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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung, Gemischte Grundst眉cksnutzung, Umsatzschl眉ssel, Fl盲chenschl眉ssel, Zuordnung von Eingangsleistungen f眉r ein Grundst眉ck, Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzugs
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Geb盲ude auf der Ausgangsstufe sowohl zur Ausf眉hrung bestimmter Ums盲tze verwendet wird, f眉r die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch zur Ausf眉hrung anderer Ums盲tze, f眉r die dieses Recht nicht besteht, die Mitgliedstaaten nicht vorschreiben m眉ssen, dass die auf der Eingangsstufe f眉r die Errichtung, Anschaffung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung dieses Geb盲udes verwendeten Gegenst盲nde und Dienstleistungen zun盲chst diesen verschiedenen Ums盲tzen zugeordnet werden, wenn eine solche Zuordnung schwer durchf眉hrbar ist, damit danach nur das Recht auf Vorsteuerabzug f眉r diejenigen Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die sowohl f眉r bestimmte Ums盲tze verwendet werden, f眉r die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch f眉r andere Ums盲tze, f眉r die dieses Recht nicht besteht, anhand eines Umsatzschl眉ssels oder, vorausgesetzt, diese Methode gew盲hrleistet eine pr盲zisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs, eines Fl盲chenschl眉ssels bestimmt wird.
2. Art. 20 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 ge盲nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er verlangt, dass infolge der w盲hrend des betreffenden Berichtigungszeitraums erfolgten Festlegung eines f眉r die Berechnung der Vorsteuerabz眉ge verwendeten Aufteilungsschl眉ssels, der von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Methode zur Bestimmung des Rechts auf Vorsteuerabzug abweicht, eine Berichtigung der Vorsteuerabz眉ge f眉r Gegenst盲nde oder Dienstleistungen, die unter Art. 17 Abs. 5 dieser Richtlinie fallen, vorgenommen wird.
3. Die allgemeinen unionsrechtlichen Grunds盲tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die weder ausdr眉cklich eine Vorsteuerberichtigung im Sinne von Art. 20 der Sechsten Richtlinie in der durch die Richtlinie 95/7 ge盲nderten Fassung infolge einer 脛nderung des f眉r die Berechnung bestimmter Vorsteuerabz眉ge verwendeten Aufteilungsschl眉ssels anordnen noch eine 脺bergangsregelung vorsehen, obwohl die vom Steuerpflichtigen angewandte Vorsteueraufteilung nach dem vor dieser 脛nderung geltenden Aufteilungsschl眉ssel h枚chstrichterlich generell als sachgerecht anerkannt worden war, nicht entgegenstehen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art.听17 Abs. 5, Art.听20
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Beteiligte
Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundst眉cksgemeinschaft |
Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundst眉cksgemeinschaft GbR |
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Steuerrecht 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 77/388/EWG 鈥 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 鈥 Geltungsbereich 鈥 Vorsteuerabzug 鈥 Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die sowohl f眉r steuerbare als auch f眉r steuerbefreite Ums盲tze verwendet werden (gemischt genutzte Gegenst盲nde und Dienstleistungen) 鈥 Bestimmung der Zuordnung von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die f眉r die Errichtung, Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung eines Geb盲udes erworben wurden, mit dem zum Teil Ums盲tze ausgef眉hrt werden, f眉r die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und zum Teil Ums盲tze, f眉r die dieses Recht nicht besteht 鈥 脛nderung der nationalen Regelung 眉ber die Modalit盲ten der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs 鈥 Art. 20 鈥 Berichtigung der Vorsteuerabz眉ge 鈥 Rechtssicherheit 鈥 Vertrauensschutz鈥
In der Rechtssache C-332/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2014, in dem Verfahren
Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundst眉cksgemeinschaft GbR
gegen
Finanzamt Krefeld
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DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr盲sidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovsk媒 (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal und K. J眉rim盲e,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2015,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch J. Kraehling und L. Christie als Bevollm盲chtigte im Beistand von R. Hil...