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Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenker und dessen Gesamtrechtsnachfolger als Steuerschuldner f眉r Schenkungsteuer. Nichtannahmebeschluss: Schenkungssteuerpflicht des Schenkers (搂 20 Abs 1 ErbStG) mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar. 搂 20 Abs 1 S 1 ErbStG kann bei Vorliegen besonderer Sachgr眉nde als Haftungsnorm ausgelegt werden. hier: Haftung des Schenkers vorliegend jedenfalls wegen kollusiven Verhaltens
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Leitsatz (redaktionell)
1. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass der Schenker und auch dessen Gesamtrechtsnachfolger Steuerschuldner der Schenkungsteuer sind.
2. 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begr眉ndet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers. Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Rechtsnachfolger des Schenkers f眉r die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie vorbehaltlich einer etwaigen Verj盲hrung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem zu einem sp盲teren Zeitpunkt leistungsf盲higen Beschenkten R眉ckgriff nehmen k枚nnten.
3. Die steuerliche Haftung nach 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, sodass die Finanzbeh枚rde sich mit R眉cksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung dar眉ber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu ber眉cksichtigen und, soweit es zum Verst盲ndnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begr眉nden
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Orientierungssatz
1a. Zu den allgemeinen Anforderungen des Art 3 Abs 1 GG an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung vgl BVerfG, 21.06.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49 鈮75 f鈮.
1b. Im Bereich des Steuerrechts wird der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, was die Gleichbehandlung von Tatbest盲nden betrifft, vom Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsf盲higkeit sowie vom Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl BVerfG, 09.12.2008, 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210 鈮230 f鈮). Ausnahmen von einer entsprechenden Ausgestaltung bed眉rfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl BVerfG, 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 鈮245鈮).
2. Mit diesen Grunds盲tzen ist es vereinbar, dass gem 搂 20 Abs 1 ErbStG auch der Schenker zur Schenkungssteuer in Anspruch genommen wird.
2a. Zwar l盲sst sich die Besteuerung des Schenkers nicht aus dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf盲higkeit herleiten, da der Schenker nicht bereichert ist.
2b. Jedoch wird der Schenker nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert; vielmehr haftet er f眉r dessen Steuerschuld. Der identische Belastungseffekt von Steueranspruch und Steuerhaftung tr盲gt eine Auslegung des 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers.
Die Finanzbeh枚rde hat sich bei Anforderung der Steuer 鈥 mit R眉cksicht auf die Natur der Schenkungssteuer als Bereicherungssteuer 鈥 grunds盲tzlich an den Beschenkten zu halten (vgl BFH, 29.11.1961, II 282/58 U, BFHE 75, 151; BFH, 01.07.2008, II R 2/07, BFHE 222, 68). Bei der Festsetzung der Steuer hat das Finanzamt die Nachrangigkeit der Haftung nach 搂 20 Abs 1 S 1 ErbStG zu ber眉cksichtigen und ggf zu begr眉nden.
2c. Damit 搂 20 Abs 1 S 1 ErbStG als Haftungsnorm verstanden werden kann, bedarf die Haftung des Schenkers allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art 3 Abs 1 GG. Solche Sachgr眉nde k枚nnen zB dann vorliegen, wenn der Schenker die Steuerentrichtung vertraglich 眉bernommen hat (vgl BFHE 222, 68), oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken.
3. Hier: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Heranziehung des Rechtsvorg盲ngers der Beschwerdef眉hrer zur Schenkungssteuer. Vorliegend begr眉ndet 搂 20 Abs 1 S 1 ErbStG jedenfalls wegen kollusiven Verhaltens eine Steuerpflicht des Schenkers.
4. Die angegriffene Entscheidung des FG begegnet auch in weiterer Hinsicht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG 鈮猈illk眉rverbot鈮 sowie Art 14 Abs 1 GG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Normenkette
GG Art.听3 Abs. 1, Art.听14 Abs. 1; ErbStG 搂 20 Abs. 1 S. 1; AO 搂搂听5, 33, 121 Abs. 1; BVerfGG 搂听23 Abs. 1 S. 2, 搂听92
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I.
Die Beschwerdef眉hrer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgef眉hrten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Beschwerdef眉hrer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des 搂 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Versto脽es gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG f眉r verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsf盲higkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verb枚ten eine Gleichbehandlung.
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II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des 搂 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grunds盲tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdef眉hrern als verletzt ger眉gten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des 搂 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts M眉nchen (2) die von den Beschwerdef眉hrern ger眉gten Grundrechte verletzen.
1. 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erf盲hrt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Versto脽 der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
a) 搂 20 Abs. 1 ErbStG verst枚脽t nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begr眉ndet.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 鈮230鈮; stRspr). Er gilt f眉r ungleiche Belastungen wie auch f眉r ungleiche Beg眉nstigungen (BVerfGE 116, 164 鈮180鈮; 122, 210 鈮230鈮). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f眉r den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willk眉rverbot beschr盲nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh盲ltnism盲脽igkeitserfordernissen reichen k枚nnen (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30鈮; 122, 1 鈮23鈮; 126, 400 鈮416鈮 m.w.N.). Differenzierungen bed眉rfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr眉nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma脽 der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium ankn眉pft, sondern verlangt auch f眉r das Ma脽 der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮220鈮; Beschluss vom 21. Juni 2011 鈥 1 BvR 2035/07 鈥, juris Rn. 77 f.).
Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30鈮; 122, 210 鈮230鈮). Die grunds盲tzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn眉pft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf盲higkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 鈮180鈮; 117, 1 鈮30鈮; 122, 210 鈮230 f.鈮). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf盲higkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 鈮180鈮; 122, 210 鈮231鈮). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bed眉rfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 鈮180 f.鈮; 117, 1 鈮31鈮; 123, 1 鈮19鈮; 127, 224 鈮245鈮).
bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung f眉r die Schenkungsteuer kein Gleichheitsversto脽.
(1) Allerdings fehlte es f眉r die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grunds盲tzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso f眉r die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 鈮167鈮; 117, 1 鈮33鈮). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Verm枚genszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (搂 10 Abs. 1 ErbStG 鈥 BVerfGE 117, 1 鈮33鈮).
Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsf盲higkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsf盲higkeit nach 搂 20 Abs. 1 ErbStG in grunds盲tzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, l盲sst sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsf盲higkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/G枚tz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, 搂 20 Rn. 11, 46).
(2) Die Heranziehung des Schenkers nach 搂 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung f眉r die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch 鈥 jedenfalls in F盲llen wie dem vorliegenden 鈥 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm 鈥 in der der Auslegung durch die Finanzgerichte 鈥 nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsf盲higkeit, sondern l盲sst ihn f眉r die Steuerschuld des Beschenkten haften.
(a) Ein solches Verst盲ndnis des 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschlie脽t sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in 搂 33 AO und der Wortlaut des 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung tr盲gt 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U 鈥 BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbeh枚rde mit R眉cksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grunds盲tzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O., 鈮猨uris Rn. 14鈮 noch zu der Vorg盲ngervorschrift des 搂 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 鈥 II R 2/07 鈥, BFHE 222, 68 und FG K枚ln, Urteil vom 10. M盲rz 2010 鈥 9 K 1550/09 鈥, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbeh枚rde sich mit R眉cksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung dar眉ber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu ber眉cksichtigen und, soweit es zum Verst盲ndnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begr眉nden (搂搂 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbeh枚rde nur in begr眉ndeten Ausnahmef盲llen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verh盲ltnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst 眉bernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 鈥 II R 2/07 鈥, BFHE 222, 68 鈮猨uris Rn. 10鈮; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/J眉licher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckm盲脽ig erscheint (vgl. FG K枚ln, Urteil vom 10. M盲rz 2010 鈥 9 K 1550/09 鈥, EFG 2010, S. 1434 鈮猨uris Rn. 58鈮). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht m枚glich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-H眉mbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, 搂 20 Rn. 7 鈮狫uli 2009鈮, vgl. FG K枚ln, Urteil vom 8. Mai 2001 鈥 9 K 4175/99 鈥, EFG 2001, S. 1154).
Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, 搂 20 Rn. 4 鈮狽ovember 2011鈮; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, 搂 20 Rn. 6; Ra脽feld-Wilske, in: R枚dl/Prei脽er u.a., ErbStG, 2009, 搂 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, 搂 20 Rn. 6 f.) und die finanzbeh枚rdliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht K枚ln unter Hinweis auf die Formulierung 鈥瀉uch der Schenker鈥 zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verst盲ndnis des 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. K枚nnen verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, 眉ber die zudem weitgehende 脺bereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Pr眉fung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 鈮43鈮; 87, 209 鈮226 f.鈮; 92, 1 鈮18鈮; 126, 170 鈮196 f.鈮).
(b) Eine steuerliche (sekund盲re) Haftung des Schenkers f眉r die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgef眉hrt, nicht in der Leistungsf盲higkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgr眉nde st眉tzen.
Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gem盲脽 搂 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begr眉nden, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erf眉llt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht un眉blich (vgl. zum Beispiel 搂搂 69 ff. AO, 搂搂 38 ff., 42d EStG, 搂搂 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, 搂搂 48 ff. EStG, 搂 50a EStG; 搂 13 GrEStG; 搂 11 GrStG; 搂 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und m枚glichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers dar眉ber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten f眉r eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund f眉r das Einstehenm眉ssen des Dritten f眉r eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgr眉nde k枚nnen zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verh盲ltnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich 眉bernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 鈥 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/J眉lich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verst盲ndnis von 搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(3) Gemessen an diesen Grunds盲tzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorg盲ngers der Beschwerdef眉hrer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Best盲tigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
Es kann dahin stehen, ob 鈥 was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht 鈥 der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tats盲chlich in einer Zusatzvereinbarung zum ma脽geblichen 鈥濶ie脽brauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag鈥 die Schenkungsteuer vertraglich 眉bernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgem盲脽 zu beurteilen w盲re. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit f眉hren die Beschwerdef眉hrer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zuk眉nftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdef眉hrer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden k枚nne. Beitreibungsma脽nahmen werden auch von den Beschwerdef眉hrern ausdr眉cklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
搂 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begr眉ndet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdef眉hrer als Rechtsnachfolger des Schenkers f眉r die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie 鈥 falls auf den Beschenkten zu einem sp盲teren Zeitpunkt Zugriff genommen werden k枚nnen sollte 鈥 vorbehaltlich einer etwaigen Verj盲hrung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten R眉ckgriff nehmen k枚nnten.
b) Soweit die Beschwerdef眉hrer einen Versto脽 der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG r眉gen, gen眉gt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem盲脽e Begr眉ndung und Substantiierung nach den 搂 23 Abs. 1 Satz 2, 搂 92 BVerfGG.
2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willk眉rverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschlie脽lich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschr盲nkt seine Kontrolle auf die Pr眉fung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 鈮13鈮; 96, 375 鈮394 f.鈮; 111, 54 鈮81 f.鈮; 122, 248 鈮257 f.鈮).
Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdef眉hrer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenw眉rdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsversto脽 erkennen.
3. Von einer weiteren Begr眉ndung wird nach 搂 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstellen
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BFH/NV 2013, 492 |
HFR 2013, 258 |