Erlass mit 脺bergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung
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Entscheidungsstichwort (Thema)
F眉hrungsholding, Vorsteuerabzug, Kosten f眉r die Beschaffung von Kapital f眉r Beteiligungen, Umfang des Vorsteuerabzugs einer F眉hrungsholding, Organschaft, Personengesellschaft als Organgesellschaft
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 17 Abs. 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 ge盲nderten Fassung ist wie folgt auszulegen:
鈥 Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die an deren Verwaltung teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche T盲tigkeit aus眉bt, sind als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, und die f眉r diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer ist grunds盲tzlich vollst盲ndig abzuziehen, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Ums盲tze gem盲脽 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 ge盲nderten Fassung mehrwertsteuerfrei sind. Im letzteren Fall darf das Abzugsrecht nur nach den in Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehenen Modalit盲ten vorgenommen werden.
鈥 Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die nur bei einigen von ihnen an der Verwaltung teilnimmt, hinsichtlich der 眉brigen dagegen keine wirtschaftliche T盲tigkeit aus眉bt, sind nur zum Teil als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, so dass die f眉r diese Kosten bezahlte Mehrwertsteuer nur im Verh盲ltnis zu den der wirtschaftlichen T盲tigkeit inh盲renten Kosten nach von den Mitgliedstaaten festgelegten Aufteilungskriterien abgezogen werden kann, die bei der Aus眉bung dieser Befugnis Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie ber眉cksichtigen und insoweit eine Berechnungsweise vorsehen m眉ssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen T盲tigkeit tats盲chlich zuzurechnen ist, was zu pr眉fen Sache der nationalen Gerichte ist.
2. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene M枚glichkeit, eine Gruppe von Personen zu bilden, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden k枚nnen, allein den Einheiten vorbeh盲lt, die juristische Personen sind und mit dem Organtr盲ger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverh盲ltnis verbunden sind, es sei denn, dass diese beiden Anforderungen Ma脽nahmen darstellen, die f眉r die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbr盲uchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet sind, was das vorlegende Gericht zu pr眉fen hat.
3. Bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2006/69 ge盲nderten Fassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegen眉ber ihrem Mitgliedstaat geltend machen k枚nnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar w盲ren und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden k枚nnten.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听17 Abs.听2, 5, Art.听4 Abs. 4
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Beteiligte
Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG |
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Sechste Richtlinie 77/388/EWG 鈥 Art. 17 鈥 Recht auf Vorsteuerabzug 鈥 Teilweiser Abzug 鈥 Mehrwertsteuer, die von Holdinggesellschaften f眉r die Beschaffung von Kapital entrichtet wurde, das sie in ihre Tochtergesellschaften investiert haben 鈥 An die Tochtergesellschaften erbrachte Dienstleistungen 鈥 Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft 鈥 Art. 4 鈥 Bildung einer Gruppe von Personen, die als ein Steuerpflichtiger behandelt werden k枚nnen 鈥 Voraussetzungen 鈥 Erforderlichkeit eines Unterordnungsverh盲ltnisses 鈥 Unmittelbare Wirkung鈥
In den verbundenen Rechtssachen C-108/14 und C-109/14
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 11. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 6. M盲rz 2014, in den Verfahren
Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG
gegen
Finanzamt Nordenham (C-108/14)
und
Finanzamt Hamburg-Mitte
gegen
Marena...