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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Steuergesetzgebung, sondern die Regelung eines allgemein verst盲ndlichen und m枚glichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unber眉cksichtigt lassen.
2. Zur Verfassungsm盲脽igkeit der Aufhebung von Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag.
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Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG 搂 19 Abs.听3 Fassung: 1988-07-25, Abs.听4 Fassung: 1988-07-25; EStG 1990 搂 39a Abs. 1 Nr. 5; EStG 搂 9a Nr. 1 Fassung: 1990-09-07; StRG 1990 Art. 1 Nr. 20; GG Art. 100 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 1992/92; EFG 1993, 85) |
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Tenor
Artikel 1 Nummer 20 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 1093) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes, die den Weihnachtsfreibetrag und den Arbeitnehmerfreibetrag aufgehoben und die Werbungskostenpauschale erh枚ht hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
I.
1. Der bisherige Weihnachtsfreibetrag und Arbeitnehmerfreibetrag sind durch Art. 1 Nr. 20 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1093) aufgehoben worden. Der Arbeitnehmerfreibetrag war erstmals durch das Steuer盲nderungsgesetz vom 16. November 1964 (BGBl I S. 885) in H枚he von 240 DM eingef眉hrt und durch Gesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) auf 480 DM erh枚ht, der Weihnachtsfreibetrag war durch Einkommensteuer盲nderungsgesetz vom 27. Juni 1951 (BGBl I S. 411) in H枚he von 100 DM eingef眉hrt und durch Gesetz vom 4. November 1977 (BGBl I S. 1965) auf 400 DM, durch Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl I S. 1381) auf 600 DM erh枚ht worden.
搂 19 Abs. 3 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis 31. Dezember 1989 geltenden Fassung lautete:
(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 8. November bis 31. Dezember aus seinem ersten Dienstverh盲ltnis zuflie脽t, ist ein Betrag von 600 Deutsche Mark abzuziehen (Weihnachtsfreibetrag). Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich ist der Weihnachtsfreibetrag auch zu ber眉cksichtigen, wenn der Arbeitnehmer in der genannten Zeit keinen Arbeitslohn bezogen hat.
(4) Vom Arbeitslohn ist au脽erdem ein Betrag von 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen (Arbeitnehmerfreibetrag).
2. Art. 1 Nr. 12 des Steuerreformgesetzes 1990 hat die 1958 durch das Steuer盲nderungsgesetz vom 18. Juli 1958 (BGBl I S. 473) eingef眉hrte und seitdem unver盲nderte Werbungskostenpauschale des 搂 9a EStG von 564 DM auf 2.000 DM erh枚ht. Diesen Abzugsbetrag k枚nnen ab dem Veranlagungszeitraum 1990 Steuerpflichtige beanspruchen, die Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit im Sinne des 搂 19 EStG erzielen. Den Steuerpflichtigen steht es frei, tats盲chlich entstandene h枚here Werbungskosten einkommensteuerlich geltend zu machen.
搂 9a in der ab 1990 geltenden Fassung lautet:
Pauschbetr盲ge f眉r Werbungskosten
F眉r Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Eink眉nfte die folgenden Pauschbetr盲ge abzuziehen, wenn nicht h枚here Werbungskosten nachgewiesen werden:
1. Von den Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM;
3. Art. 1 Nr. 40 des Steuerreformgesetzes 1990 pa脽te 搂 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG an die materiell-rechtlichen 脛nderungen des Einkommensteuergesetzes an und gab ihm folgende Fassung:
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Betr盲ge eingetragen:
5. die Betr盲ge, die nach 搂搂 10e, 52 Abs. 21 S盲tze 4 und 5 oder nach 搂 15b des Berlinf枚rderungsgesetzes abgezogen werden k枚nnen, sowie der Betrag der negativen Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme erh枚hter Absetzungen nach 搂 7b oder nach 搂 14a oder 搂 15 des Berlinf枚rderungsgesetzes ergeben wird; f眉r jedes Kind, f眉r das der Steuerpflichtige Anspruch auf die Steuererm盲脽igung nach 搂 34f hat, ist auf Antrag ein zus盲tzlicher Betrag von 3000 Deutsche Mark abzuziehen. Der sich hiernach insgesamt ergebende Freibetrag darf au脽er in den F盲llen des 搂 14a Abs. 6 des Berlinf枚rderungsgesetzes erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des beg眉nstigten Objekts eingetragen werden. Ein Freibetrag wird nicht eingetragen wegen negativer Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nach 搂 37 Abs. 3 S盲tze 6, 7 und 9 nicht zu ber眉cksichtigen sind.
II.
1. Die als Eheleute gem盲脽 搂 26 Abs. 1, 搂 26b EStG zusammen veranlagten Kl盲ger des Ausgangsverfahrens erzielten im Streitjahr 1991 Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Sie machten keine Werbungskosten geltend; deshalb wurde gem盲脽 搂 9a Satz 1 Nr. 1 f眉r jeden der Kl盲ger ein Werbungskostenpauschbetrag in H枚he von jeweils 2.000 DM abgezogen.
Die Kl盲ger beantragten im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r ein von ihnen selbst bewohntes Einfamilienhaus Steuerbeg眉nstigungen. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt nicht; hiergegen richtet sich die Klage der Eheleute.
2. Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Streichung des Arbeitnehmerfreibetrages und des Weihnachtsfreibetrages mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und der Gesetzgeber verpflichtet ist, zum Ausgleich des die Arbeitnehmer durch die monatliche 鈥 鈥瀦eitnahe鈥 鈥 Steuererhebung treffenden 鈥濻onderopfers鈥 wieder einen Tariffreibetrag f眉r Arbeitnehmer einzuf眉hren. Dar眉ber hinaus wird die Frage vorgelegt, ob 搂 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG in der f眉r das Streitjahr 1991 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
a) Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung der Steuerverg眉nstigungen gem盲脽 搂 10e und 搂搂 34 f. Abs. 1 EStG zwar nicht gegeben, so da脽 insoweit die Klage abzuweisen w盲re. Der Senat m眉sse jedoch im Wege der Saldierung aufgrund anderer Fehler des angefochtenen Bescheides der Klage ganz oder teilweise entsprechen. Bescheid und Einspruchsentscheidung beruhten auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage: Mit der Aufhebung des Weihnachtsfreibetrages und des Arbeitnehmerfreibetrages habe der Gesetzgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto脽en, weil er einen bisher gew盲hrten Ausgleich f眉r ein Sonderopfer der Lohnsteuerzahler beseitigt habe. Die Einkommensteuer der Lohnsteuerzahler werde als Lohnsteuer vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung 鈥 in der Regel monatlich 鈥 einbehalten und sp盲testens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldezeitraumes an die zust盲ndige Finanzkasse abgef眉hrt. Damit habe der Arbeitnehmer seine Steuer fr眉her zu entrichten als die 眉brigen Einkommensteuerzahler, die ihre Einkommensteuer viertelj盲hrlich vorauszahlen m眉脽ten (搂 37 EStG), diese Vorauszahlungen den sich erh枚henden Besteuerungsmerkmalen nicht anpa脽ten und im 眉brigen die Festsetzung der Einkommensteuer oft hinausz枚gern k枚nnten. Der dadurch erlittene Liquidit盲tsnachteil belaste den Lohnsteuerzahler mit einem Sonderopfer.
Die ausgleichslose zeitnahe Heranziehung der Lohnsteuerzahler sei willk眉rlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der statt der Weihnachts- und Arbeitnehmerfreibetr盲ge eingef眉hrte Arbeitnehmerpauschbetrag in H枚he von 2.000 DM gew盲hre nicht die bisher in den Freibetr盲gen enthaltenen Tarifverg眉nstigungen, sondern diene als Pauschbetrag ausschlie脽lich der Arbeitsentlastung der Finanz盲mter bei Feststellung der Werbungskosten. Damit behandle der Gesetzgeber ohne erkennbaren Grund die Gruppe der Lohnsteuerzahler anders als die Gruppe der Einkommensteuerzahler. Der Gesetzgeber h盲tte 搂 19 Abs. 3 und 4 EStG nicht aufheben d眉rfen, im 眉brigen einen weitergehenden Tariffreibetrag f眉r die Lohnsteuerzahler einf眉hren m眉ssen.
b) Auch 搂 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG, der die Eintragung von Freibetr盲gen auf der Lohnsteuerkarte regelt, sei in die Betrachtung einzubeziehen; 搂 39a sei das Pendant zur Vorauszahlungspflicht der Einkommensteuerzahler nach 搂 37 EStG. Zwar spiele 搂 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG im anh盲ngigen Streitfall keine unmittelbare Rolle, da die Kl盲ger keine Verluste aus anderen Einkunftsarten erzielt h盲tten. Die Frage der Verfassungswidrigkeit des 搂 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG sei aber beachtlich, weil die verfassungsrechtlich gebotene Erweiterung dieser Vorschrift auf die H枚he des vom Gesetzgeber zu gew盲hrenden Tariffreibetrages f眉r Arbeitnehmer einwirke und das Sonderopfer der Lohnsteuerzahler verkleinere, so da脽 der Senat auch diese Vorschrift zur Nachpr眉fung des Bundesverfassungsgerichts stellen m眉sse.
III.
Zur Vorlage haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, der Pr盲sident des Bundesfinanzhofs sowie das Finanzamt St. Goarshausen als Beklagter des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
B.
Ob die Vorlage zul盲ssig ist, mag dahinstehen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind jedenfalls offensichtlich unbegr眉ndet, so da脽 nach 搂 24 BVerfGG verfahren werden kann (vgl. BVerfGE 53, 100 鈮106鈮; 79, 223 鈮231鈮).
I.
Art. 1 Nr. 20 des Steuerreformgesetzes 1990 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar hat der Einkommensteuergesetzgeber die Steuerschuldner in den verschiedenen Einkunftsarten gleich zu behandeln; die Verpflichtung zur Belastungsgleichheit schlie脽t aber nicht aus, da脽 das Erhebungsverfahren um der Allgemeinheit und Verl盲脽lichkeit der Besteuerung willen je nach Einkunftsart entsprechend den typischen Lebensvorg盲ngen 鈥 auch mit me脽baren Unterschieden f眉r Gruppen von Steuerpflichtigen verschieden geregelt wird.
1. Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung 鈥瀉ller Menschen鈥 vor dem Gesetz (Abs. 1) und verbietet jede Benachteiligung oder Bevorzugung wegen pers枚nlichkeitsbedingter Eigenheiten (Abs. 2 und 3). Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr eine Regelung den Einzelnen als Person betrifft (BVerfGE 82, 60 鈮89 f.鈮; 87, 153 鈮170鈮), und umso offener f眉r gesetzgeberische Gestaltungen, je mehr allgemeine, f眉r rechtliche Gestaltungen zug盲ngliche Lebensverh盲ltnisse geregelt werden. F眉r den Sachbereich des Steuerrechts fordert Art. 3 Abs. 1 GG die steuerliche Lastengleichheit in ihren Komponenten der Gleichheit der normativen Steuerpflicht und der Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung (BVerfGE 84, 239 鈮271鈮). Soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen kn眉pft, m眉ssen letztere ihre Rechtfertigung 鈥 wenn auch in typisierender und generalisierender Weise 鈥 in sachlichen 骋谤眉苍诲别n finden. Die systematische Unterscheidung von Einkunftsarten durch den Gesetzgeber kann f眉r sich allein die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (BVerfGE 84, 348 鈮363 f.鈮).
Jede gesetzliche Regelung mu脽 verallgemeinern (BVerfGE 82, 126 鈮151鈮). Der Gesetzgeber darf sich grunds盲tzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 鈮185 f.鈮). Diese gesetzlichen Verallgemeinerungen m眉ssen allerdings auf eine m枚glichst weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenst盲nde einschlie脽ende Beobachtung aufbauen (BVerfGE 84, 348 鈮360鈮; 87, 234 鈮255鈮). Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen 鈥 freilich nicht unbegrenzten 鈥 Spielraum f眉r generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (vgl. BVerfGE 82, 126 鈮151 f.鈮; 84, 348 鈮359 f.鈮).
Steuerrechtliche Regelungen sind so auszugestalten, da脽 Gleichheit im Belastungserfolg f眉r alle Steuerpflichtigen hergestellt werden kann. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichm盲脽igkeit des Gesetzesvollzugs gef盲hrdet, sondern die Regelung eines allgemein verst盲ndlichen und m枚glichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Deshalb darf der Gesetzgeber, wie etwa bei der einkommensteuerlichen Verschonung des Existenzminimums (vgl. BVerfGE 87, 153 鈮169 ff.), einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gleichheit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unber眉cksichtigt lassen. Er darf auch die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die f眉r den Staat verf眉gbaren personellen und finanziellen Mittel ber眉cksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 108 鈮117鈮; 84, 348 鈮364鈮). Au脽erdem kann eine Tatbestandstypisierung dazu dienen, komplizierte Lebenssachverhalte 眉bersichtlicher und verst盲ndlicher zu machen, um so den steuerlichen Belastungsgrund zu verdeutlichen und in das Bewu脽tsein zu r眉cken.
II.
Nach diesen Ma脽st盲ben ist die Aufhebung des Arbeitnehmer und des Weihnachtsfreibetrages mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Die f眉r den Steuerpflichtigen in Liquidit盲tsvorteilen me脽baren Unterschiede zwischen einem in der Regel monatlichen Lohnsteuerabzug und einer viertelj盲hrlichen Vorauszahlung bei anderen Eink眉nften bed眉rfen keines Ausgleichs. Zwar fordert der Gleichheitssatz nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes von allen Steuerpflichtigen eine gegenwartsnahe Leistung, um gegenw盲rtigen Finanzbedarf des Staates zu decken. Der Gesetzgeber hat jedoch die f眉r den Steuerpflichtigen sich ergebenden Vor- und Nachteile aus einer unterschiedlichen Erhebung von Lohnsteuer und sonstiger Einkommensteuer insgesamt in vertretbarer Weise gewichtet.
1. Die Steuererhebung hat den materiellen Steueranspruch m枚glichst wirksam gegen眉ber jedem Steuerpflichtigen durchzusetzen (BVerfGE 84, 239 鈮271鈮). Der Einkommensteuerpflichtige soll mit seinem jeweiligen steuerpflichtigen Einkommen zur Deckung des gegenw盲rtigen staatlichen Finanzbedarfs beitragen. Dementsprechend ist die Einkommensteuer in ihrer Ausgestaltung als Jahressteuer und in ihrer kontinuierlichen Erhebung auch auf eine Belastungsgleichheit in der Zeit angelegt.
Die wirksamste Form eines gegenwartsnahen Gesetzesvollzugs bietet die Quellensteuer, die das Einkommensteuergesetz f眉r die Lohnsteuer (搂 38), die Kapitalertragsteuer (搂 43) und die sog. Aufsichtsratsteuer (搂 50a) kennt. Die Quellensteuer wird bei der Auszahlung erhoben und dem Steuerpflichtigen als Vorauszahlung auf die von ihm endg眉ltig geschuldete Einkommensteuer angerechnet (搂 36 Abs. 4 EStG).
Soweit der Quellenabzug bei anderen Eink眉nften nicht m枚glich oder gesetzlich nicht vorgesehen ist, werden Steuerzahlungen nicht in gleicher Gegenwartsn盲he erbracht und m枚gen auch durch willentliche Gestaltungen verz枚gert oder gar g盲nzlich vermieden werden k枚nnen. Insoweit wird das gesetzliche Ziel einer gegenwartsnahen und unausweichlichen Steuererhebung nicht vollst盲ndig verwirklicht. Dies mag dem Gesetzgeber Anla脽 sein, die Zeitgleichheit und Unausweichlichkeit der Steuerlast zu verbessern, verpflichtet ihn aber nicht, die dem Gesetzesziel entsprechende Regelung des Quellenabzugs durch Sondertatbest盲nde einer diesem Ziel ferneren Erhebungsform anzun盲hern.
2. Eine Gesamtw眉rdigung der mit der Lohnsteuererhebung verbundenen Vor- und Nachteile ergibt, da脽 diese Ungleichheiten der typisiert geregelten und notwendig an der Einkunftsart ausgerichteten Steuererhebung nicht ein Gewicht haben, das den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum vertretbarer Typisierung 眉bersteigt. Ein dem Art. 3 Abs. 1 GG gen眉gender Vergleich darf sich nicht auf die Pr眉fung eines mit dem Lohnsteuererhebungsverfahren verbundenen Liquidit盲tsnachteils beschr盲nken, sondern mu脽 in einem Gesamtvergleich die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneink眉nften und den 眉brigen Einkunftsarten analysieren und bewerten und dabei die typischerweise zusammentreffenden Vor- und Nachteile f眉r die Belastung der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit beachten (BVerfGE 12, 151 鈮167鈮; 29, 221 鈮237鈮; 84, 348 鈮362鈮). Gleichheitserheblich ist insoweit der durch die Gesamtregelung hergestellte Belastungserfolg. In diesem Gesamtvergleich sind insbesondere die Verschiedenheiten in den Erkl盲rungs- und Buchf眉hrungspflichten einschlie脽lich ihrer Kostenfolge, die jeweiligen Zeitwirkungen der Ma脽st盲be f眉r Gewinn- und 脺berschu脽eink眉nfte, die gesetzlichen Regelungen zur Ann盲herung der Belastungszeitpunkte und zum Ausgleich von Liquidit盲tsunterschieden, Vereinfachungen und Typisierungen f眉r die einzelnen Einkunftsarten zu beurteilen. Dabei ist auch die Regelung des 搂 Da EStG zu ber眉cksichtigen, der zwar einen reinen Werbungskostenpauschbetrag gew盲hrt (BFH, BStBl II 1992, S. 752) und deshalb nicht geeignet ist, den Wegfall von Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag zu kompensieren, jedoch in eine Gesamtw眉rdigung der Lohnbesteuerung einzubeziehen ist.
Bei einem solchen Gesamtvergleich tritt die Belastungswirkung der in der Regel monatlichen Lohnsteuererhebung jedenfalls hinter die 眉brigen 鈥 teilweise gegenl盲ufig wirkenden 鈥 Regelungen 眉ber die Erhebung von Lohnsteuer und sonstiger Einkommensteuer zur眉ck. Die Belastungsgleichheit in der Zeit wird daher durch die in der Regel monatliche Lohnsteuererhebung nur geringf眉gig ber眉hrt. Ein Gleichheitsversto脽 liegt insoweit nicht vor.
3. In den von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Gesamtvergleich d眉rfen freilich nur Bestimmungen einbezogen werden, die ihrerseits der Verfassung entsprechen. Diese Voraussetzung ist f眉r 搂 9a Nr. 1 EStG gegeben.
Wenn der Gesetzgeber f眉r alle Arbeitnehmer einen Mindestaufwand von 2.000 DM pro Jahr in einer Werbungskostenpauschale typisiert, bleibt er damit im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Ob und inwieweit dem Arbeitnehmer ein Aufwand tats盲chlich entsteht, h盲ngt vielfach von seiner freien Entscheidung ab. So bestimmt sich etwa der Aufwand f眉r die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsst盲tte danach, ob sich der Arbeitnehmer f眉r eine Fahrt mit 枚ffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem eigenen Kraftfahrzeug oder f眉r andere Verkehrsmittel entschieden und sodann, ob er eine alleinige oder gemeinsame Nutzung seines Fahrzeugs gew盲hlt hat. Der Gleichheitssatz fordert demgegen眉ber nicht, da脽 der Gesetzgeber stets den gewillk眉rten Aufwand ber眉cksichtigen m眉sse; der materiellen Gleichheit kann es auch gen眉gen, wenn der Gesetzgeber f眉r bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines typisiert festgelegten Betrages gestattet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits f眉r die Abziehbarkeit des existenzsichernden Aufwandes in einem gesetzlich typisierten Existenzminimum anerkannt (BVerfGE 87, 153 鈮172鈮). Es gilt umso mehr f眉r die Regelung des 搂 9a EStG, der nur die Typisierung eines Mindestaufwandes vorsieht, den Nachweis h枚herer Werbungskosten aber ausdr眉cklich zul盲脽t. Die Einf眉hrung eines erh枚hten Werbungskosten-Pauschbetrages ist auch insoweit mit dem Gleichheitssatz vereinbar, als der Pauschbetrag mit einem steuerfreien oder pauschal versteuerten Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber 鈥 etwa gem盲脽 搂搂 3 Nr. 16, 40 Abs. 2 Satz 2 EStG 鈥 zusammentrifft. Eine Beg眉nstigungskumulation betr盲fe die Verfassungsm盲脽igkeit der besonderen Entlastungstatbest盲nde, 盲nderte aber nichts an der verfassungsrechtlichen Zul盲ssigkeit des allgemeinen Pauschbetrages.
4. Da Art. 1 Nr. 20 des Steuerreformgesetzes 1990 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und Art. 1 Nr. 12 dieses Gesetzes keinen verfassungsrechtlichen Einw盲nden begegnet, wird die Frage nach den Auswirkungen der vom vorlegenden Gericht behaupteten Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen auf 搂 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG gegenstandslos.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 305004 |
BStBl II 1997, 518 |
BVerfGE 96, 1-10 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |
BVerfGE, 1 |
BB 1997, 1391-1393 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |
DB 1997, 1447-1449 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |
DStR 1997, 954-956 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |
DStZ 1997, 644-645 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |
HFR 1997, 603-604 (Leitsatz und 骋谤眉苍诲别) |