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Entscheidungsstichwort (Thema)
Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, beschr盲nkt Steuerpflichtige, Gebot der Gleichbehandlung bei Steuerklassenwahl, Gebot der Gleichbehandlung von Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit bei beschr盲nkt und unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen
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Leitsatz (amtlich)
1) Artikel 48 EWG-Vertrag ist so auszulegen, da脽 er das Recht eines Mitgliedstaats, die Voraussetzungen und die Modalit盲ten der Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet von Angeh枚rigen eines anderen Mitgliedstaats erzielten Eink眉nfte festzulegen, insoweit einschr盲nken kann, als er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, einen Staatsangeh枚rigen eines anderen Mitgliedstaats, der in Aus眉bung seines Rechts auf Freiz眉gigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eine nichtselbst盲ndige Besch盲ftigung aus眉bt, bei der Erhebung der direkten Steuern schlechter zu behandeln als einen eigenen Staatsangeh枚rigen, der sich in der gleichen Lage befindet.
2) Artikel 48 des Vertrages ist so auszulegen, da脽 er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, der Staatsangeh枚riger eines anderen Mitgliedstaats ist, in dem er auch wohnt, und der im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eine nichtselbst盲ndige Besch盲ftigung aus眉bt, h枚her besteuert wird als ein Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates wohnt und dort die gleiche Besch盲ftigung aus眉bt, wenn wie im Ausgangsverfahren der Staatsangeh枚rige des zweitgenannten Mitgliedstaats sein Einkommen ganz oder fast ausschlie脽lich aus der Besch盲ftigung erzielt, die er im ersten Mitgliedstaat aus眉bt, und im zweitgenannten Mitgliedstaat keine ausreichenden Eink眉nfte erzielt, um dort einer Besteuerung unterworfen zu werden, bei der seine pers枚nliche Lage und sein Familienstand ber眉cksichtigt werden.
3) Artikel 48 des Vertrages ist so auszulegen, da脽 er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Bereich der direkten Steuern entgegensteht, die Verfahren wie den Lohnsteuer-Jahresausgleich und die Einkommensteuerveranlagung durch die Verwaltung nur f眉r Gebietsans盲ssige vorsehen und nat眉rliche Personen, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, dort jedoch Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit erzielen, davon ausschlie脽en.
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Normenkette
EWGVtr Art. 48
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Beteiligte
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Verfahrensgang
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Tatbestand
ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG - VERPFLICHTUNG ZUR GLEICHBEHANDLUNG - BESTEUERUNG DES EINKOMMENS VON GEBIETSFREMDEN
RECHTSSACHE C-279/93
FINANZAMT KOELN-ALTSTADT
GEGEN
ROLAND SCHUMACKER
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND.
Urteil
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlu脽 vom 14. April 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 1993, gem盲脽 Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu k枚nnen, ob mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte einkommensteuerrechtliche Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind, nach denen Steuerpflichtige je nachdem, ob sie im nationalen Hoheitsgebiet wohnen oder nicht, unterschiedlich behandelt werden.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt K枚ln-Altstadt und dem belgischen Staatsangeh枚rigen Roland Schumacker 眉ber die Voraussetzungen der Besteuerung der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, die dieser in Deutschland bezieht.
3 In Deutschland sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) eine unterschiedliche Besteuerung der Lohn- und Gehaltsempf盲nger je nach ihrem Wohnsitz vor.
4 Nach 搂 1 Absatz 1 EStG sind nat眉rliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig.
5 Dagegen sind nach 搂 1 Absatz 4 EStG nat眉rliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, nur hinsichtlich ihrer in Deutschland erzielten Eink眉nfte steuerpflichtig (beschr盲nkt einkommensteuerpflichtig). Nach 搂 49 Absatz 1 Nummer 4 sind solche in Deutschland erzielten Eink眉nfte namentlich Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, die in Deutschland ausge眉bt wird.
6 Allgemein wird in Deutschland die Einkommensteuer auf Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit in der Weise erhoben, da脽 der Arbeitgeber sie vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abzieht und an die Steuerbeh枚rde abf眉hrt.
7 F眉r die Durchf眉hrung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht (搂 38b EStG). Unverheiratete geh枚ren in die Steuerklasse I (allgemeine Steuerklasse). Verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben, geh枚ren in die Steuerklasse III (Splittingtarif, 搂 26b EStG), sofern beide Ehegatten in Deutschland wohnen und unbeschr盲nkt steuerpflichtig sind. Das deutsche Splittingsystem wurde eingef眉hrt, um die Steuerprogression bei der Einkommensteuer zu mildern. Es besteht darin, die Gesamteink眉nfte der Ehegatten zusammenzurechnen und sie sodann fiktiv jedem Ehega...