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Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschr盲nkte Absetzbarkeit von Aufwendungen f眉r h盲usliches Arbeitszimmer. Vorschlagsrecht des Vermittlungsausschusses
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Vermittlungsausschu脽 darf eine 脛nderung, Erg盲nzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.
2. Die beschr盲nkte Absetzbarkeit von Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer nach 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
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Orientierungssatz
1. Zu Ls 1:
1a. Die Grenzen f眉r Beschlu脽empfehlungen des Vermittlungsausschusses sind gesetzlich nicht geregelt, ergeben sich aber aus Stellung und Funktion des Ausschusses (zu den Befugnissen des Vermittlungsausschusses vgl BVerfG, 1986-05-13, 1 BvR 99/85, BVerfGE 72, 175 鈮187ff鈮).
Der Vermittlungsvorschlag ist in dem Rahmen gebunden, der nach den bisherigen Beratungen im Bundestag inhaltlich und formal vorgezeichnet ist.
1b. Nach diesen Ma脽st盲ben hat der Vermittlungsausschu脽 die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen seines Vermittlungsauftrages im Zusammenhang mit der Reform des Einkommensteuerrechts nicht 眉berschritten. Die Beschr盲nkung der Abzugsf盲higkeit von Kosten f眉r h盲usliche Arbeitszimmer war im parlamentarischen Verfahren bereits kontrovers behandelt worden und ist damit dem Bundestag als Gegenstand gegenl盲ufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat bewu脽t gewesen, so da脽 das Parlament deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage erwarten durfte.
2. Zu Ls 2:
2a. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sind steuerrechtliche Regelungen so auszugestalten, da脽 Gleichheit im Belastungserfolg f眉r alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Der Gesetzgeber darf einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unber眉cksichtigt lassen (stRspr, zuletzt BVerfG, 1997-04-10, 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 鈮6 f鈮).
Im Einkommensteuerrecht fordert der Gleichheitssatz nicht, da脽 der Gesetzgeber stets den gewillk眉rten tats盲chlichen Aufwand ber眉cksichtigt, vielmehr kann es auch gen眉gen, da脽 er f眉r bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines in realit盲tsgerechter H枚he typisierten Betrages gestattet (vgl BVerfG aaO 鈮9鈮).
2b. Gemessen an diesem Ma脽stab ist EstG 搂 4 Abs 5 Nr 6b idF des JStG 1996 mit GG Art 3 Abs 1 vereinbar.
aa. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, einen Gymnasiallehrer nicht der Personengruppe zuzuordnen, die die gesamten Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann. Denn das Arbeitszimmer eines Lehrers bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Bet盲tigung, sondern die Schule.
bb. Auch die H枚he des zul盲ssigen Abzugs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Festlegung dieser H枚chstgrenze auf 2.400 DM h盲lt sich im Rahmen des Gestaltungsraums des Gesetzgebers und ist realit盲tsgerecht.
Zudem bezieht sich der H枚chstbetrag allein auf die Raumkosten und gestattet daneben ohne die Begrenzung des EstG 搂 4 Abs 5 Nr 6b den Abzug der Aufwendungen f眉r Einrichtungsgegenst盲nde, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind (vgl die hier angegriffene Entscheidung des BFH, 1997-11-21, VI R 4/97, BFHE 184, 532).
cc. Die Differenzierung nach dem "Mittelpunkt" erwerbswirtschaftlicher T盲tigkeit ist sachgerecht. Der Gesetzgeber bemi脽t unterschiedliche Rechtsfolgen nach der Erforderlichkeit der Aufwendungen. Die Erforderlichkeit kann zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsph盲re herangezogen werden, wenn diese Lebensbereiche - wie beim h盲uslichen Arbeitszimmer - weniger r盲umlich-gegenst盲ndlich und mehr funktionsbestimmt voneinander getrennt werden m眉ssen.
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Normenkette
GG Art.听76-77, 3 Abs. 1; EStG 搂听4 Abs. 5 Nr. 6b, 搂听9 Abs. 5
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Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. Michael Rosenthal |
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Verfahrensgang
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骋谤眉苍诲别
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsm盲脽igkeit der beschr盲nkten Absetzbarkeit von Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer nach 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. 搂 9 Abs. 5 EStG, die auf einen H枚chstbetrag von 2.400 DM begrenzt worden ist.
I.
1. Nach der durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) eingef眉hrten Bestimmung des 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung grunds盲tzlich nicht mehr als Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Diese Regelung gilt sinngem盲脽 auch f眉r Werbungskosten (搂 9 Abs. 5 EStG). Nur wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen T盲tigkeit betr盲gt oder wenn f眉r die betriebliche oder berufliche T盲tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf眉gung steht, sind Aufwendungen grunds盲tzlich abziehbar, jedoch auf einen H枚chstbetrag von 2.400 DM j盲hrlich begrenzt. Diese Beschr盲nkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Bet盲tigung bildet.
2. Der Beschwerdef眉hrer, ein Gymnasiallehrer, beantragte wegen der Nutzung eines h盲uslichen Arbeitszimmers die Eintragung eines Freibetrages in H枚he von 3.512 DM f眉r das Veranlagungsjahr 1996. Das Finanzamt erkannte nur Werbungskosten in H枚he von 2.400 DM an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Beschwerdef眉hrer machte geltend, da脽 der Mittelpunkt seiner beruflichen T盲tigkeit i.S. des 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bei funktionaler Betrachtung in seinem au脽erschulischen Arbeitszimmer liege. Die H枚chstgrenze von 2.400 DM greife daher nicht. Im 眉brigen sei die Neuregelung weder formell noch materiell verfassungsm盲脽ig. Die streitige Regelung sei erst durch den Vermittlungsausschu脽 in das Jahressteuergesetz 1996 eingebracht, damit von keinem der in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Verfassungsorgane initiiert und folglich auch nicht zum Gegenstand der parlamentarischen Beratung gemacht worden. 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei auch in materieller Hinsicht verfassungswidrig, weil der Grundsatz der Besteuerung nach dem Nettoeinkommen zum Nachteil des Beschwerdef眉hrers durchbrochen werde. Die streitige Regelung benachteilige ihn insbesondere gegen眉ber jener Personengruppe, die ein au脽erh盲usliches Arbeitszimmer unterhalte und den daf眉r erforderlichen Aufwand in vollem Umfang steuerlich als Werbungskosten geltend machen k枚nne. 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei auch konzeptionell verfehlt und kn眉pfe mit der 50 v.H.-Regelung an sachfremde Voraussetzungen an, weil ein Arbeitszimmer ebenso wie die anwaltliche Robe oder der Lkw eines Bauunternehmers ein Arbeitsmittel darstelle, ohne da脽 es auf die H盲ufigkeit und Intensit盲t der Nutzung ankomme.
3. Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, mit der die Ber眉cksichtigung der 眉ber den Betrag von 2.400 DM hinausgehenden Aufwendungen f眉r das h盲usliche Arbeitszimmer in H枚he von 1.112 DM begehrt wurde, wies der Bundesfinanzhof mit dem angefochtenen Urteil vom 21. November 1997 (BStBl II 1998 S. 351) zur眉ck. Die angegriffenen Normen seien vom Regelungsziel des Jahressteuergesetzes 1996 gedeckt gewesen und daher nicht in verfassungswidriger Weise zustande gekommen. Insbesondere habe sich der Vermittlungsausschu脽 kein Gesetzesinitiativrecht angema脽t, da die Norm zwar nicht Gegenstand eines ausformulierten Gesetzentwurfs gewesen, die Beschr盲nkung der Abzugsf盲higkeit aber bereits im Vorfeld und auch in der parlamentarischen 脰ffentlichkeit diskutiert worden sei.
Zur Frage eines Versto脽es gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verwies der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997 S. 68) auf gesetzgeberische 脺berlegungen, Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich zum Abzug zuzulassen, wenn ein solches f眉r die Erwerbst盲tigkeit erforderlich sei. Zwar verwende das Gesetz den Begriff der Erforderlichkeit oder der Notwendigkeit nicht, beschreibe aber in den Abzugsvoraussetzungen Fallgestaltungen, bei denen nach der Wertung des Gesetzgebers ein h盲usliches Arbeitszimmer erforderlich sei. Die Erforderlichkeit eines Aufwands aber enthalte ein sachlich gerechtfertigtes Merkmal der Abziehbarkeit, wenn Aufwendungen eine Ber眉hrung mit der Lebensf眉hrung aufwiesen oder in einer Sph盲re anfielen, die sich einer sicheren Nachpr眉fung entziehe. Auch die Begrenzung auf 2.400 DM halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsraums f眉r eine zul盲ssige Typisierung.
4. Die hier streitige Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren nach zweimaliger Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen:
a) Eine Regelung zur Begrenzung der Abzugsf盲higkeit der Kosten f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer war im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zum Jahressteuergesetz 1996 vom 27. M盲rz 1995 (BTDrucks 13/901) und im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. April 1995 (BTDrucks 13/1173) nicht enthalten. Mehrere Abgeordnete und die Fraktion B脺NDNIS 90/DIE GR脺NEN brachten aber bereits am 28. M盲rz 1995 einen Antrag 鈥濻oziale und gerechte Einkommensteuerreform 1996鈥 (BTDrucks 13/936) ein, mit dem der Bundestag zu verschiedenen Feststellungen und zum Appell an die Bundesregierung aufgefordert wurde, einen Gesetzentwurf zur Reform des Einkommensteuergesetzes vorzulegen. Darin war u.a. ein Vorschlag zur Beschr盲nkung der Abzugsf盲higkeit von Kosten f眉r h盲usliche Arbeitszimmer auf h枚chstens 2.000 DM wegen mangelhafter Nachweis- und Pr眉fungsm枚glichkeiten und der Gefahr des steuerlichen Mi脽brauchs enthalten (BTDrucks 13/936, S. 17). Die beabsichtigten Neuregelungen waren im Antrag allerdings noch nicht gesetzestechnisch formuliert. Dieser Antrag wurde bei der ersten Lesung des Jahressteuergesetzes 1996 als Zusatztagesordnungspunkt mitberaten und an den Finanzausschu脽 mit眉berwiesen (Bundestag, 32. Sitzung vom 31. M盲rz 1995, Plenarprotokoll 13/32, S. 2472, 2510). Der Finanzausschu脽 des Bundestages hat den Antrag als Gegenkonzept zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 1996 verstanden und als 脛nderungsantrag behandelt. Er fand dort aber keine Mehrheit (BTDrucks 13/1558, S. 10, 12). Der Finanzausschu脽 empfahl dem Plenum in seiner Ersten Beschlu脽empfehlung vom 31. Mai 1995 (BTDrucks 13/1558), den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und F.D.P. in einem vom Ausschu脽 erheblich ver盲nderten Umfang 鈥 jedoch ohne Regelung 眉ber das h盲usliche Arbeitszimmer 鈥 anzunehmen und den Antrag der Abgeordneten und der Fraktion B脺NDNIS 90/DIE GR脺NEN abzulehnen.
b) In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf empfahl der Finanzausschu脽 des Bundesrates am 23. Mai 1995 鈥瀒m Sinne einer sachgerechten Abgrenzung des beruflichen und des privaten Bereichs des Steuerpflichtigen und zur Erleichterung des Verwaltungsvollzuges鈥, die Abzugsf盲higkeit der Aufwendungen f眉r das h盲usliche Arbeitszimmer neu zu regeln und eine H枚chstgrenze von 2.400 DM einzuf眉hren (BRDrucks 171/2/95, S. 36). Die Empfehlung enthielt den Vorschlag, in die Regelung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben und Werbungskosten (搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10, 搂 9 Abs. 5 EStG) die Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer aufzunehmen:
鈥濧ufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 25 v.H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen T盲tigkeit betr盲gt und f眉r die betriebliche oder berufliche T盲tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf眉gung steht; hier wird die H枚he der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt. Die Beschr盲nkung der H枚he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Bet盲tigung bildet.鈥
Damit sollten die bisherigen Gestaltungsm枚glichkeiten weitestgehend eingeschr盲nkt und Streitigkeiten vermieden werden. Der H枚chstbetrag solle sowohl der Steuervereinfachung als auch einer sachgerechten Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs dienen (Empfehlungen BRDrucks 171/2/95, S. 36 f.).
c) Der Bundestag beriet am 2. Juni 1995 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Fraktionen 眉ber das Jahressteuergesetz 1996. Der vom Finanzausschu脽 ge盲nderte Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der Koalitionsmehrheit am 2. Juni 1995 verabschiedet (Plenarprotokoll 13/42, S. 3412). Der Bundesrat beriet ebenfalls am 2. Juni 1995 眉ber den Regierungsentwurf. In seiner Stellungnahme verwies er auf die Erforderlichkeit einer Gegenfinanzierung und die dahingehenden Empfehlungen seines Finanzausschusses vom 18. Mai 1995, die eine begrenzte Abziehbarkeit von Aufwendungen f眉r das h盲usliche Arbeitszimmer vorgesehen hatten (BRDrucks 171/95 鈮狟eschlu脽鈮 mit Anlage 鈮狟RDrucks 171/2/95, S. 36鈮). Der Finanzausschu脽 des Bundesrates empfahl in seiner Sitzung vom 8. Juni 1995, dem Gesetzesbeschlu脽 des Bundestages vom 2. Juni 1995 nicht zuzustimmen (Niederschrift der 666. Sitzung des Finanzausschusses vom 8. Juni 1995, S. 1). Die Bundesregierung gab zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juni 1995 am 13. Juni 1995 eine Gegen盲u脽erung (BTDrucks 13/1686) ab und wies darauf hin, da脽 die in den Aussch眉ssen des Bundesrates beschlossenen Empfehlungen der L盲nder bei dem am 2. Juni 1995 beschlossenen Gesetzentwurf nicht unber眉cksichtigt geblieben seien (BTDrucks 13/1686, S. 75). Zugleich nahm die Bundesregierung die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrates zur Kenntnis (BTDrucks 13/1686, S. 75).
d) Der Bundesrat versagte am 23. Juni 1995 seine Zustimmung zum Gesetz (BRDrucks 304/95 鈮狟eschlu脽鈮). Der Bundestag rief daraufhin am 23. Juni 1995 鈥瀦u dem vom Deutschen Bundestag am 2. Juni 1995 beschlossenen Jahressteuergesetz 1996鈥 den Vermittlungsausschu脽 an (BTDrucks 13/1779; Plenarprotokoll 13/45, S. 3667); formal war Gegenstand dieser Anrufung der Beschlu脽 eines Artikelgesetzes, das die 脛nderung von insgesamt 39 Gesetzen vorsah (vgl. BGBl I 1995 S. 1250). Im Vermittlungsausschu脽 wurde am 7. Juli 1995 ein Vorschlag beschlossen, der auch die nunmehr angegriffenen Regelungen enthielt (BTDrucks 13/1960, S. 2). Der Bundestag er枚rterte in einer Sondersitzung vom 13. Juli 1995 in einer 鈥濾ereinbarten Debatte zum Jahressteuergesetz 1996鈥 vor der Abstimmung die Beschlu脽empfehlung des Vermittlungsausschusses. In dieser Aussprache wurde von keinem Abgeordneten die Regelung kritisiert oder auch nur angesprochen (vgl. Plenarprotokoll 13/49, S. 4046 ff.). Bei der namentlichen Abstimmung wurde die Beschlu脽empfehlung des Vermittlungsausschusses schlie脽lich abgelehnt (Plenarprotokoll 13/49, S. 4076).
e) Nachdem der Bundesrat am 14. Juli 1995 dem Gesetzesbeschlu脽 vom 2. Juni 1995 erneut seine Zustimmung versagte (BRDrucks 430/95), wurde auf Verlangen der Bundesregierung vom 18. Juli 1995 鈥瀦u dem vom Deutschen Bundestag am 2. Juni 1995 verabschiedeten Jahressteuergesetz 1996鈥 (BTDrucks 13/2016) ein zweites Vermittlungsverfahren eingeleitet. Die Beschlu脽empfehlung des Vermittlungsausschusses, in der wiederum die angegriffenen Regelungen enthalten waren, wurde vom Bundestag am 21. September 1995 angenommen (Plenarprotokoll 13/55, S. 4581); der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 22. September 1995 zu (BRDrucks 520/95 鈮狟eschlu脽鈮).
搂 4 Abs. 5 EStG wurde um eine Nr. 6b erg盲nzt:
鈥(5) Die folgenden Betriebsausgaben d眉rfen den Gewinn nicht mindern:
1.-6.a. 鈥
6.b. Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen T盲tigkeit betr盲gt oder wenn f眉r die betriebliche oder berufliche T盲tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf眉gung steht. In diesen F盲llen wird die H枚he der abziehbaren Aufwendungen auf 2400 Deutsche Mark begrenzt; die Beschr盲nkung der H枚he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet盲tigung bildet;鈥
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde r眉gt der Beschwerdef眉hrer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, Art. 3, Art. 12 und Art. 14 GG.
Zur Begr眉ndung tr盲gt er im wesentlichen vor:
1. Das Gesetz sei formell verfassungswidrig und verletze ihn damit in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Regelung des 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei nicht Gegenstand der Gesetzesinitiative aus der Mitte des Deutschen Bundestags gewesen. Erst der Vermittlungsausschu脽 habe als Ergebnis des zweiten Vermittlungsverfahrens am 31. Juli 1995 die Einf眉gung dieser Norm empfohlen. Dadurch habe sich der Vermittlungsausschu脽 ein Gesetzesinitiativrecht angema脽t und seine Kompetenz 眉berschritten. Zwar seien die Grenzen der T盲tigkeit des Vermittlungsausschusses in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschlie脽end gezogen, jedoch bed眉rfe es jedenfalls eines hinreichenden sachlichen Zusammenhangs mit dem Anrufungsbegehren. Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 175 ff.) entschiedenen dadurch, da脽 hier die Norm noch nicht Gegenstand der ersten Lesung im Bundestag gewesen, sondern ausschlie脽lich und erstmals im Vermittlungsverfahren aufgetaucht sei. Diese Verfahrensweise verletze auch die Rechte der Abgeordneten, da 眉ber den Entwurf des Vermittlungsausschusses keine Aussprache, sondern nur noch eine Abstimmung mit ja oder nein vorgesehen sei.
2. Sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sei in mehrfacher Hinsicht verletzt.
a) Das personale Gleichbehandlungsgebot sei verletzt, wenn der Beschwerdef眉hrer h枚her besteuert werde, weil er sich in Aus眉bung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer statt eines au脽erh盲uslichen entschieden habe. Wenn das Bestehen eines h盲uslichen Arbeitszimmers zweifelsfrei festgestellt sei, sei damit zugleich entschieden, da脽 dieses Zimmer der beruflichen und nicht der privaten Sph盲re gewidmet sei. Somit m眉脽ten im Grundsatz die hierf眉r entstandenen Aufwendungen steuerlich voll abzugsf盲hig sein.
Die Nichtanerkennung eines Teils der Aufwendungen sei ein Systembruch, der gegen den Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatz versto脽e. Nach dem Prinzip der Nettobesteuerung des Einkommens seien grunds盲tzlich alle beruflich veranla脽ten Aufwendungen auch als Werbungskosten abziehbar. Zudem seien die Betroffenen faktisch nicht in der Lage, durch ihr Verhalten die steuererheblichen Unterscheidungsmerkmale zu beeinflussen.
b) Die Begrenzung auf 2.400 DM sei eine fiktive Kappungsgrenze. Sie lasse sich auch nicht durch Mi脽brauchsgefahren rechtfertigen, da die Kriterien f眉r h盲usliche Arbeitszimmer von der Rechtsprechung gekl盲rt seien.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Finanzen und der Pr盲sident des Bundesfinanzhofs ge盲u脽ert. Das Bundesministerium der Finanzen h盲lt die Verfassungsbeschwerde f眉r unbegr眉ndet. Der Pr盲sident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme des IV. Senats vorgelegt, in der die Auffassung des VI. Senats im angefochtenen Urteil zur Nutzung von h盲uslichen Arbeitszimmern durch ausschlie脽lich nichtselbst盲ndig t盲tige Steuerpflichtige geteilt wird.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdef眉hrer nicht in seinen Grundrechten. 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit dort der Abzug von Aufwendungen auf einen H枚chstbetrag von 2.400 DM begrenzt ist.
I.
1.a) Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Danach sind sie unverz眉glich dem Bundesrat zuzuleiten (Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG). Gesetze, die 鈥 wie vorliegend (Art. 106 Abs. 3 S盲tze 1 und 2 GG) 鈥 das Steueraufkommen der L盲nder betreffen, sind nach Art. 105 Abs. 3 GG zustimmungspflichtig. Verweigert der Bundesrat die Zustimmung, so kommt das Gesetz 鈥 vorerst 鈥 nicht zustande (Art. 78 GG). In diesem Falle k枚nnen Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung die Einberufung des Ausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG (im folgenden: Vermittlungsausschu脽) verlangen. Sofern der grunds盲tzlich nicht枚ffentlich tagende Vermittlungsausschu脽 (vgl. 搂搂 5 f. der Gemeinsamen Gesch盲ftsordnung des Bundestages und des Bundesrates f眉r den Ausschu脽 nach Art. 77 des Grundgesetzes 鈮猇ermittlungsausschu脽鈮 vom 19. April 1951, BGBl II S. 103, zuletzt ge盲ndert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 1995, BGBl I S. 742 鈮猧m folgenden GO VA genannt鈮) die 脛nderung oder Aufhebung des Gesetzesbeschlusses vorschl盲gt, hat der Bundestag erneut dar眉ber Beschlu脽 zu fassen (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG); der Bundesrat mu脽 erneut 眉ber eine Zustimmung entscheiden.
b) F眉r die Behandlung des Vorschlages des Vermittlungsausschusses im Bundestag gelten besondere, vom 眉blichen Gesetzgebungsverfahren zum Teil abweichende Regelungen. Nach 搂 10 Abs. 2 GO VA stimmt der Bundestag nur 眉ber den Einigungsvorschlag ab, wobei zu dem Vorschlag vor der Abstimmung Erkl盲rungen abgegeben werden k枚nnen. Ein Antrag zur Sache ist indes nicht zul盲ssig, eine Debatte 眉ber den Einigungsvorschlag somit grunds盲tzlich ausgeschlossen.
c) Die Grenzen f眉r Beschlu脽empfehlungen des Vermittlungsausschusses sind gesetzlich nicht geregelt, ergeben sich aber aus Stellung und Funktion des Ausschusses (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 72, 175 鈮187 ff.鈮; 78, 249 鈮271鈮).
aa) Der Vermittlungsausschu脽 ist kein Entscheidungsorgan, sondern gibt Empfehlungen f眉r die Entscheidungen der Gesetzgebungsorgane Bundestag und Bundesrat. Er hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht (Art. 76 Abs. 1 GG), sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Er verantwortet seine Beratungen und Empfehlungen nicht vor einer parlamentarischen 脰ffentlichkeit, sondern tagt nicht枚ffentlich. Der Vermittlungsausschu脽 empf盲ngt seinen Auftrag deshalb im Rahmen des Legitimationsgrundes und der Grenzen des Anrufungsbegehrens. Da dieses aber in der Regel nur das zur Entscheidung anstehende Gesetz insgesamt benennt und nicht begr眉ndet zu werden braucht, wird der Entscheidungsraum des Vermittlungsausschusses f眉r 脛nderungsvorschl盲ge durch die Aufgabe begrenzt, das Gesetzgebungsziel auf der Grundlage des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens zu verwirklichen und mit dieser Zielsetzung die Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat in einer gemeinsamen L枚sung auszugleichen. Der Beschlu脽vorschlag des Vermittlungsausschusses mu脽 insbesondere die Rechte der Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren wahren und die Gesetzgebungsentscheidungen der parlamentarischen 脰ffentlichkeit vorbehalten, um einer weiteren Verlagerung der Entscheidungen in Aussch眉sse und Fraktionen und der damit verbundenen Entparlamentarisierung der Gesetzgebung entgegenzuwirken. Zudem darf der Bundesrat nicht durch Beteiligung des Vermittlungsausschusses Einflu脽 auf die Gesetzgebung gewinnen, ohne da脽 dieses 鈥 wie bei seinen Gesetzesinitiativen und Stellungnahmen 鈥 zu einer Debatte im Bundestag f眉hren m眉脽te.
bb) Der Vermittlungsausschu脽 darf deshalb eine 脛nderung, Erg盲nzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Das zum Anrufungsbegehren f眉hrende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingef眉hrten Antr盲ge und Stellungnahmen bestimmt. Stellungnahmen des Bundesrates sind auch dann in den Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschlu脽 nicht ber眉cksichtigt worden sind.
cc) Der Beschlu脽vorschlag des Vermittlungsausschusses soll somit eine Br眉cke zwischen schon in den Gesetzgebungsorganen er枚rterten Alternativen schlagen, ohne eine 鈥 dem Vermittlungsausschu脽 nicht zustehende 鈥 Gesetzesvorlage einzubringen (Art. 76 Abs. 1 GG), das Gesetzgebungsverfahren in der parlamentarischen Demokratie zu verk眉rzen oder die Gesetzgebungszust盲ndigkeiten und Verantwortlichkeiten zu verf盲lschen. Der Bundestag mu脽 den Vermittlungsvorschlag auf der Grundlage seiner Debatte 眉ber ihm vorliegende Antr盲ge und Stellungnahmen als ein ihm zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen k枚nnen. Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb in dem Rahmen gebunden, der nach den bisherigen Beratungen im Bundestag inhaltlich und formal vorgezeichnet ist.
d) Soweit ein Anrufungsbegehren allein durch die Benennung des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes gekennzeichnet ist und dieses Gesetz 鈥 wie beim Artikelgesetz 鈥 die 脛nderung mehrerer Gesetze zum Gegenstand hat oder aber in einem Einzelgesetz eine F眉lle von Neuregelungen vorsieht, bedarf der in dem Anrufungsbegehren enthaltene Vermittlungsauftrag deutlicher Umgrenzung. Diese sollte sich in der Regel aus einer pr盲zisen Fassung des Anrufungsauftrages ergeben, kann aber auch aus den Kontroversen in der parlamentarischen Debatte und zwischen Bundestag und Bundesrat erschlossen werden. Der Vermittlungsausschu脽 darf hingegen keinen Vorschlag unterbreiten, der au脽erhalb der bisherigen Auffassungsunterschiede im Parlament oder der bisherigen Gegenl盲ufigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat bleibt.
2. Nach diesen Ma脽st盲ben ist die R眉ge der formellen Verfassungswidrigkeit unbegr眉ndet. Der Vermittlungsausschu脽 hat die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen seines Vermittlungsauftrages nicht 眉berschritten.
a) Das Vermittlungsverfahren wurde aufgrund eines allgemein gefa脽ten, lediglich das Jahressteuergesetz 1996 als Artikelgesetz benennenden Anrufungsbegehrens ohne konkrete Fragestellung eingeleitet. Die gegenst盲ndliche Begrenzung des Vermittlungsauftrages ergibt sich jedoch aus dem parlamentarischen Verfahren, in dem bereits die Absetzbarkeit des Aufwandes f眉r ein Arbeitszimmer kontrovers behandelt worden ist. Die begrenzte Abzugsf盲higkeit dieses Aufwandes und die Einf眉hrung einer H枚chstgrenze war bereits Bestandteil einer Anlage, die den Antrag der Fraktion B脺NDNIS 90/DIE GR脺NEN erl盲uterte. Mit diesem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Reform des Einkommensteuerrechts vorzulegen. Zu den dort exemplarisch genannten konkreten Vorschl盲gen geh枚rte auch die Beschr盲nkung der Abzugsf盲higkeit von Kosten f眉r das h盲usliche Arbeitszimmer auf h枚chstens 2.000 DM. Dieser Entwurf wurde als Zusatztagesordnungspunkt bei der ersten Beratung des Jahressteuergesetzes 1996 mitberaten, an den Finanzausschu脽 眉berwiesen, dort als 脛nderungsantrag behandelt und zur Abstimmung gestellt. Die Beschlu脽empfehlung des Finanzausschusses unterbreitete dem Bundestag den Vorschlag, bei der 脛nderung des Einkommensteuerrechts eine besondere Regelung f眉r das h盲usliche Arbeitszimmer nicht vorzusehen und den Antrag der Abgeordneten und der Fraktion B脺NDNIS 90/DIE GR脺NEN abzulehnen.
b) Schlie脽lich sind die in den Aussch眉ssen des Bundesrates beschlossenen Empfehlungen der L盲nder, die eine beschr盲nkte Absetzbarkeit der Aufwendungen f眉r das Arbeitszimmer vorsahen, bei dem am 2. Juni 1995 in zweiter und dritter Lesung beratenen und beschlossenen Gesetzentwurf bereits ber眉cksichtigt worden (vgl. oben A.I.4.c). Die beschr盲nkte Abziehbarkeit von Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer ist damit im Bundestag als Gegenstand gegenl盲ufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat bewu脽t gewesen, so da脽 das Parlament deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage erwarten durfte.
II.
1.a) Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung 鈥瀉ller Menschen鈥 vor dem Gesetz (Abs. 1) und verbietet jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen pers枚nlichkeitsbedingter Eigenheiten (Abs. 2 und Abs. 3). Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft, und umso offener f眉r gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, f眉r rechtliche Einwirkungen zug盲ngliche Lebensverh盲ltnisse geregelt werden (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 鈮6鈮 m.w.N.).
Jede gesetzliche Regelung mu脽 verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf sich grunds盲tzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen m眉ssen allerdings auf eine m枚glichst weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenst盲nde einschlie脽ende Beobachtung aufbauen. Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen 鈥 freilich nicht unbegrenzten 鈥 Raum f眉r generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (stRspr, vgl. BVerfGE 96, 1 鈮6鈮 m.w.N.).
b) Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, da脽 Gleichheit im Belastungserfolg f眉r alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichm盲脽igkeit des Gesetzesvollzuges gef盲hrdet, sondern die Regelung eines allgemein verst盲ndlichen und m枚glichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums, einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unber眉cksichtigt lassen (stRspr, zuletzt BVerfGE 96, 1 鈮6 f.鈮).
c) Der Gesetzgeber legt der Einkommensteuer das sog. Nettoprinzip zugrunde, nach dem nur das Nettoeinkommen, die Erwerbseinnahmen abz眉glich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen, besteuert wird (BVerfGE 99, 280 鈮290 f.鈮). Der Gleichheitssatz fordert allerdings nicht, da脽 der Gesetzgeber stets den gewillk眉rten tats盲chlichen Aufwand ber眉cksichtigt, vielmehr kann es auch gen眉gen, da脽 er f眉r bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines in realit盲tsgerechter H枚he typisierten Betrages gestattet (vgl. BVerfGE 96, 1 鈮9鈮). Dies gilt insbesondere, wenn die Erwerbsaufwendungen die Kosten der allgemeinen Lebensf眉hrung i.S. des 搂 12 EStG ber眉hren und deshalb zur Klarstellung wie zur Vereinfachung in einem unwiderleglichen Regeltatbestand erfa脽t werden. Dadurch k枚nnen zugleich Ermittlungen im Privatbereich eingegrenzt werden.
2. Gemessen an diesem Ma脽stab ist 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 in seinen den Beschwerdef眉hrer betreffenden Aussagen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterscheidet drei Fallgruppen. Bei der ersten Gruppe sind die Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer einkommensteuerlich der H枚he nach auf 2.400 DM pro Jahr begrenzt zu ber眉cksichtigen; dies setzt voraus, da脽 die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen T盲tigkeit betr盲gt oder f眉r diese T盲tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf眉gung steht (搂 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG). Bei der zweiten Gruppe, bei der diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Kosten f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer gem盲脽 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG nicht abziehbare Erwerbsaufwendungen. Bei der dritten Personengruppe sind die Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer in vollem Umfang einkommensteuerlich ber眉cksichtigungsf盲hig; Voraussetzung hierf眉r ist, da脽 das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T盲tigkeit gem盲脽 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 2. Hs. EStG bildet.
b) Die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer in den F盲llen des 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2, 1. Alternative EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffene Entscheidung ordnet in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die T盲tigkeit des Beschwerdef眉hrers 鈥 eines Gymnasiallehrers 鈥 dieser Gruppe des 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu. Das Arbeitszimmer eines Lehrers bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Bet盲tigung; dieser ist die Schule. Andererseits verf眉gt ein Lehrer regelm盲脽ig f眉r einen wesentlichen Teil seiner T盲tigkeit nicht 眉ber einen anderen Arbeitsplatz, so da脽 nach 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 letzte Alternative EStG die Abziehbarkeit auf 2.400 DM begrenzt ist.
aa) Die Fachgerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, da脽 die Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer die private Lebensf眉hrung ber眉hren. Aufwendungen f眉r die Lebensf眉hrung mindern die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage jedoch auch dann nicht, wenn sie der F枚rderung der Erwerbst盲tigkeit des Steuerpflichtigen dienen (搂 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Zwar unterliegen die Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer nicht dem Abzugsverbot des 搂 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, soweit das Zimmer ausschlie脽lich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Eine Nachpr眉fung dieser Nutzung durch die Finanzbeh枚rden ist aber wegen des engen Zusammenhangs zur Sph盲re der privaten Lebensf眉hrung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschr盲nkt oder gar unm枚glich; einzig der regelm盲脽ige Augenschein in den Wohnr盲umen (搂 98 f. AO) ohne vorherige Benachrichtigung (vgl. 搂 197 Abs. 1 S. 1 AO) k枚nnte im Einzelfall zur Aufkl盲rung verhelfen. Deshalb ist die Begrenzung der Abzugsf盲higkeit der Aufwendungen f眉r das h盲usliche Arbeitszimmer sachlich gerechtfertigt.
bb) Auch die H枚he des zul盲ssigen Abzugs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Festlegung dieser H枚chstgrenze auf 2.400 DM h盲lt sich im Rahmen des Gestaltungsraums des Gesetzgebers und ist realit盲tsgerecht. Das Einkommensteuergesetz darf durch die Festlegung einer typisierenden H枚chstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unber眉cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 1 鈮7鈮). Zudem bezieht sich der H枚chstbetrag allein auf die Raumkosten und gestattet daneben ohne die Begrenzung des 搂 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG den Abzug der Aufwendungen f眉r Einrichtungsgegenst盲nde, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind (vgl. die hier angegriffene Entscheidung des BFH, BStBl II 1998 S. 351 鈮354 f.鈮).
c) Das Entfallen der H枚chstgrenze f眉r Steuerpflichtige, bei denen das h盲usliche Arbeitszimmer den 鈥濵ittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen T盲tigkeit鈥 bildet, hat vor der Verfassung ebenfalls Bestand. Der Gesetzgeber bemi脽t hier unterschiedliche Rechtsfolgen nach der Erforderlichkeit der Aufwendungen. Auch wenn diese Erforderlichkeit, worauf bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. September 1996 (BStBl II 1997, S. 68) hinweist, in der Regel nicht Voraussetzung der Werbungskosten ist, kann sie zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsph盲re herangezogen werden, wenn diese Lebensbereiche 鈥 wie beim h盲uslichen Arbeitszimmer 鈥 weniger r盲umlich-gegenst盲ndlich und mehr funktionsbestimmt voneinander getrennt werden m眉ssen. Insoweit ist die Differenzierung nach dem 鈥濵ittelpunkt鈥 erwerbswirtschaftlicher T盲tigkeit sachgerecht.
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Unterschriften
Limbach, Kirchhof, Sommer, Jentsch, Hassemer, Bro脽, Osterloh
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Ver枚ffentlicht am 07.12.1999 durch Bl枚dt Regierungsobersekret盲rin als Urkundsbeamtin der Gesch盲ftsstelle
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Fundstellen
亿兆体育-Index 543525 |
BStBl II 2000, 162 |
BVerfGE 101, 297-312 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |
BVerfGE, 297 |
BB 2000, 396 |
DB 1999, 2610 |
DB 1999, 2610-2613 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |
DStRE 1999, 940 |
DStRE 1999, 940-944 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |
HFR 2000, 130 |
HFR 2000, 130-131 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |