt
gegen
Finanzamt Offenburg
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DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J. Kl怒cka, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 von Herrn und Frau Jundt, vertreten durch Rechtsanwalt H.-D. Jundt,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollm盲chtigten,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und W. M枚lls als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 2007
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 59 EWG-Vertrag (sp盲ter Art. 59 EG-Vertrag, jetzt nach 脛nderung Art. 49 EG) und Art. 128 EWG-Vertrag (sp盲ter nach 脛nderung Art. 126 EG-Vertrag, jetzt Art. 149 EG).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn und Frau Jundt (im Folgenden: Eheleute Jundt), beide mit Wohnsitz in Deutschland, und dem Finanzamt Offenburg wegen dessen Weigerung, Aufwandsentsch盲digungen f眉r die nebenberufliche Aus眉bung einer Lehrt盲tigkeit an einer Universit盲t in einem anderen Mitgliedstaat im Steuerjahr 1991 als einkommensteuerfreie Einnahmen einzustufen, weil das nationale Einkommensteuerrecht die entsprechende Befreiung nur f眉r Entgelte vorsehe, die von inl盲ndischen K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts stammten.
Nationales Recht
3
Nach 搂 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner f眉r das Ausgangsverfahren ma脽geblichen Fassung sind nat眉rliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig.
4
Nach 搂 2 Abs. 2 EStG sind Eink眉nfte entweder der Gewinn oder der 脺berschuss der Einnahmen 眉ber die Werbungskosten.
5
搂 3 Nr. 26 EStG, der sich im Abschnitt 鈥濻teuerfreie Einnahmen鈥 des Einkommensteuergesetzes befindet, bestimmt:
鈥濻teuerfrei sind
鈥
26. Aufwandsentsch盲digungen f眉r nebenberufliche T盲tigkeiten als 脺bungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder f眉r eine vergleichbare nebenberufliche T盲tigkeit, f眉r nebenberufliche k眉nstlerische T盲tigkeiten oder f眉r die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inl盲ndischen juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts oder einer unter 搂 5 Abs. 1 Nr. 9 des K枚rperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur F枚rderung gemeinn眉tziger, mildt盲tiger und kirchlicher Zwecke (搂搂 52 bis 54 der Abgabenordnung). Als Aufwandsentsch盲digungen sind Einnahmen f眉r die in Satz 1 bezeichneten T盲tigkeiten bis zur H枚he von insgesamt 2.400 Deutsche Mark im Jahr anzusehen 鈥︹
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Die Eheleute Jundt werden in Deutschland zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Herr Jundt, der im Hauptberuf als Rechtsanwalt in Deutschland arbeitet, wo er auch wohnt, nahm 1991 einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an der Univers...